OLG Koblenz 2. Senat für Familiensachen, 2020-10-12, 9 WF 641/20 SmA

9 WF 641/20 SmATribunale superiore12 ott 2020

Regest

1. Bei dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 5 FamFG handelt es sich nicht um einen eigenständigen Rechtszug i.S.v. §§ 76 Abs. 1 FamFG, 119 Abs. 1 ZPO.(Rn.2) 2. Infolgedessen umfasst die Verfahrenskostenhilfe für das bereits anhängige Verfahren der Hauptsache auch den Antrag nach § 5 FamFG.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend AG Idar-Oberstein, kein Datum verfügbar, 802 F 465/20 eA

Testo completo

OLG Koblenz 2. Senat für Familiensachen — 9 WF 641/20 SmA — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-12

Aktenzeichen: 9 WF 641/20 SmA

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2020:1012.9WF641.20SMA.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 5 FamFG, § 76 Abs 1 FamFG, § 119 Abs 1 ZPO

Orientierungssatz

  1. Bei dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 5 FamFG handelt es sich nicht um einen eigenständigen Rechtszug i.S.v. §§ 76 Abs. 1 FamFG, 119 Abs. 1 ZPO.(Rn.2)

  2. Infolgedessen umfasst die Verfahrenskostenhilfe für das bereits anhängige Verfahren der Hauptsache auch den Antrag nach § 5 FamFG.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend AG Idar-Oberstein, kein Datum verfügbar, 802 F 465/20 eA

Tenor

Der auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gerichtete Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Der vorliegende Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist bereits unzulässig. Denn dem Antrag fehlt es jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis.

2 Bei dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 5 FamFG handelt es sich nicht um einen eigenständigen Rechtszug im Sinne von §§ 76 Abs. 1 FamFG, 119 Abs. 1 ZPO. Nach der gebotenen kostenrechtlichen Auslegung ist nämlich nur ein solcher Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht, als besonderer Rechtszug in diesem Sinne zu behandeln.

3 Daran fehlt es hier. Infolgedessen umfasst die - ausschließlich in der Zuständigkeit des Familiengerichts liegende (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO, vgl. insoweit MünchKomm-Wache, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 118, Rdnr. 2; Johannsen/Henrich/Althammer-Markwardt, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 127 ZPO, Rdnr. 11) - Verfahrenskostenhilfe für das bereits anhängige Verfahren der Hauptsache auch den Antrag nach § 5 FamFG (vgl. BeckOK Vorwerk/Wolf-Reichling, ZPO, 38. Edition, Stand: 1. September 2020, § 119, Rdnr. 4.1; MünchKomm-Wache, a.a.O., § 119, Rdnr. 7; Zöller-Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 119, Rdnr. 3.35).

4 Die Erhebung von Gebühren für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ist nämlich weder im FamGKG noch im GNotKG vorgesehen. Es ist daher gerichtskostenfrei. Darüber hinaus entstehen für den Rechtsanwalt ebenfalls keine gesonderten Gebühren. Denn das Bestimmungsverfahren ist Teil des Rechtszuges des Hauptsacheverfahrens (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG) und daher mit dessen Vergütung mit abgegolten (vgl. zu allem Vorstehenden Keidel-Sternal, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 5, Rdnr. 53; Zöller-Feskorn, a.a.O., § 5 FamFG, Rdnr. 8; MünchKomm-Pabst, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 5, Rdnr. 33 f.; Bahrenfuss-Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 5, Rdnr. 27, m.w.N.).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 FamGKG, 76 Abs. 1 FamFG, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

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