VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, 2020-06-19, 4 K 77/20.NW

4 K 77/20.NWTribunale amministrativo / 4a camera19 giu 2020

Regest

1. Auslandsbezüge eines Bundesbeamten sind auch dann, wenn sie zur pauschalen Abgeltung der mit dem Auslandseinsatz verbundenen, materiellen Mehrbelastungen dienen, keine Leistungen nach § 93 Abs. 1 S. 4 SGB VIII (juris: SGB 8), die bei der Berechnung des für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag maßgeblichen Einkommens nicht zu berücksichtigen sind.(Rn.30) 2. Die mit den Auslandsbezügen abgegoltenen Mehraufwendungen können nicht pauschal und ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen in Höhe der Auslandsbezüge als Schuldverpflichtungen nach § 93 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) vom einzusetzenden Einkommen in Abzug gebracht werden.(Rn.31) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, 22. Juni 2021, 7 A 11663/20, Urteil nachgehend BVerwG, 7. Juli 2022, 5 B 28/21, Beschluss

Testo completo

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer — 4 K 77/20.NW — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-19

Aktenzeichen: 4 K 77/20.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2020:0619.4K77.20.NW.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 52 BBesG, § 93 Abs 1 S 1 SGB 8, § 93 Abs 1 S 4 SGB 8, § 93 Abs 3 S 4 Nr 3 SGB 8

Leitsatz

  1. Auslandsbezüge eines Bundesbeamten sind auch dann, wenn sie zur pauschalen Abgeltung der mit dem Auslandseinsatz verbundenen, materiellen Mehrbelastungen dienen, keine Leistungen nach § 93 Abs. 1 S. 4 SGB VIII (juris: SGB 8), die bei der Berechnung des für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag maßgeblichen Einkommens nicht zu berücksichtigen sind.(Rn.30)

  2. Die mit den Auslandsbezügen abgegoltenen Mehraufwendungen können nicht pauschal und ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen in Höhe der Auslandsbezüge als Schuldverpflichtungen nach § 93 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) vom einzusetzenden Einkommen in Abzug gebracht werden.(Rn.31)

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, 22. Juni 2021, 7 A 11663/20, Urteil nachgehend BVerwG, 7. Juli 2022, 5 B 28/21, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbeitrag zu einer für seinen Sohn erbrachten Jugendhilfeleistung.

2 Er ist der leibliche Vater des am 11. Februar 2001 geborenen F… M… F…, für den der Beklagte auf den Antrag der sorgeberechtigten Eltern vom 19. Februar 2018 ab 19. März 2018 Hilfe zur Erziehung durch Heimerziehung zunächst bis 18. September 2018 in einer Wohngemeinschaft der Diakonischen Stiftung U… in B…mit monatlichen Kosten von rd. 3.700,00 € und ab 19. September 2018 in der C… Wohngruppe GmbH in M… mit monatlichen Kosten von rd. 6.600,00 € erbrachte.

3 Der Kläger ist Beamter im Auswärtigen Amt und seit 31. Juli 2018 an der Deutschen Botschaft in H… C… M…/V… beschäftigt. Zuvor war er im Dienste des Auswärtigen Amtes in J…/I… tätig.

4 Wie bereits im Beiblatt zur Antragstellung vom 19. Februar 2018 klärte die Beklagte den Kläger nochmals mit Schreiben vom 19. März 2018 darüber auf, dass er, soweit ihm dies nach seinem Einkommen zuzumuten sei, zum Kostenbeitrag herangezogen werden könne und durch die Hilfe zur Erziehung der Unterhalt des Sohnes sichergestellt sei, er insoweit keine Unterhaltsleistungen zu erbringen habe, sondern nunmehr der Kostenbeitrag an deren Stelle trete. Des Weiteren bat man den Kläger um Vorlage von Einkommensnachweisen für das Jahr 2017. Gleichzeitig setzte man mit unangefochtenem Bescheid vom 19. März 2018 einen einkommensunabhängigen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes fest.

5 Der Kläger, der mit seiner Ehefrau und seiner am 1. August 2006 geborenen Tochter im gemeinsamen Haushalt lebt und noch zwei volljährige Kinder, die in G… studieren, hat, legte Mitteilungen seiner Bezüge für das Jahr 2017 vor, aus denen sich Grundgehalt, Familienzuschläge und Auslandsbezüge sowie ein monatlicher Mietzuschuss für die Dienstwohnung in J… in Höhe von 3.900,00 US-Dollar (entspricht 3.552,90 €) ergaben. Anhand dieser Nachweise berechnete der Beklagte unter Abzug der monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 438,69 € ein monatliches Nettodurchschnittseinkommens von 12.013,42 €. Nach Pauschalabzug von 25 % (3.003,36 €) ergab sich ein einzusetzendes Nettoeinkommen von 9.010,06 €, das der Einkommensstufe 26 der Kostenbeitragstabelle zugeordnet wurde. Ohne Herabsetzung der Einkommensstufe wegen weiterer Unterhaltspflichten wurde so ein Kostenbeitrag in Höhe von 2.313,00 € ermittelt, den der Beklagte mit dem Bescheid vom 19. Juni 2018 ab 19. März 2018 festsetzte.

6 Nach Zustellung des Bescheids am 22. Juni 2018 legte der Kläger zunächst mit E- Mail am 26. Juni 2018 Widerspruch ein, den er dann mit einem gefaxten Schreiben vom 10. Juli 2018 bestätigte und wie folgt begründete:

7 Man habe ihn bei der Antragstellung nicht aufgeklärt, dass er sich an den Kosten der Maßnahme zu beteiligen habe. Sein Einkommen sei zu hoch berechnet worden, weil Bezüge, die nur auf seiner Auslandsverwendung beruhten, kein anzurechnendes Einkommen seien, sondern Ausgleichszahlungen für materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen durch die Auslandsverwendung. Es sei nur das Nettoeinkommen aus Grundgehalt und Zuschlägen zu berücksichtigen, sodass nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ein durchschnittliches Monatseinkommen von 2.708,66 € und nach Pauschalabzug von 25% ein einzusetzendes Einkommen von 2031,30 € verblieben. Unter Berücksichtigung seiner weiteren Unterhaltspflichten für Ehefrau und drei Kinder sei er daher der Einkommensstufe 4 zuzuordnen, sodass nur ein Kostenbeitrag von 210,00 € zu zahlen sei.

8 Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2019 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass auch die Auslandsbezüge als zugeflossene Geldleistungen Einkommen seien. Eine Herabsetzung der Einkommensstufe wegen anderweitiger Unterhaltspflichten scheide angesichts der hohen Einkommensstufe gemäß der Kostenbeitragsverordnung aus. Darüber hinaus habe man den Kläger schon bei der Antragstellung und auch später mit einem Schreiben vom 19. März 2018 in der erforderlichen Weise über seine Kostenbeitragspflicht und die Folgen für seine Unterhaltspflicht aufgeklärt.

9 Nachdem mehrere Versuche, dem Kläger den Widerspruchsbescheid über die Anschrift des Auswärtigen Amtes in Berlin an seine Dienststelle förmlich zuzustellen, gescheitert waren, übersandte man schließlich am 28. November 2019 den Widerspruchsbescheid mit einem Einschreiben an das Auswärtige Amt, wo es am 29. November 2019 einging. Von dort erfolgte dann eine Weiterleitung an den Kläger. Nach Zugang des Widerspruchsbescheids in V… am 14. Januar 2020 hat dann der Kläger am 16. Januar 2020 per Telefax Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.

10 Er trägt vor:

11 Die Zuschläge, die er wegen seiner Auslandsverwendung erhalte, seien Ausgleich für die durch seine Tätigkeit hervorgerufenen besonderen Belastungen und gehörten daher nicht zum Einkommen, das sich nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen auf das Arbeitsentgelt beschränke. Der Auslandszuschlag diene der Abgeltung immaterieller Belastungen und sei mit dem Grundgehalt nicht vergleichbar. Das gelte auch für den Mietzuschuss für die Dienstwohnung. Da eine solche Wohnung gesteigerten Ansprüchen an Sicherheit und Repräsentation genügen müsse, seien mit der Anmietung auch höhere Kosten verbunden, für die er einen Zuschuss erhalte. Mithin diene dieser Zuschuss allein dem Ausgleich der typischerweise durch die Auslandstätigkeit hervorgerufenen Mehrbelastungen. Mithin dürfe der Kostenbeitragsberechnung nur sein Grundgehalt mit Familienzuschlägen zugrunde gelegt werden, sodass der Kostenbeitragsbescheid aufzuheben und eine neue Kostenbeitragsberechnung zu erfolgen habe.

12 Der Kläger beantragt,

13 den Bescheid vom 19. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2019 aufzuheben.

14 Der Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Er bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheids, die er weiter vertieft.

17 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

18 Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

19 Die Klage, über die nach § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zum Teil schon unzulässig.

20 Zwar ist die Klage insgesamt fristgerecht nach § 74 Abs. 1 VwGO erhoben. Die danach geltende einmonatige Klagefrist läuft erst mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids an, der aber nicht mit der Zusendung an das Auswärtige Amt in Berlin am 29. November 2019 zugestellt wurde. Eine Zustellung im Ausland ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 VwZG nur auf ein Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt möglich. Ein solches Ersuchen ist ebenso wie eine Zustellung durch das Auswärtige Amt nicht aktenkundig geworden und daher offenbar auch nicht erfolgt. So fehlt es auch an einem Zeugnis der zustellenden Behörde, das nach § 9 Abs. 2 S. 2 VwZG als Nachweis der Zustellung erforderlich ist. Der Kläger erlangte so nachvollziehbar erst am 14. Januar 2020 Kenntnis vom Widerspruchsbescheid. Die Klagefrist war daher bei Klageerhebung am 16. Januar 2020 nicht abgelaufen.

21 Allerdings hat der Kläger ein nach § 68 Abs. 1 VwGO erforderliches Widerspruchsverfahren nur insoweit durchgeführt, als mit dem vollumfänglich hier angefochtenen Kostenbeitragsbescheid ein Kostenbeitrag von mehr als 210,00 € von ihm verlangt wird. Bis zu diesem Betrag hat er in seiner Widerspruchsbegründung den Kostenbeitrag gerade nach seiner Berechnung akzeptiert und damit nicht angefochten. Gleichwohl greift er nun mit dem unbeschränkten Klageantrag den insoweit schon bestandskräftigen Bescheid auch an, was mangels Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO unzulässig ist.

22 Die im Übrigen zulässige Klage ist insgesamt aber auch unbegründet.

23 Der angefochtene Kostenbeitragsbescheid und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

24 Rechtsgrundlage für die einkommensabhängige Kostenbeitragserhebung sind §§ 91 Abs. 1 Nr. 5 b), 92 Abs. 1 Nr. 5, 94 Abs. 1 SGB VIII. Danach sind Eltern von Kindern oder Jugendlichen, für die der Träger der Jugendhilfe eine stationäre Jugendhilfemaßnahme der Heimerziehung erbringt, zum Kostenbeitrag für die Hilfemaßnahme aus ihrem Einkommen in angemessenen Umfang heranzuziehen. Das einzusetzende Einkommen ist dabei nach Maßgabe des § 93 SGB VIII zu ermitteln. Der sich aus dem einzusetzenden Einkommen zu berechnende Kostenbeitrag folgt aus der in der Anlage zur Kostenbeitragsverordnung – KostBV – geregelten Kostenbeitragstabelle.

25 Unter Anwendung dieser Vorschriften hat der Beklagte den Kläger zu Recht zum Kostenbeitrag ab 19. März 2018 herangezogen und dabei sowohl das einzusetzende Einkommen auf der Grundlage der nach § 93 Abs. 4 SGB VIII maßgeblichen Verhältnisse des Jahres 2017 als auch den daraus folgenden einkommensabhängigen Kostenbeitrag für das Jahr 2018 fehlerfrei ermittelt.

26 Zunächst wurde der Kläger schon mit Beiblatt zur Antragstellung am 19. Februar 2018 und zudem mit Schreiben vom 19. März 2018 gemäß § 92 Abs. 3 SGB VIII ordnungsgemäß über seine Kostenbeitragspflicht und die Folgen für seine Unterhaltspflicht hingewiesen, sodass er ab Beginn der Leistung am 19. März 2018 als Elternteil zum Kostenbeitrag herangezogen werden durfte.

27 Der dem Grunde nach damit gerechtfertigte, einkommensabhängige Kostenbeitragsforderung verletzt den Kläger auch in seiner Höhe von 2.313,00 € nicht in seinen Rechten.

28 Zunächst hat die Beklagte gemäß § 93 Abs. 4 S. 1 SGB VIII zutreffend die Einkommensverhältnisse des Jahres 2017 für den ab 19. März 2018 geforderten Kostenbeitrag herangezogen.

29 Davon ausgehend wurde auch zutreffend nach Abzug der Aufwendungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII ein durchschnittliches Nettomonatseinkommen 12.013,42 € zugrunde gelegt (vgl. Berechnung Bl. 119f VA).

30 Zum Einkommen gehören § 93 Abs. 1 S. 1 SGB VIII auch die Bestandteile der Bezüge, die der Kläger allein aufgrund seiner Auslandsverwendung erzielt, denn es handelt sich um Einkünfte in Geld, die nicht nach § 93 Abs. 1 S. 1 (2. Hs) bis 4 SGB VIII vom Einkommen ausgenommen sind. Es handelt sich vielmehr um seine Auslandsbezüge, die nach § 52 Abs. 1 S. 2 BBesG aus Auslandszuschlag (§ 53 BBesG) und Mietzuschuss (§ 54 BesG) bestehen und im Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes als Auslandsbesoldung geregelt sind, mithin also zur Besoldung und damit zu seinem Erwerbseinkommen als Bundesbeamter gehören. Insbesondere sind diese Bezüge keine Leistungen, die nach § 93 Abs. 1 S. 4 SGB VIII aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschrift mit ausdrücklicher Zweckbestimmung erbracht werden: Auch, wenn sie den vom Kläger dargelegten Zwecken dienen mögen und kraft öffentlich-rechtlicher Vorschrift erbracht werden, so handelt es sich immer noch um beamtenrechtlich gewährte Bezüge, die wie alle anderen Bezüge der allgemeinen Alimentation des Beamten dienen, der typischerweise im Ausland einen höheren, mit dem Grundgehalt nicht gedeckten Lebensunterhaltsbedarf hat, und die damit nicht wie die von § 93 Abs. 1 S. 4 SGB VIII erfassten sozialen Geldleistungen einem besonderen Förderzweck oder Nachteilsausgleich dienen.

31 Soweit Auslandszuschläge nach § 53 Abs. 1 BBesG der Abgeltung von materiellem Mehraufwand sowie allgemeinen und dienstortbezogenen immateriellen Belastungen dienen, folgt daraus nicht, dass sie als tatsächlicher Geldzufluss keine Einkommensbestandteile sind. So sieht § 93 SGB VIII schon von seiner Systematik her gerade nicht vor, tatsächlich erlangte Zahlungen, die zum Ausgleich solcher besonderen Belastungen dienen, vom Einkommen nach § 93 Abs. 1 SGB VIII von vorneherein auszunehmen, sondern allenfalls diese Belastungen nach § 93 Abs. 3 SGB VIII bei der Ermittlung des für den Kostenbeitrag einzusetzenden Einkommens in Abzug zu bringen. Dabei muss das Einkommen durch nachgewiesene Belastungen, die den Pauschalabzug von 25 % nach § 93 Abs. 3 S. 2 SGB VIII übersteigen, z.B. durch mit der Erzielung des Einkommens im Ausland verbundene notwendige Ausgaben nach § 93 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII reduziert werden.

32 Der Kläger hat aber solche tatsächlichen Mehrbelastungen gerade nicht nachgewiesen, sondern geht offenbar davon aus, dass der Auslandszuschlag vollständig durch Mehrbelastungen kompensiert wird. Insoweit betrachtet er systemfremd die so doch nur pauschaliert als Spiegelbild des Auslandszuschlags von ihm behaupteten Belastungen als tatsächlich nachgewiesene Aufwendungen, um so die vom Gesetz in § 93 Abs. 3 S. 2 SGB VIII allein ohne Nachweis der tatsächlich getätigten Aufwendungen vorgesehene Pauschale von 25 % im Grunde mit einem anderen, gesetzlich nicht vorgesehenen Pauschalabzug zu übertreffen.

33 Gleiches gilt auch für den Mietzuschuss nach § 54 BBesG.

34 Insoweit hat der Kläger zwar mit den Mitteilungen seiner Bezüge nachgewiesen, dass für die von ihm in J… genutzte Wohnung Mietkosten von 3.900 US-Dollar, also 3.552,30 €, angefallen sind. Allerdings sind ein Mietzins für Wohnraum mit Nebenkosten ebenso wie die Zinslast eines Darlehens zur Finanzierung des Erwerbs einer Wohnimmobilie als Wohnungskosten, die der allgemeinen Lebenshaltung dienen, nicht nach § 93 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 SGB VIII abzugsfähig. Anrechenbar sind insoweit anfallende Sollzinsen nur dann, soweit sie den mit dem Erwerb der Immobilie verbundenen Wohnwert übersteigen (Loos in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 93 Rn. 21 m.w.n.).

35 Zwar gibt der Kläger auch – ohne das näher zu beziffern – an, dass im Wege seiner Auslandstätigkeit im diplomatischen Dienst an die Wohnung besondere Anforderungen in Bezug auf die Gewährleistung von Sicherheit und die Erfüllung von Repräsentationszwecken zu stellen seien, die sich dann auch in einem erhöhten Kostenaufwand niederschlagen, den er zu tragen habe und für den der Mietzuschuss gedacht sei. Allerdings folgt daraus eben nicht, dass der Mietzuschuss kein Einkommen darstellt oder pauschal als nach § 93 Abs. 3 S. 1 SGB VIII abzugsfähiger Gegenwert einer tatsächlichen Mehrbelastung zu verstehen ist.

36 In Anlehnung an die Grundsätze zur Abzugsfähigkeit von Darlehenszinsen zur Finanzierung einer Wohnimmobile als besondere Schuldverpflichtung nach § 93 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 SGB VIII könnte allenfalls denkbar sein, dass ein solcher Mehraufwand, der mit dem Mietzins für die Sicherheit und Repräsentationszwecke der Wohnung anteilig abgegolten wird, als mit der Erwerbstätigkeit nach § 93 Abs. 3 S. 4 Nr. 2 SGB VIII notwendig verbundene zusätzliche Kosten abzugsfähig ist. Das kann aber nur gelten, soweit der geleistete Mietzins über den Wohnwert, der als Kosten der allgemeinen Lebenshaltung vom Pauschalabzug nach § 93 Abs. 3 S. 2 SGB VIII erfasst ist, hinausgeht. Unabhängig davon, dass der Kläger solche Mehrkosten für Repräsentationszwecke und Sicherung der Wohnung nicht nachgewiesen hat, hält es die Kammer auch für nicht nachvollziehbar, dass diese dann abzugsfähigen Mehrkosten den pauschal nach § 93 Abs. 3 S. 2 SGB VIII abzuziehenden Betrag von 3.003,36 € übersteigen können. Das wäre aber erforderlich, wenn in Abweichung von § 93 Abs. 3 S. 2 SGB VIII nicht der Pauschalabzug vom Einkommen in Höhe von 25% erfolgen darf, sondern nachweislich höhere tatsächliche Belastungen nach § 93 Abs. 3 S. 4 SGB VIII in Abzug gebracht werden müssen, da der Kläger andere tatsächliche Belastungen als die nach seinen Gehaltsabrechnungen geleisteten Mietzinsen weder dargetan noch nachgewiesen hat.

37 Diese Mehrkosten für Sicherung und Repräsentationszwecke der Wohnung werden anteilig mit den tatsächlichen Mietkosten von 3.552,30 € abgegolten, soweit dieser Mietzins den Wohnwert der Immobilie übersteigt. Davon ausgehend müsste dieser auf Sicherung und Repräsentationszwecke entfallenden Anteil des Mietzinses den Pauschalabzug von 3.003,52 € (rund 85% des Mietzinses) übertreffen, sodass nur ein Wohnwert der Immobile selbst von rund 550 € (rund 15 % des geleisteten Mietzinses) verblieb. Das ist aber nicht vorstellbar.

38 Hat der Beklagte damit zutreffend die Auslandsbezüge des Klägers dem Einkommen zugerechnet und keine über den Pauschalabzug von 25 % nach § 93 Abs. 3 S. 2 SGB VIII hinausgehenden Belastungen erkannt, so ist die Berechnung des einzusetzenden Einkommens von 9.010,06 €, die auch arithmetisch auf dieser Grundlage unbestritten korrekt erfolgt ist, im Übrigen nicht zu beanstanden.

39 Die vom Kläger im Widerspruchsverfahren noch in Bezug auf seine weiteren Unterhaltspflichten erhobenen Einwendungen betreffen nicht die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens, sondern die in § 4 KostBV geregelte Herunterstufung der Einkommensgruppe in der Beitragstabelle der KostBV. Insoweit hat der Beklagte das nach § 93 SGB VIII einzusetzende Einkommen von 9.010,06 € zutreffend der Einkommensgruppe 26 nach der Anlage der KostBV zugeordnet und keine Herabstufung wegen weiterer Unterhaltspflichten gegenüber der Ehefrau und drei weiteren Kindern vorgenommen. Eine solche Herabstufung, die im Übrigen nur in Bezug auf die im Haushalt des Klägers lebende und im gleichen Rang wie der von der beitragspflichtigen Maßnahme betroffene Sohn unterhaltsberechtigte Tochter überhaupt in Betracht käme, sieht § 4 KostBV nur für die Einkommensgruppen bis von 2 bis 18, nicht aber für die hier einschlägige Einkommensgruppe 26 vor.

40 Mithin hat der Kläger den der Einkommensgruppe 26 zugeordneten Kostenbeitrag von 2.313,00 € zu zahlen, da Umstände, die den Kostenbeitrag in dieser Höhe nach § 94 Abs. 1 SGB VIII als unangemessen erscheinen lassen, weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Insbesondere ist offensichtlich auch in Anbetracht weiterer Unterhaltspflichten auszuschließen, dass durch den Kostenbeitrag bei einem durchschnittlichen Nettomonatseinkommen von über 12.000,- € der sich bei rund 1000,- € bewegende unterhaltrechtliche Mindestselbstbehalt nicht gewahrt sein könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 5 C 10/09 –, juris).

41 Die Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1 und 188 S. 2 VwGO abzuweisen.

42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

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