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12 U 1546/20•OLG Koblenz 12. Zivilsenat, 2021-02-08, 12 U 1546/20
12 U 1546/20Tribunale superiore / Civil Chamber 128 feb 2021
1. Die Totenfürsorge umfasst grundsätzlich auch die Bestimmung der Gestaltung und die Festlegung des Erscheinungsbilds der Grabstätte und erstreckt sich damit auch auf die Befugnis zu deren Pflege und der äußeren Gestaltung.(Rn.3) 2. Der/die Totenfürsorgeberechtigte kann vom Verstorbenen selbst bestimmt werden und dieser kann individuelle Festlegungen und persönliche Anordnungen treffen, die dann grundsätzlich vorrangig zu behandeln sind und auch den Inhaber des Totenfürsorgerechts binden.(Rn.8) 3. Soll zu Lebzeiten Sicherheit dafür geschaffen werden, dass die Grabpflege dereinst nach den eigenen Vorstellungen erfolgen wird, sind eine Grabpflegeanordnung bzw. der Abschluss eines Dauergrabpflegevertrags die geeigneten Maßnahmen, diesem Ziel Geltung zu verschaffen.(Rn.8) 4. Für die Festlegung des Totenfürsorgeberechtigten durch den Verstorbenen zu dessen Lebzeiten und dessen Anordnungen gegenüber dem bestimmten Totenfürsorgeberechtigten ist keine besondere Form vorgeschrieben.(Rn.9) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, 30. März 2020, 9 O 395/19, Urteil nachgehend OLG Koblenz 12. Zivilsenat, 25. März 2021, 12 U 1546/20, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-02-08
Aktenzeichen: 12 U 1546/20
Dokumenttyp: Beschluss
Die Totenfürsorge umfasst grundsätzlich auch die Bestimmung der Gestaltung und die Festlegung des Erscheinungsbilds der Grabstätte und erstreckt sich damit auch auf die Befugnis zu deren Pflege und der äußeren Gestaltung.(Rn.3)
Der/die Totenfürsorgeberechtigte kann vom Verstorbenen selbst bestimmt werden und dieser kann individuelle Festlegungen und persönliche Anordnungen treffen, die dann grundsätzlich vorrangig zu behandeln sind und auch den Inhaber des Totenfürsorgerechts binden.(Rn.8)
Soll zu Lebzeiten Sicherheit dafür geschaffen werden, dass die Grabpflege dereinst nach den eigenen Vorstellungen erfolgen wird, sind eine Grabpflegeanordnung bzw. der Abschluss eines Dauergrabpflegevertrags die geeigneten Maßnahmen, diesem Ziel Geltung zu verschaffen.(Rn.8)
Für die Festlegung des Totenfürsorgeberechtigten durch den Verstorbenen zu dessen Lebzeiten und dessen Anordnungen gegenüber dem bestimmten Totenfürsorgeberechtigten ist keine besondere Form vorgeschrieben.(Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend LG Koblenz, 30. März 2020, 9 O 395/19, Urteil nachgehend OLG Koblenz 12. Zivilsenat, 25. März 2021, 12 U 1546/20, Beschluss
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30.03.2020, Az. 9 O 395/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.02.2021.
1 Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung einen weitergehenden, über den Umfang des erstinstanzlichen Klagezuspruchs hinausgehenden Rechtsanspruch des Klägers auf Feststellung der alleinigen Inhaberschaft eines Totenfürsorgerechts für die im Klageantrag näher bezeichneten (vier) Personen verneint. Zutreffend hat das Erstgericht auch den gegenüber der Beklagten mit der Berufung aufrechterhaltenen Anspruch auf „Entbindung“ der Friedhofsgärtnerei ...[A] aus den sich aus dem Dauergrabpflege- und Treuhandvertrag vom 05.01.1993 ergebenden Pflichten, verbunden mit der beanspruchten Übertragung der Arbeiten an ein anderes Gärtnereiunternehmen abgelehnt.
2 Soweit das Landgericht die in erster Instanz streitige Frage, ob der Kläger überhaupt Inhaber der für seine Tanten reklamierten Totenfürsorge ist, im Ergebnis bejaht hat, hatte der Senat hierüber mit Blick auf die singuläre Berufung des Klägers und das sich aus § 528 ZPO ergebende zivilprozessuale „Verschlechterungsverbot“ nicht zu befinden. Zutreffend hat das Landgericht ausgehend von dieser rechtlichen Annahme jedenfalls weiterhin festgestellt, dass sich diese Rechtsstellung des Klägers nicht, zumindest nicht unter Ausschluss der Beklagten bzw. des von ihr beauftragten Gärtnereiunternehmens ...[A], auf die Pflege der Grabstätte bezieht, in der die Tanten des Klägers beigesetzt sind.
3 Insoweit geht der Senat zunächst mit dem Kläger davon aus, dass die Totenfürsorge des Klägers grundsätzlich auch die Bestimmung hinsichtlich der Gestaltung und der Festlegung des Erscheinungsbilds der Grabstätte umfasst und sich damit auch auf die Befugnis zu deren Pflege und der äußeren Gestaltung erstreckt (vgl. insoweit Tanck in Praxiskommentar Erbrecht, § 1922 BGB Rdn. 43). Eine uneingeschränkte Übertragung dieses Rechtsgrundsatzes auf die Berechtigung des Klägers zur Totenfürsorge im vorliegenden Fall würde jedoch die Besonderheiten des hier zu beurteilenden Sachverhalts unberücksichtigt lassen. Insoweit ist mit dem Erstgericht davon auszugehen, dass durch den mit Datum vom 05.01.1993 zwischen der Beklagten als Treuhänderin bzw. der als Auftragnehmerin eingesetzten Gärtnerei ...[A] und der namentlich bezeichneten Tante des Klägers ...[B] als Auftraggeberin, handelnd in Vertretung für ihre Geschwister ...[C], ...[D] und ...[E], abgeschlossene „Dauer- (Legat-) Grabpflegevertrag, Treuhandvertrag“ dieser Teilbereich des von der Totenfürsorge regelmäßig umfassten Pflichtenkreises rechtswirksam ausgenommen und an einen Dritten, hier die Gärtnerei ...[A], übertragen wurde.
4 Soweit der Kläger erstmals mit der Berufung strukturelle Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertragsschlusses erhebt, vermag der Senat seiner Argumentation nicht beizutreten. Es bestehen keine Zweifel daran, dass Frau ...[B] ihre Schwestern seinerzeit wirksam vertreten hat. Als Vertragspartner auf Auftraggeberseite sind ausdrücklich die „Geschwister ..., vertreten durch ...[B]“ genannt. Auch wenn der Kläger insoweit zutreffend darauf hinweist, dass die Bezeichnung „Geschwister ...“ keine Personengruppe mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit darstellt, steht außer Zweifel, dass Frau ...[B] bei Vorliegen einer entsprechenden Vertretungsmacht (im Folgenden näher dargelegt) berechtigt war, rechtswirksam für ihre Schwestern zu handeln.
5 Gemäß § 164 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Vorliegend wurde die Willenserklärung von Frau ...[B] ausdrücklich mit dem Zusatz versehen „vertreten durch ...[B]“. Auch die unter Ziffer 1. des Vertrages erfolgte Konkretisierung des Vertragsgegenstandes „Grab/die Grabstätte Geschwister ...“ und die handschriftliche Ergänzung „x nach Ableben der vier Schwestern“ machen unmissverständlich deutlich, dass Frau ...[B] in Vertretung für ihre drei Schwestern handelte und handeln wollte und sich die aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten auf alle Geschwister erstrecken sollten. Wenn der Kläger demgegenüber mit der Berufung ausführt, es liege ein Verstoß gegen das Offenkundigkeitsprinzip i. S. d. § 164 BGB vor, da nicht erkennbar sei, dass Frau ...[B] in fremdem Namen gehandelt habe, erscheint dies angesichts der Deutlichkeit, mit der das vertragliche Handeln auch für die drei Geschwister erfolgt ist, nicht verständlich, unabhängig von der Tatsache, dass es einer solchen - hier zu bejahenden - klaren Formulierung des Vertreterhandelns nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB gar nicht bedurft hätte.
6 Wenn der Kläger mit der Berufung weiterhin das Vorliegen der Vertretungsmacht seitens der Schwester ...[B] bestreitet, so vermag er auch mit diesem Einwand nicht durchzudringen. Der Senat verkennt nicht, dass ein bloßes Bestreiten der Vertretungsmacht verfahrensrechtlich zulässig ist, auch wenn der Kläger hier keinerlei Umstände dargetan hat, die es rechtfertigen würden anzunehmen, Frau ...[B] habe ohne entsprechende Bevollmächtigung durch ihre Schwestern gehandelt, trotz der Eindeutigkeit, mit der die Formulierung des Vertragstextes die Beauftragung zu einer entsprechenden Vertretungshandlung nahelegt. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist der Senat auch insoweit davon überzeugt, dass Frau ...[B] mit Wissen und Wollen ihrer drei Schwestern den „Dauer- (Legat-) Grabpflegevertrag, Treuhandvertrag“ mit der Beklagten unter Bestimmung der Friedhofsgärtnerei ...[A] als ausführenden Werkunternehmer geschlossen hat. Insoweit darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Abschluss dieses Vertrages mit der Zahlung eines nicht unerheblichen treuhänderisch an die Beklagte überlassenen Betrages von insgesamt 18.735,40 € (einschließlich der darin enthaltenen Abschlussgebühr) verbunden war. Schon dieser dem Vertragsverhältnis zu Grunde liegende finanzielle Rahmen legt nahe, dass die allen vier Schwestern zugutekommende Vereinbarung von diesen gemeinschaftlich initiiert wurde und alle vier Schwestern die hieraus resultierenden rechtlichen Folgen in Anspruch nehmen wollten. Da die vier Schwestern jeweils ledig waren und eigene Nachkommen, die die Grabpflege nach dem gewöhnlichen Gang der Dinge ohne besondere Vereinbarung übernommen hätten, nicht vorhanden waren, erscheint es auch verständlich, dass die Geschwister ... sich rechtzeitig um die Regelung dieser Angelegenheit bemüht haben. Da nicht erkennbar und auch von dem Kläger nicht dargetan ist, dass er oder ein(e) sonstige(r) Angehörige(r) unmittelbar konkret mit der Erledigung dieser Aufgabe betraut worden wäre(n), ist weiter als naheliegend davon auszugehen, dass sich die Geschwister ... diesbezüglich - unabhängig von dem Kreis der Angehörigen oder sonstigen ihnen zugewandten Personen - eines (unabhängigen) professionellen „Dienstleisters/Werkunternehmers“ bedienen wollten, um die Erledigung der Pflegetätigkeit für die Grabstätte sicherzustellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den voraussichtlich nicht unerheblichen Zeitraum, der aus Sicht der Schwestern für die langfristige Bewältigung dieser mit kontinuierlich anfallenden pflegerischen Arbeiten verbundenen Angelegenheit ergeben würde. Da es nach den für das Gericht erkennbaren Umständen auch bereits im Jahre 1993 feststand oder jedenfalls nahegelegen hat, dass die Schwestern ... alle in einer Grabstätte beigesetzt werden sollten, wäre eine abweichende Vertragsauslegung im Sinne eines lediglich die individuelle Betroffenheit der unmittelbar den Abschluss des Vertrages vornehmenden Schwester ...[B] berücksichtigenden Regelungsgehalts der Vereinbarung vom 05.01. 1993 unverständlich und lebensfremd, weil mit den tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie sich aus dem Inhalt des dargelegten Sachverhalts ergeben, nicht vereinbar. Zudem belegt faktisch auch der Umstand, dass alle vier Schwestern nach ihrem Tod jeweils in der Grabstätte ihre letzte Ruhe gefunden haben, die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildet, das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass der Abschluss des „Dauerlegat-) Grabpflegevertrages, Treuhandvertrages“ nicht dem Willen der drei übrigen Schwestern entsprochen haben soll.
7 Weiter vermag der Kläger auch mit seinen erstmals mit der Berufung geltend gemachten rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Vertragsauslegung nicht durchzudringen. Soweit er ausführt, dass der Vertragsinhalt vom 05.01.1993 den Begriff der Totenfürsorge vermissen lasse und daher nicht geeignet sei eine Regelung der in diesen Rechts-/Pflichtenkreises fallenden Aufgabe der Pflege der Grabstätte konstitutiv und rechtswirksam herbeizuführen, erscheint sein Vorbringen unverständlich. Hätte die Schwester ...[B] seinerzeit den gesamten Regelungsbereich der Totenfürsorge in „die Hände eines Dritten“ legen wollen, so hätte sie dies explizit zum Ausdruck bringen können und müssen. Dann wäre aber auch für die Annahme der Totenfürsorge auf Seiten des Klägers kein Raum verblieben, sodass die Klage insgesamt - auch hinsichtlich der von dem Landgericht bejahten (Mit-)Inhaberschaft der Totenfürsorge - abzuweisen gewesen wäre. Nur mit Rücksicht auf die Tatsache, dass diese Gesamtübertragung der die Totenfürsorge umfassenden Pflichten unterblieben ist und sich die vertragliche Vereinbarung auf einen Teilbereich, die Pflege der Grabstätte, beschränkte, kann der Senat der Rechtsauffassung des Landgerichts beitreten, dass der Kläger (Mit-)Inhaber des Totenfürsorgerechts geblieben ist. Ob die Fremdbeauftragung mit der Grabpflege im Rahmen des Treuhandvertrages mit der Beklagten tatsächlich Ausfluss der (Teil-)Übertragung des Rechtsinstituts der Totenfürsorge auf die Auftragnehmerin ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Jedenfalls haben die Geschwister ..., auf die sich das von dem Kläger unter Ausschluss Dritter beanspruchte Totenfürsorgerecht bezieht, den streitgegenständlichen Bereich der Grabpflege bereits zu ihren Lebzeiten aus dem grundsätzlich - ohne besondere Vereinbarung - auch diese Angelegenheit umfassenden Regelungskomplex herausgenommen und damit der Fürsorgeberechtigung des Klägers entzogen.
8 Nicht gefolgt werden kann der Argumentation des Klägers auch, soweit dieser unter Hinweis auf die Kommentarliteratur mit der Berufung ausführt, „das Totenfürsorgerecht entstehe erst mit dem Tod des Erblassers und könne mit Rücksicht auf dessen grundgesetzlich geschütztes Persönlichkeitsrecht nicht schon zu seinen Lebzeiten ausgeübt werden“ und mit diesem im Grundsatz zutreffenden Hinweis die Rechtsansicht verbindet, es sei den Geschwistern ... insoweit nicht möglich gewesen, bereits zu ihren Lebzeiten rechtswirksam die Angelegenheit der Grabpflege zu regeln. Die zitierte Aussage beinhaltet lediglich die Feststellung, dass es sich insoweit bei dem Totenfürsorgerecht um eine Ausprägung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes des Verstorbenen handelt und der Totenfürsorgeberechtigte lediglich die Rechte des Verstorbenen - nicht schon zu dessen Lebzeiten - „treuhänderisch“ wahrnimmt. Sie kann aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass der/die Totenfürsorgeberechtigte vom Verstorbenen selbst bestimmt werden und dieser individuell Festlegungen und persönliche Anordnungen treffen kann, die dann grundsätzlich vorrangig zu behandeln sind und auch den Inhaber des Totenfürsorgerechts binden (BeckOGK/Grüner, 15.12.2020, BGB § 1968 Rdn. 13, 14 ff). Soll zu Lebzeiten Sicherheit dafür geschaffen werden, dass die Grabpflege der einst nach den eigenen Vorstellungen erfolgen wird, sind eine Grabpflegeanordnung bzw. der Abschluss eines Dauergrabpflegevertrags die geeigneten Maßnahmen, diesem Ziel Geltung zu verschaffen (vgl. Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, Teil 1 5. Bestattung, Totenfürsorge und Sepulkralkultur Rdn. 162, beck-online). Dieser Rechtsgedanke liegt auch dem vorliegenden Fall zugrunde.
9 Für die Festlegung des Totenfürsorgeberechtigten durch den Verstorbenen zu dessen Lebzeiten und dessen Anordnungen gegenüber dem bestimmten Totenfürsorgeberechtigten ist keine besondere Form vorgeschrieben. Insbesondere gelten die für Verfügungen von Todes wegen geltenden Formvorschriften nicht (BeckOGK/Grüner, a. a. O. Rdn. 15 m. N. d. Rspr.). Auch wenn der Kläger daher erst postmortal als Fürsorgeberechtigter für seine Tanten agieren konnte, waren diese nicht gehindert, zu ihren Lebzeiten eigene, das Totenfürsorgerecht gegebenenfalls beschränkende Anordnungen zu treffen und somit den Pflichtenkreis des allgemein Berechtigten zu beschränken.
10 Eine den Klageanspruch des Klägers begründende Rechtsposition lässt sich auch nicht aus dem - zwischen den Parteien streitigen - Umstand herleiten, dass der Kläger Inhaber des Nutzungsrechts an der streitgegenständlichen Grabstätte ist. Aus einem Grabnutzungsrecht lässt sich das Recht (und die Pflicht) zur Totenfürsorge nicht ableiten, da ein solches nur zu einer Rechtsposition gegenüber der örtlichen Behörde führt (BeckOGK/Grüner, a. a. O. Rdn. 18).
11 Schließlich steht der Wirksamkeit des Vertrages vom 05.01.1993 auch nicht entgegen, dass als Auftragnehmer die Friedhofsgärtnerei ...[A1] bezeichnet ist, selbst dann, wenn das Gärtnereiunternehmen - wie von dem Kläger eingewandt - zwischenzeitlich auf Herrn ...[A2] übergegangen ist. Frau ...[B] und die von ihr vertretenen Schwestern wollten gerade für die Zukunft sicherstellen, dass die Pflege ihrer Grabstätte gewährleistet war. Gerade dies mag nach den hier zu berücksichtigenden Gesamtumständen Anlass für die Tatsache gewesen sein, dass sie diese Angelegenheit nicht in „privater Hand“ belassen haben, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt bereits festgestanden haben sollte, wer die Totenfürsorge übernehmen würde. Sie haben diese mit regelmäßigen Pflegetätigkeiten verbundene Aufgabe einem professionellen Unternehmer übertragen, sodass jedenfalls generationenübergreifend die Erfüllung der hiermit verbundenen Arbeiten garantiert sein sollte. Wenn daher in dem Vertrag vom 05.01.1993 die „Friedhofsgärtnerei ...[A1]“ als Werkunternehmer bezeichnet wurde, so lässt dies keinen Zweifel daran zu, dass sich die Auftraggeber der Erledigung dieser Angelegenheit durch eben diese Gärtnerei auch bei einer gegebenenfalls eintretenden Rechtsnachfolge versichert sein wollten.
12 Nach allem ist der mit der Berufung weiterhin geltend gemachte Anspruch des Klägers auf die Feststellung seiner alleinigen Inhaberschaft der Totenfürsorge für die im Klageantrag bezeichneten Personen - jedenfalls mit Blick auf die mit diesem Antrag angestrebte Rechtsfolge, die Grabpflege alleine oder zumindest unter Ausschluss der Gärtnerei ...[A] ausüben zu können - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
13 Soweit der Kläger darüber hinaus mit gesondertem Klageantrag die „Entlassung“ der Friedhofsgärtnerei ...[A] aus dem Vertragsverhältnis zu erwirken sucht, ist ein solcher Rechtsanspruch mit der Begründung des landgerichtlichen Urteils, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ebenfalls zu verneinen.
14 Da die Berufung somit insgesamt keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
15 Der Senat beabsichtigt, den Berufungsstreitwert auf bis zu 4.000,00 € festzusetzen.
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