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2 HK O 45/20, 2 HKO 45/20•LG Frankenthal 2. Kammer für Handelssachen, 2020-09-29, 2 HK O 45/20, 2 HKO 45/20
2 HK O 45/20, 2 HKO 45/20Tribunale cantonale29 set 2020
1. Eine sog. „Nachfasspflicht“ des Abmahnenden ist nur in engen Grenzen anzuerkennen. Eine solche wird beispielsweise dann bejaht, wenn die Erklärung des Abgemahnten eine sprachliche Ungenauigkeit enthält, die für den Abmahnenden unschwer zu erkennen ist oder wenn aus anderen Gründen anzunehmen ist, der Abgemahnte werde infolge eines „Nachfassens“ die in der Abmahnung geforderten Erklärungen trotz seiner zunächst erfolgten Ablehnung doch abgeben.(Rn.5) 2. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Parteien seit vielen Jahren zahlreiche, teilweise erbittert geführte Wettbewerbsstreitigkeiten gegeneinander führen, in denen der Abgemahnte seine Standpunkte und Rechtsansichten durchgehend vehement zu verteidigen wusste. In einem solchen Fall muss aus Sicht des Abmahnenden ein „Nachfassen“ als wenig sinnvoll erscheinen.
Entscheidungsdatum: 2020-09-29
Aktenzeichen: 2 HK O 45/20, 2 HKO 45/20
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 12 Abs 1 S 1 UWG, § 91 ZPO, § 93 ZPO
Eine sog. „Nachfasspflicht“ des Abmahnenden ist nur in engen Grenzen anzuerkennen. Eine solche wird beispielsweise dann bejaht, wenn die Erklärung des Abgemahnten eine sprachliche Ungenauigkeit enthält, die für den Abmahnenden unschwer zu erkennen ist oder wenn aus anderen Gründen anzunehmen ist, der Abgemahnte werde infolge eines „Nachfassens“ die in der Abmahnung geforderten Erklärungen trotz seiner zunächst erfolgten Ablehnung doch abgeben.(Rn.5)
Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Parteien seit vielen Jahren zahlreiche, teilweise erbittert geführte Wettbewerbsstreitigkeiten gegeneinander führen, in denen der Abgemahnte seine Standpunkte und Rechtsansichten durchgehend vehement zu verteidigen wusste. In einem solchen Fall muss aus Sicht des Abmahnenden ein „Nachfassen“ als wenig sinnvoll erscheinen.
Die einstweilige Verfügung vom 23.07.2020 wird im Kostenausspruch bestätigt.
Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrem Widerspruch gegen die Kostenentscheidung in der einstweiligen Verfügung vom 23.07.2020, mit der ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden.
2 Sie ist der Auffassung, der Antragsteller hätte nach ihrem Antwortschreiben vom 20.07.2020 (Anlage A 6) auf seine Abmahnung vom 10.07.2020 (Anlage A 5) „nachfassen“ müssen, um die gewünschten Erklärungen in Bezug auf die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung und die Überprüfung in Bezug auf die Vertragsstrafe doch noch zu erhalten, weshalb sie dem Antragsteller keinen Anlass zur Einreichung des Verfügungsantrags gegeben habe (§ 93 ZPO).
3 Für eine entsprechende Anwendung des § 93 ZPO ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin im Streitfall kein Raum, weil sie Anlass für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 23.07.2020 gegeben hat.
4 Der Antragsteller ist der sich aus § 12 Abs. 1 S. 1 UWG ergebenden Obliegenheit, die Antragsgegnerin vor Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzumahnen, mit dem Abmahnschreiben vom 10.07.2020 nachgekommen. Die Antragsgegnerin hat darauf mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.07.2020 reagiert und eine Unterlassungerklärung und ein Vertragsstrafeversprechen abgegeben, die inhaltlich von den vom Antragsteller geforderten Erklärungen abwichen.
5 Eine sog. „Nachfasspflicht“ des Abmahnenden ist aber nur in engen Grenzen anzuerkennen (OLG München, MD 2020, 546 m.w.N.), und eine solche wird beispielsweise dann bejaht, wenn die Erklärung des Abgemahnten eine sprachliche Ungenauigkeit enthält, die für den Abmahnenden unschwer zu erkennen ist (OLG Hamburg, MD 2020, 723) oder wenn aus anderen Gründen anzunehmen ist, der Abgemahnte werde infolge eines „Nachfassens“ die in der Abmahnung geforderten Erklärungen trotz seiner zunächst erfolgten Ablehnung doch abgeben.
6 Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.
7 Die Parteien sind der vorliegend erkennenden Kammer seit vielen Jahren aus zahlreichen, teilweise erbittert geführten, Wettbewerbsstreitigkeiten bekannt, in denen die Antragsgegnerin mit Beistand ihrer auch vorliegend tätigen Prozessbevollmächtigten ihre Standpunkte und Rechtsansichten durchgehend vehement zu verteidigen wusste. Bereits vor diesem Hintergrund musste aus Sicht des Antragstellers ein „Nachfassen“ als wenig sinnvoll erscheinen, zumal die Antragsgegnerin hinsichtlich der von ihr offerierten Unterlassungserklärung in Bezug auf die beworbenen Produkte und die konkrete Internetadresse „ausdrücklich klargestellt“ hatte, dass diese keinesfalls so weit reichen sollte wie vom Antragsteller mit seiner Abmahnung gefordert.
8 In ihrem Antwortschreiben auf die Abmahnung hatte die Antragsgegnerin überdies auch nicht andeutungsweise zu verstehen gegeben, dass für sie bei einem „Nachfassen“ des Antragstellers ein Abrücken von ihrem Standpunkt in Betracht käme.
9 Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob ein „Nachfassen“ des Antragstellers in Bezug auf das Vertragsstrafeversprechen Erfolg versprochen hätte; in Anbetracht der eindeutigen Haltung der Antragsgegnerin in Bezug auf das Unterlassungsversprechen durfte er ohne nachteilige Kostenfolgen den Erlass der einstweiligen Verfügung in Bezug auf alle Streitgegenstände aus der Abmahnung fordern. Eine Differenzierung diesbezüglich war ihm im Hinblick auf den Eilcharakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens ungeachtet einer früheren Akzeptanz der von der Antragsgegnerin abgegebenen Erklärung zur Vertragsstrafe nämlich nicht zuzumuten.
10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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