OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, 2021-06-24, 2 WF 116/21

2 WF 116/21Tribunale superiore24 giu 2021

Regest

Eine etwaige konkludente familiengerichtliche Billigung eines Umgangsvergleiches genügt jedenfalls dann nicht den Anforderungen des § 156 Abs. 2 FamFG, wenn sich hieraus nicht entnehmen lässt, dass die erforderliche Kindeswohlprüfung stattgefunden hat. Verfahrensgang vorgehend AG Landau (Pfalz), 16. Juni 2021, 1 F 34/21

Testo completo

OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen — 2 WF 116/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-24

Aktenzeichen: 2 WF 116/21

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 86 Abs 1 Nr 2 FamFG, § 89 Abs 2 FamFG, § 156 Abs 2 FamFG, § 1684 BGB

Leitsatz

Eine etwaige konkludente familiengerichtliche Billigung eines Umgangsvergleiches genügt jedenfalls dann nicht den Anforderungen des § 156 Abs. 2 FamFG, wenn sich hieraus nicht entnehmen lässt, dass die erforderliche Kindeswohlprüfung stattgefunden hat.

Verfahrensgang

vorgehend AG Landau (Pfalz), 16. Juni 2021, 1 F 34/21

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die nach §§ 87 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2, Abs.4 FamFG, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Für die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist bereits deshalb kein Raum, weil die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen.

In der Sorgerechts- und Umgangsvereinbarung vom 4. November 2020 (Bl. 109 der erstinstanzlichen Hauptakte) kann kein wirksamer Vollstreckungstitel erblickt werden. Gem. § 86 Abs.1 Nr. 2 FamFG setzt die Vollstreckbarkeit einer Umgangsvereinbarung die familiengerichtliche Billigung nach § 156 Abs.2 FamFG voraus. Eine ausdrückliche gerichtliche Billigung ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Eine etwaige konkludente Billigung (hier: durch Kostenentscheidung und Verfahrenswertfestsetzung) ist jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn sich hieraus nicht entnehmen lässt, dass die nach § 156 Abs.2 FamFG erforderliche Kindeswohlprüfung stattgefunden hat (vgl. zum Problemkreis Münchener Kommentar, 8. Auflage, § 1684 Rn. 123, aA Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 25. April 2016, 13 UF 142/16 = FamRZ 2017, 42).

Darüber hinaus fehlt es auch an dem nach § 89 Abs.2 FamFG erforderlichen Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel, ohne den die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht möglich ist (vgl. Münchener Kommentar, 3. Auflage, § 89 FamFG, Rn. 9).

  1. Der Kindesvater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, §§ 87 Abs.5, 84 FamFG.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.