OLG Koblenz 4. Senat für Familiensachen, 2020-03-18, 7 UF 159/20

7 UF 159/20Tribunale superiore18 mar 2020

Regest

1. Der einstweilige Rechtsschutz nach Einlegung eines Rechtsmittels richtet sich im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 55 Abs. 1 FamFG, der in seinem Anwendungsbereich Vorrang gegenüber § 64 Abs. 3 FamFG genießt.(Rn.7) 2. Der einstweilige Rechtsschutz nach Einlegung eines Rechtsmittels ist im Rahmen von § 55 Abs. 1 FamFG bzw. § 64 Abs. 3 FamFG bei rechtsgestaltenden Entscheidungen des Familiengerichts mangels vollstreckbaren Inhalts dieser auf die einstweilige Aussetzung der Wirksamkeit der Entscheidung gerichtet und demnach im Zweifel dahin auszulegen.(Rn.7) Verfahrensgang vorgehend AG Westerburg, 20. Februar 2020, 42 F 16/20

Testo completo

OLG Koblenz 4. Senat für Familiensachen — 7 UF 159/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-18

Aktenzeichen: 7 UF 159/20

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2020:0318.7UF159.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1671 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 49 Abs 1 FamFG, § 55 Abs 1 FamFG, § 64 Abs 3 FamFG

Orientierungssatz

  1. Der einstweilige Rechtsschutz nach Einlegung eines Rechtsmittels richtet sich im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 55 Abs. 1 FamFG, der in seinem Anwendungsbereich Vorrang gegenüber § 64 Abs. 3 FamFG genießt.(Rn.7)

  2. Der einstweilige Rechtsschutz nach Einlegung eines Rechtsmittels ist im Rahmen von § 55 Abs. 1 FamFG bzw. § 64 Abs. 3 FamFG bei rechtsgestaltenden Entscheidungen des Familiengerichts mangels vollstreckbaren Inhalts dieser auf die einstweilige Aussetzung der Wirksamkeit der Entscheidung gerichtet und demnach im Zweifel dahin auszulegen.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend AG Westerburg, 20. Februar 2020, 42 F 16/20

Tenor

Die Anträge der Antragsgegnerin vom 05.03.2020 auf Aussetzung der Wirksamkeit betreffend die Ziffer 1. und der Vollstreckung betreffend die Ziffer 2. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerburg vom 20.02.2020 werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten sind verheiratete, getrenntlebende Eheleute. Aus der Ehe sind die im Rubrum genannten, drei minderjährigen Kinder hervorgegangen. Die Familie bewohnte gemeinsam mit der Mutter und des Bruders und der Schwägerin des Antragstellers ein Hausanwesen in der …straße … in … Mü.. Ende Dezember 2019 trennten sich die Ehegatten und die Antragsgegnerin verbrachte das jüngste Kind einvernehmlich in eine stationäre Krankenhausbehandlung nach D. Am Morgen des 13.01.2020 nahm die Antragsgegnerin unter Mithilfe von Angehörigen die Kinder Y. und M. während der Schulzeit vom Schulhof der Grundschule Mü. mit. Dies erfolgte ohne Kenntnis und Zustimmung des Antragstellers.

2 Der konkrete Aufenthalt der Antragsgegnerin und der Kinder ist seitdem nicht bekannt. Die Eltern der Antragsgegnerin wohnen in D. Sie selbst gibt an, mit den Kindern in einem Frauenhaus im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes Mo. zu leben und mittlerweile eine bislang nicht eingerichtete Wohnung in D., …, gefunden zu haben.

3 Der Antragsteller stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Übertragung der elterlichen Sorge betreffend die Kinder Y. und M. an ihn zur alleinigen Ausübung, worauf das Amtsgericht - Familiengericht - Westerburg mit Beschluss vom 16.01.2020 dem Antragsteller einstweilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertrug und die Herausgabe der Kinder anordnete.

4 Am 21.01.2020 beantragte die Antragsgegnerin ihrerseits beim Amtsgericht - Familiengericht – Mo. (Az.: 481 F 6/20), ihr im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für alle drei Kinder zu übertragen. Die Verfahrensbeiständin reichte den Bericht vom 29.01.2020 über einen Besuch der Kinder am 28.01.2020 zur Akte. Die Amtsrichterin hörte die Kinder Y. und M. am 30.01.2020 an. Mit Beschluss vom 06.02.2020 wurde das Verfahren des Amtsgerichts Mo. nach Abgabe mit dem hiesigen Verfahren unter dessen Führung verbunden. Nach Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche am 13.02.2020 mit Anhörung der Beteiligten stattfand, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Westerburg mit am 20.02.2020 verkündeten Beschluss, das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder Y. und M. dem Antragsteller einstweilen zur Ausübung übertragen und die Herausgabe angeordnet.

5 Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 02.03.2020 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit der am 06.03.2020 eingelegten Beschwerde, mit der sie weiterhin die einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Kinder Y. und M. an sie verfolgt und zudem die Aussetzung der Vollziehung beantragt.

II.

6 Die Anträge auf Aussetzung der Wirksamkeit der Ziffer 1. und der Vollstreckung der Ziffer 2. des angegriffenen Beschlusses sind zulässig.

7 Rechtsgrundlage des Begehrens der Antragsgegnerin ist § 55 Abs.1 FamFG, der in seinem Anwendungsbereich Vorrang vor § 64 Abs. 3 FamFG hat (Prütting/Helms, FamFG 4.Aufl. 2018, § 55 FamFG Rdnr. 1; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 1595). Der ausdrücklich gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses war als Antrag auf Aussetzung der Wirksamkeit einerseits und als Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung andererseits auszulegen. Die Antragsgegnerin wendet sich in der Beschwerdebegründungsschrift zunächst gegen die einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Ziffer 1. des angegriffenen Beschlusses), welche rechtsgestaltend wirkt und keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist, so dass in der Sache die einstweilige Aussetzung der Wirksamkeit begehrt wird, was nach allgemeiner Meinung entgegen des Gesetzeswortlautes (“Aussetzung der Vollstreckung“) gleichfalls von § 55 Abs.1 FamFG umfasst ist (Prütting a.a.O. Rdnr. 2, OLG Frankfurt a.a.O.). Zudem greift die Antragsgegnerin die Herausgabeanordnung (Ziffer 2. des angegriffenen Beschlusses) an, welche der Vollstreckung bedarf und daher ausdrücklich unter § 55 Abs. 1 FamFG fällt.

8 Das Rechtsmittelgericht entscheidet vorab über den Antrag nach § 55 Abs. 2 FamFG. Die Antragsgegnerin hat statthafterweise Beschwerde eingelegt, da die einstweilige Anordnung aufgrund mündlicher Erörterung erlassen wurde, §§ 57 Satz 2 Nummer 1, 55 Abs. 1 FamFG.

9 Der Antrag ist jedoch unbegründet.

10 Eine Aussetzung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat und dem Beschwerdeführer durch die unmittelbar bevorstehende Vollziehung der angefochtenen Entscheidung irreparable Nachteile von erheblichem Gewicht drohen.

11 Schon eine hinreichende Erfolgsaussicht der Beschwerde sieht der Senat bei dem derzeitigen Sach- und Streitstand nach vorläufiger Bewertung und summarischer Prüfung im Rahmen der Entscheidung über den Aussetzungsantrag nicht. Es entspricht dem Wohl der Kinder derzeit vorläufig besser, wenn der Antragsteller über den Aufenthalt bestimmen darf und die Kinder somit in ihr vertrautes Umfeld in Mü. zurückgeführt werden.

12 Zunächst ist das Familiengericht zurecht von einem Anordnungsgrund ausgegangen, mithin von einem dringenden Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden nach § 49 Abs.1 2. Halbsatz FamFG. Denn die Elternteile streiten um den Aufenthalt der Kinder M. und Y. Das Rechtsverhältnis bedarf insoweit daher dringend einer Regelung, da eine nachteilige Beeinträchtigung des Kindeswohls durch mehrfachen Wechsel des Aufenthaltsortes, der Schule und Kontaktabbrüche weiter zu befürchten steht.

13 Das Amtsgericht stützt die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht zutreffend auf § 1671 Abs. 1 BGB. Nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 BGB ist einem Antrag bei nicht nur vorübergehender Trennung und gemeinsamer Sorge stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Bei der Frage, auf welchen Elternteil das Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht als wesentlicher Teil der elterlichen Sorge zu übertragen ist, sind die nachfolgenden Gesichtspunkte zu beachten, wobei ihrer Reihenfolge im Hinblick auf ihren Stellenwert keine Bedeutung zukommt (Johannsen/Henrich-Jaeger Familienrecht 6. Aufl. 2015 § 1671 BGB Rn. 51 ff, 83 und OLG Koblenz FamRZ 2019, 804 Rn. 8-12):

14 | | | | | --- | --- | --- | | - | | der Förderungsgrundsatz, der darauf abstellt, bei welchem Elternteil das Kind die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit erfahren kann; |

15 | | | | | --- | --- | --- | | - | | die Bindung des Kindes an beide Elternteile; |

16 | | | | | --- | --- | --- | | - | | der Wille des Kindes, soweit er mit dessen Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinn in der Lage ist; |

17 | | | | | --- | --- | --- | | - | | der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt. |

18 Dem Kontinuitätsprinzip kommt bei der Sorgerechtsentscheidung vornehmlich dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn die künftigen Erziehungs- und Betreuungsmöglichkeiten einschließlich der erzieherischen Eignung bei beiden Elternteilen nahezu gleich sind, die Bindungen des Kindes zu den Elternteilen nahezu gleich gut und intensiv sind und auch sonst keine (Bindungs-)Präferenzen zum Lebenskreis und zur Umgebung eines Elternteils bestehen (Schlagwort: Gleichgewichtslage), oder wenn genügend sichere Feststellungen zu jenen anderen Kindeswohlkriterien trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht getroffen werden können (Johannsen/Henrich-Jaeger, Familienrecht 6. Aufl. 2015, Rn. 67 m. w. Nachw.).

19 Es liegen widerstreitende eidesstattliche Versicherungen der Elternteile mit wechselseitigen Vorwürfen von aggressivem Verhalten gegenüber den Kindern vor. Das Amtsgericht verweist zurecht darauf, dass die Klärung hierüber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Im übrigen führt es zutreffend den Kontinuitätsgrundsatz an, wobei gleichzeitig die Erziehungseignung der Antragsgegnerin (Stichwort: mangelnde Bindungstoleranz) in Frage steht (zum Ganzen: BVerfG FamRZ 2009, 189 f). Denn die Antragsgegnerin hat die Kinder ohne Absprache aus dem gewohnten familiären und sozialen Umfeld gerissen, ihnen den Besuch ihrer Grundschule und den Kontakt zu ihren Freunden und dem Vater nicht ermöglicht. Derzeit befinden sich die Kinder in einer völlig ungewohnten Umgebung mit örtlicher Trennung von allem, was sie kennen. Unter diesen Umständen, welche noch dadurch verschärft werden, dass die Antragsgegnerin die Kinder während des öffentlich sichtbaren Schulbetriebes mitgenommen hat, jedenfalls bis zum 28.01.2020 (vgl. Bericht der Verfahrensbeiständin) keinerlei Schulbesuch erfolgte und nach der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers ein Kontakt zwischen Kindern und Vater in keiner Weise - auch nicht per Telefon - gesucht bzw. gewährleistet wird, entspricht eine rasche Rückkehr der Kinder an den gewöhnlichen Aufenthaltsort regelmäßig dem Kindeswohl (BVerfG a.a.O.).

20 Inwieweit darüber hinaus gehende Umstände letztlich zu gewichten sind, bleibt der anstehenden Entscheidung im Beschwerdeverfahren nach Abschluss weiterer Ermittlungen vorbehalten.

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