VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, 2018-05-18, 5 K 772/17.NW

5 K 772/17.NWTribunale amministrativo / 5a camera18 mag 2018

Regest

§ 7 Abs. 5 Satz 2 RStV (juris: RdFunkBeitrStVtr RP), wonach eine Dauerwerbesendung zu Beginn als solche anzukündigen ist, konkretisiert das in § 7 Abs. 3 RStV (juris: RdFunkBeitrStVtr RP) verankerte Gebot der erkennbaren Trennung zwischen Werbung und Programm für den Bereich der Dauerwerbesendungen. Dem Zuschauer muss durch ein als Zäsur ausgestaltetes Mittel hinreichend deutlich gemacht werden, dass als nächstes Werbung gesendet wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Einblendung des Schriftzugs Dauerwerbesendung in einem Vorspann der Sendung aufgrund der Gestaltung im Einzelfall nicht hinreichend selbständig wahrnehmbar ist für einen Zuschauer, der das Programm nicht übermäßig konzentriert an sich vorbei ziehen lässt. Beschlüsse der ZAK (Kommission für Zulassung und Aufsicht) können durch die Bezugnahme auf eine Beschlussvorlage der zuständigen Landesmedienanstalt begründet werden. Die Anwesenheit von Mitarbeitern der gemeinsamen Geschäftsstelle der Landesmedienanstalten in der Sitzung der ZAK begründet keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtöffentlichkeit und der Vertraulichkeit. Verfahrensgang vorgehend VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, 21. Februar 2018, 5 K 772/17.NW, Urteil

Testo completo

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer — 5 K 772/17.NW — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-05-18

Aktenzeichen: 5 K 772/17.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2018:0518.5K772.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 27 Abs 1 LMG, § 24 RdFunkBeitrStVtr RP, § 35 Abs 9 RdFunkBeitrStVtr RP, § 38 RdFunkBeitrStVtr RP, § 7 Abs 3 RdFunkBeitrStVtr RP ... mehr

Leitsatz

§ 7 Abs. 5 Satz 2 RStV (juris: RdFunkBeitrStVtr RP), wonach eine Dauerwerbesendung zu Beginn als solche anzukündigen ist, konkretisiert das in § 7 Abs. 3 RStV (juris: RdFunkBeitrStVtr RP) verankerte Gebot der erkennbaren Trennung zwischen Werbung und Programm für den Bereich der Dauerwerbesendungen.

Dem Zuschauer muss durch ein als Zäsur ausgestaltetes Mittel hinreichend deutlich gemacht werden, dass als nächstes Werbung gesendet wird.

Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Einblendung des Schriftzugs Dauerwerbesendung in einem Vorspann der Sendung aufgrund der Gestaltung im Einzelfall nicht hinreichend selbständig wahrnehmbar ist für einen Zuschauer, der das Programm nicht übermäßig konzentriert an sich vorbei ziehen lässt.

Beschlüsse der ZAK (Kommission für Zulassung und Aufsicht) können durch die Bezugnahme auf eine Beschlussvorlage der zuständigen Landesmedienanstalt begründet werden.

Die Anwesenheit von Mitarbeitern der gemeinsamen Geschäftsstelle der Landesmedienanstalten in der Sitzung der ZAK begründet keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtöffentlichkeit und der Vertraulichkeit.

Verfahrensgang

vorgehend VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, 21. Februar 2018, 5 K 772/17.NW, Urteil

Tenor

Das Urteil vom 21. Februar 2018 wird auf Antrag der Klägerin nach Anhörung der Beklagten gemäß § 119 VwGO wie folgt berichtigt:

  1. Auf der Seite 3 des Urteils, 2. Absatz entfallen im ersten Satz die Worte „von ihr“, so dass der Satz in der berichtigten Form lautet:

Diese verwies in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2017 auf den eigens produzierten Vorspann (Opener), der zur Ankündigung jeder Episode von „Raportage mit F“ diene und in dem von Anfang an der Schriftzug „Dauerwerbesendung“ eingeblendet werde.

  1. Auf der Seite 14 des Urteils, 3. Absatz entfallen die Worte „von der Klägerin produzierte“, so dass der Satz in der berichtigten Form lautet:

Diesen Anforderungen wird der Vorspann der Dauerwerbesendung „Raportage mit F“ in der am 30. Oktober 2016 ausgestrahlten Form nicht gerecht.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

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