OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, 2020-05-11, 13 UF 128/20

13 UF 128/20Tribunale superiore11 mag 2020

Regest

1. Eine Fristverlängerung setzt ein bis zum Ablauf der zu verlängernden Frist vorliegendes vollständiges Fristverlängerungsgesuch voraus. (Rn.49) 2. Einem erstmaligen, ohne jegliche Begründung gestellten Fristverlängerungsantrag ist grundsätzlich nicht immanent, dass der Verfahrensbevollmächtigte wegen Arbeitsüberlastung auf eine Fristverlängerung angewiesen ist, so dass auf eine antragsgemäße Entscheidung nicht vertraut werden kann. (Rn.21) 3. Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um dafür Sorge zu tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesucht gar nicht erst notwendig wird. Wird die beantragte Fristverlängerung mit der Einwilligung des Gegners begründet, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers sicher zu stellen, dass die Genehmigung der Gegenseite bis zum Ablauf der zu verlängernden Frist dem Gericht entweder vorliegt oder kommuniziert wurde. (Rn.14) (Rn.64) 4. Die Corona-Pandemie hat nicht zu einem Zustand nahe des Stillstands der Rechtspflege geführt, bei dem Verzögerungen des Rechtsstreits infolge von Fristverlängerungen auszuschließen sind. (Rn.40) Verfahrensgang vorgehend AG Neuwied, 20. Januar 2020, 25 F 142/19

Testo completo

OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen — 13 UF 128/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-11

Aktenzeichen: 13 UF 128/20

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2020:0511.13UF128.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 113 FamFG, § 117 Abs 1 S 4 FamFG, § 117 Abs 5 FamFG, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO ... mehr

Leitsatz

  1. Eine Fristverlängerung setzt ein bis zum Ablauf der zu verlängernden Frist vorliegendes vollständiges Fristverlängerungsgesuch voraus. (Rn.49)

  2. Einem erstmaligen, ohne jegliche Begründung gestellten Fristverlängerungsantrag ist grundsätzlich nicht immanent, dass der Verfahrensbevollmächtigte wegen Arbeitsüberlastung auf eine Fristverlängerung angewiesen ist, so dass auf eine antragsgemäße Entscheidung nicht vertraut werden kann. (Rn.21)

  3. Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um dafür Sorge zu tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesucht gar nicht erst notwendig wird. Wird die beantragte Fristverlängerung mit der Einwilligung des Gegners begründet, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers sicher zu stellen, dass die Genehmigung der Gegenseite bis zum Ablauf der zu verlängernden Frist dem Gericht entweder vorliegt oder kommuniziert wurde. (Rn.14) (Rn.64)

  4. Die Corona-Pandemie hat nicht zu einem Zustand nahe des Stillstands der Rechtspflege geführt, bei dem Verzögerungen des Rechtsstreits infolge von Fristverlängerungen auszuschließen sind. (Rn.40)

Verfahrensgang

vorgehend AG Neuwied, 20. Januar 2020, 25 F 142/19

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin begehrt in einem Verfahren wegen Trennungsunterhalts die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Beschwerdebegründungsfrist.

2 Mit Beschluss vom 20.01.2020 hat das Familiengericht den Antragsgegner unter Antragsabweisung im Übrigen verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum vom 1.6.2018 bis zum 31.5.2019 in Höhe von 5.132,00 € zu zahlen sowie der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu 73 % und dem Antragsgegner zu 27 % auferlegt. Der Beschluss ist beiden Beteiligten jeweils am 21.01.2020 zugestellt worden.

3 Mit Schriftsatz vom 20.02.2020, beim Familiengericht eingegangen am 21.02.2020, hat die Antragstellerin gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt.

4 Mit Schriftsatz vom 17.03.2020, der beim Oberlandesgericht per Telefax am 18.03.2020 sowie im Original per Post am 19.03.2020 und elektronisch am 20.03.2020 eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 21.04.2020 beantragt. Eine Begründung des Antrags enthielt der Schriftsatz nicht (Bl. 6, 7, 9 d. e-Akte).

5 Mit Verfügung vom Freitag, den 20.03.2020, hat der Vorsitzende des Senats beide Beteiligten darauf hingewiesen, dass „mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO ohne Zustimmung der Gegenseite eine Fristverlängerung nicht zu gewähren sein dürfte“ . Zugleich hat er bei der Beschwerdegegnerseite angefragt, ob der beantragten Fristverlängerung zugestimmt werde und diese Anfrage auch der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gegeben (Bl. 8 d. e-Akte). Diese Verfügung wurde am 23.03.2020, einem Montag, elektronisch per beA an die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten versandt.

6 Mit Schriftsatz vom 24.03.2020, eingegangen beim Oberlandesgericht Koblenz am Mittwoch, den 25.03.2020, hat der Beschwerdegegnervertreter sein Einverständnis zur Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist gegenüber dem Senat erklärt (Bl. 10 d. e-Akte).

7 Hieraufhin hat der Vorsitzende nach Beratung des Senats mit Verfügung vom 01.04.2020 den Fristverlängerungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass eine Fristverlängerung nur erfolgen könne, wenn bis zum Ablauf der zu verlängernden Frist ein vollständiges Fristverlängerungsgesuch vorliege. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die erteilte Einwilligung sei erst nach Fristablauf bei dem Oberlandesgericht eingegangen, sodass bei Fristablauf am 23.03.2020 - einem Montag - kein vollständiges Fristverlängerungsgesuch vorgelegen habe (Bl. 11 d. e-Akte). Die Verfügung ist dem Antragstellervertreter am selben Tag zugestellt worden.

8 Mit Schriftsatz vom 09.04.2020, der ebenfalls die Begründung der Beschwerde enthält, beantragt die Antragstellerin und Beschwerdeführerin nunmehr die Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist.

9 Sie trägt unter anwaltlicher Versicherung des Sachverhalts vor, dass sie auf die Gewährung der beantragten Fristverlängerung habe Vertrauen dürfen. Die in der die Fristverlängerung ablehnenden Verfügung vom 01.04.2020 zitierten Gerichtsentscheidungen bezögen sich lediglich auf die zweite Fristverlängerung. Der Senat habe es unterlassen, darauf hinzuweisen, dass nach seiner Auffassung auch die Zustimmung des Beschwerdegegners zur Fristverlängerung innerhalb der laufenden Frist vorliegen müsse. Zudem sei die Verfügung vom 20.03.2020 so zu verstehen gewesen, dass auf jeden Fall die Zustimmung der Gegenseite für eine Fristverlängerung vorliegen müsse. Dies sei bei einer erstmaligen Fristverlängerung nicht zutreffend. Aufgrund der Verfügung des Senats vom 20.03.2020 (formlos übersandt am Montag, den 23.03.2020) habe sich der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin unmittelbar mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Gegenseite in Verbindung gesetzt. Dieser habe fernmündlich mitgeteilt, dass die Zustimmung bereits erteilt sei. Ihr Verfahrensbevollmächtigter, so die Beschwerdeführerin, habe dem entnehmen können, dass diese Zustimmung auch unmittelbar dem Senat mitgeteilt worden sei. Überdies sei der Verfügung des Vorsitzenden vom 20.03.2020 nicht zu entnehmen, dass die Zustimmung der Gegenseite vor Fristablauf dem Senat vorliegen müsse. Folglich habe die Beschwerdeführerin darauf vertrauen dürfen, dass die beantragte Fristverlängerung gewährt werde, wenn die Zustimmung der Gegenseite dem Senat - wie hier der Fall - zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Verlängerungsgesuch vorliege. Zudem genüge für eine erste Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist, dass sich der Grund für die Fristverlängerung konkludent aus dem Antrag ergebe. Diesbezüglich lasse ein Verlängerungsgesuch bezüglich der Beschwerdebegründungsfrist immer auf die Notwendigkeit schließen, dass die Fristverlängerung aufgrund von Zeitmangel oder Arbeitsüberlastung benötigt werde. Schließlich habe auch keine Gefahr der Verfahrensverzögerung durch die Fristverlängerung bestanden, da die Gerichte wegen der Corona-Pandemie ihren Betrieb auf einen Notbetrieb zurückgeführt hätten. Terminierungen seien zunächst auf den Monat Mai 2020 verschoben worden. Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren hätte zu keiner Beschleunigung geführt, da hierauf hinzuweisen gewesen wäre und die Beteiligten dem hätten widersprechen können. Zudem habe im konkreten Fall Bedarf zu weiterer Sachaufklärung, z.B. bezüglich der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners, bestanden.

10 Der Beschwerdegegner erklärt unter anwaltlicher Versicherung des Sachverhalts, dass sich der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin am 23.03.2020 telefonisch bei seinem Verfahrensbevollmächtigten erkundigt habe, ob einem Fristverlängerungsantrag zur Begründung der Beschwerde zugestimmt werde. Diese Zustimmung sei erteilt worden (Bl. 23 d. e-Akte).

II.

11 Der gemäß § 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. §§ 233 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat in der Sache keinen Erfolg.

12 Nach § 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 233 ZPO kann einem Beteiligten Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde gewährt werden, wenn dieser an deren Einhaltung ohne eigenes Verschulden gehindert war.

13 Im vorliegenden Fall war die Versäumung der am Montag, den 23.03.2020, ablaufenden Beschwerdebegründungsfrist durch die Antragstellerin und Beschwerdeführerin nicht unverschuldet. Denn diese war von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, dessen Verschulden ihr gemäß § 113 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, zu vertreten.

14 Verschuldensmaßstab ist dabei die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt, wobei die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden dürfen. Ihre Beachtung muss im Einzelfall auch zumutbar sein, da andernfalls das Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf einen zumutbaren Zugang zu den Gerichten verletzt würde. Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt allerdings von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten bzw. um dafür Sorge zu tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch gar nicht erst notwendig wird (vgl. BGH FamRZ 2018, 841 und MDR 2020, 623).

15 Nach diesem Maßstab ist die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist vorliegend nicht unverschuldet. Denn der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin konnte weder darauf vertrauen, dass seinem ohne Angabe von Gründen gestellten ersten Fristverlängerungsantrag stattgegeben wird, noch hat er, nachdem er vom Senatsvorsitzenden mit am Tag des Fristablaufs, dem 23.03.2020 (Montag), zugegangener Verfügung vom 20.03.2020 darauf hingewiesen wurde, dass die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung ohne Zustimmung der Gegenseite nicht vorliegen dürften, alles ihm Zumutbare getan, um innerhalb der laufenden Beschwerdebegründungsfrist einen ordnungsgemäßen Fristverlängerungsantrag anzubringen bzw. sicher zu stellen, dass ein solcher vor Fristablauf angebracht ist.

16 Soweit die Antragstellerseite sich darauf beruft, nicht schuldhaft gehandelt zu haben, weil sie auf die Verlängerung der Frist vertrauen durfte, führt dies nicht zum Erfolg.

17 Grundsätzlich trägt der Rechtsmittelführer das Risiko, dass seinem Fristverlängerungsantrag nicht stattgegeben wird. Deswegen kann er nur dann auf die Bewilligung der begehrten Fristverlängerung vertrauen, wenn diese mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies ist bei einer ersten Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist dann der Fall, wenn der Gegner der Fristverlängerung zugestimmt hat oder erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht werden.

18 Dabei sind zumindest beim ersten Verlängerungsantrag keine erhöhten Anforderungen an die Darlegung des wichtigen Grundes zu stellen; eine ins Einzelne gehende Darlegung eines erheblichen Grundes ist hier nicht erforderlich, sondern es reicht etwa der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf. Auch das gegnerische Einverständnis ist lediglich anwaltlich versichert mitzuteilen (vgl. BGH FamRZ 2018, 841; 2006, 1020 und NJW-RR 2005, 865).

19 Ein solches Vertrauen konnte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin indes hier aus mehreren Gründen nicht für sich in Anspruch nehmen.

a.

20 Dieses Vertrauen konnte vorliegend nicht durch den ohne jedwede Angabe von Gründen gestellten Fristverlängerungsantrag im Schriftsatz vom 17.03.2020, der beim Oberlandesgericht per Telefax am 18.03.2020 sowie im Original per Post am 19.03.2020 und elektronisch am 20.03.2020 eingegangen war, entstehen.

21 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist einem Fristverlängerungsantrag, auch einem erstmaligen, ohne jegliche Begründung nicht immanent, dass der Verfahrensbevollmächtigte wegen Arbeitsüberlastung auf eine Fristverlängerung angewiesen ist. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine besonders hohen Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Fristverlängerung i.S.v. §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 520 Abs. 2 Satz 3 a.E. ZPO zu stellen (s.o.); indes ergibt sich allein schon aus dieser vom Bundesgerichtshof verwendeten Formulierung, dass zumindest Anhaltspunkte, aus denen auf den erheblichen Grund geschlossen werden kann, vorgetragen werden müssen. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Fristverlängerungsantrag auf Arbeitsüberlastung hindeutet, gibt es nicht (vgl. BGH FamRZ 2007, 1808). Dies zeigt sich schon darin, dass das Gesetz in § 520 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO mehrere Gründe, die zur Gewährung einer erstmaligen Fristverlängerung führen können, erwähnt. Das wäre obsolet, wenn jedes Mal konkludent auf Arbeitsüberlastung geschlossen werden könnte.

22 Aus diesem Grund darf ein Rechtsmittelführer nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich auch der Senat angeschlossen hat, nicht darauf vertrauen, dass einer - wie hier - ohne jedwede Angabe von Gründen beantragten Verlängerung der Frist zur Rechtsmittelbegründung stattgegeben wird (vgl. BGH FamRZ 2007, 1808; NJW 2004, 1742 und NJW 1992, 2426 sowie BVerwG NJW 2008, 3303).

23 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerseite zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2017, Az.: VIII ZB 69/16 (MDR 2017, 895). Denn dieser Entscheidung lag ein im Fristverlängerungsantrag mitgeteilter Sachverhalt zugrunde, nach welchem der Fristverlängerungsantrag Anhaltspunkte, nämlich die Einarbeitung von Ergänzungswünschen des Mandanten, enthielt, die einen Rückschluss auf Arbeitsüberlastung zuließen.

24 Im Gegensatz hierzu nennt der vorliegende Antrag im Schriftsatz vom 17.03.2020 keinerlei Gründe. Zudem ist hier zugleich ein Antrag auf Verlängerung bis zu der nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gesetzlich vorgesehenen Höchstfrist gestellt worden. Insbesondere aber, wenn es nicht nur um eine kurzfristige Fristverlängerung geht, kann nicht ohne jedwede Angabe von Gründen davon ausgegangen werden, dass die Ursache für die beantragte Fristverlängerung erheblich i.S.v. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist. Auf die Frage, ob der gestellte Verlängerungsantrag hier tatsächlich durch Arbeitsüberlastung des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin gerechtfertigt war, kommt es nicht an (vgl. BGH FamRZ 2007, 1808 und MDR 2017, 895).

b.

25 Legt ein Verfahrensbevollmächtigter - wie hier - einen nicht mit einer Begründung versehenen Fristverlängerungsantrag vor, muss er grundsätzlich damit rechnen, dass dieser abgelehnt wird, weil der Senatsvorsitzende in einer grundlosen Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist eine nicht gerechtfertigte Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch daher ablehnen werde (vgl. BGH FamRZ 2019, 1802 und 2007, 1808 sowie NJW 1993, 134 und 1992, 2426).

26 In diesem Fall entstehen für den die Fristverlängerung begehrenden Verfahrensbevollmächtigten vor Ablauf der zu verlängernden Frist Erkundigungspflichten bei Gericht, ob dem Antrag stattgegeben wurde bzw. wird (vgl. BGH NJW-RR 2019, 1392, 1393 und FamRZ 2007, 1808). Diese waren im vorliegenden Fall umso höher, als dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Zugang der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 20.03.2020 am letzten Tag der Beschwerdebegründungfrist (23.03.2020) bekannt war, dass Bedenken gegen einen ordnungsgemäßen Fristverlängerungsantrag bestehen (vgl. BVerfG NJW 1992, 38, 39).

27 Diesen danach bestehenden Erkundigungspflichten ist der Beschwerdeführervertreter nicht nachgekommen.

c.

28 Die Beschwerdeführerin durfte vorliegend auch nicht darauf vertrauen, dass dem ohne jedwede Begründung versehenen Fristverlängerungsantrag stattgegeben wird, weil nach ihrer Ansicht wegen der Corona-Pandemie keine Verfahrensverzögerung drohte.

29 Dass der Senatsvorsitzende die Frage der möglichen Verfahrensverzögerung anders beurteilt als der die Fristverlängerung beantragende Beteiligte, liegt in der Risikosphäre des die Fristverlängerung Begehrenden (vgl. BGH FamRZ 2007, 1808 und NJW 1992, 2426), zumal regelmäßig von einer Verzögerung im Falle der Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist auszugehen ist (vgl. Saenger/Wöstmann, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 520 Rn. 9).

i.

30 Wie bereits mit Verfügung vom 14.04.2020 ausgeführt, war der Vorsitzende im Rahmen der Versagung der Fristverlängerung mit Verfügung vom 01.04.2020 nach freier Überzeugung auch hier zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das Beschwerdeverfahren durch die Fristverlängerung verzögert. Andernfalls hätte es des in der Versagungsverfügung vom 01.04.2020 geforderten Vorliegens und der rechtzeitigen Darlegung entweder eines erheblichen Grundes (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) oder der Einwilligung des Gegners (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO) begriffsnotwendig nicht bedurft.

31 Hinzu kommt hier, dass der Antragstellervertreter nicht nur damit rechnen, sondern sogar davon ausgehen musste, dass der Senatsvorsitzende eine Verfahrensverzögerung durch die beantragte Fristverlängerung annimmt. Denn dieser hatte mit vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zugegangenen Verfügung vom 20.03.2020 explizit darauf hingewiesen, dass mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO ohne Zustimmung der Gegenseite eine Fristverlängerung nicht zu gewähren sein dürfte. Zu diesen vom Vorsitzenden verneinten Voraussetzungen zählt aber nach dem Gesetzeswortlaut des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gerade auch die fehlende Verzögerung des Verfahrens. Somit war hier noch vor Fristablauf bekannt, dass der Vorsitzende auch in Anbetracht der Corona-Pandemie von einer Verzögerung des Rechtsstreits im Falle der Gewährung der beantragten Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ausgeht.

ii.

32 Die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen lassen auch nach der Überzeugung des Senats keine abweichende Bewertung dahin zu, dass mit einer Versagung der begehrten Fristverlängerung nicht zu rechnen gewesen war.

33 Eine (nahezu) vollständige Einstellung des Geschäftsbetriebs des Senats ist weder erfolgt noch den Beteiligten kommuniziert worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Pressemitteilung des rheinland-pfälzischen Justizministeriums vom 19.03.2020. Diese lautet:

34 Justizminister Herbert Mertin: Dienstbetrieb der rheinland-pfälzischen Justiz wird auf das Notwendige beschränkt – Funktionsfähigkeit bleibt auch weiterhin gewährleistet

35 Weiterhin breiten sich in Deutschland und Rheinland-Pfalz die Infektionen mit dem COVID-19-Erreger (Coronavirus SARS-CoV-2) zügig aus. Die Justiz des Landes Rheinland-Pfalz hat hierauf in dieser Woche bereits mit verschiedenen Maßnahmen reagiert. Um die Zahl von sozialen Kontakten und damit Ansteckungsrisiken zu minimieren und so die Ausbreitung des Virus noch stärker einzudämmen, wurde in enger und vertrauensvoller Abstimmung mit den Justizbehörden vereinbart, den Dienstbetrieb bis auf Weiteres auf das zwingend Notwendige zu reduzieren.

36 Die Anwesenheit in den Dienstgebäuden soll auf ein unabdingbar erforderliches Maß beschränkt werden. Sicherzustellen ist – vorbehaltlich der richterlichen Unabhängigkeit – ausschließlich die Aufrechterhaltung des zwingend erforderlichen Dienstbetriebs und die Durchführung unaufschiebbarer Verhandlungen – insbesondere Haftsachen, ermittlungsrichterliche Tätigkeiten, Eilsachen und langlaufende Strafverhandlungen.

37 In diesem Zusammenhang sind die Dienststellenleitungen unter Beachtung der Verhältnisse und dienstlichen Erfordernisse vor Ort berechtigt, die Tätigkeiten des Gerichts bzw. der Dienststelle auf das zwingend erforderliche Minimum (“Notdienst“) zu reduzieren.

38 Hierzu erklärte Justizminister Herbert Mertin heute in Mainz: „Die derzeitige Epidemie verlangt jetzt nach besonderen Maßnahmen. Auch die rheinland-pfälzische Justiz wirkt daran mit, die Ausbreitung des neuartigen Virus einzudämmen. Gleichzeitig können sich die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes darauf verlassen: Die Funktionsfähigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften ist weiter gesichert!“

39 Daraus rechtfertigt sich gerade nicht die Annahme eines einzelnen Beteiligten, dass sein Verfahren nicht oder nur nachrangig bearbeitet werde, sodass ihm nach wie vor die auch sonst üblichen verfahrensrechtlichen Sorgfaltspflichten obliegen.

40 Zunächst wird aus der Pressemitteilung ersichtlich, dass es auch bei den Maßnahmen der Justiz im Zusammenhang mit der sog. Corona-Krise um eine Reduzierung der Kontakte zwischen Menschen und damit der Ansteckungsrisiken geht. Abgesehen davon, dass die kommunizierten Maßnahmen ausdrücklich unter den Vorbehalt der richterlichen Unabhängigkeit gestellt wurden, betrafen diese im Wesentlichen eine Minimierung der Anwesenheit im Gericht und einen Aufschub nicht zwingend notwendiger Gerichtstermine. Keinesfalls beinhalteten sie eine weitgehende Beurlaubung des richterlichen und nichtrichterlichen Personals oder, wie in dem Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt, einen Zustand nahe des Stillstands der Rechtspflege (Bl. 15 d. e-Akte). Dies folgt bereits aus dem Passus: „Gleichzeitig können sich die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes darauf verlassen: Die Funktionsfähigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften ist weiter gesichert!“ und war dem Beschwerdeführervertreter zudem auch explizit aus der Bearbeitung seines Fristverlängerungsantrags vom 17.03.2020 erkennbar. Wie bereits ausgeführt, war dieser am 18.03.2020 per Telefax sowie im Original per Post am 19.03.2020 und nochmals elektronisch am 20.03.2020 eingegangen, wurde am 20.03.2020 (Freitag) vom Vorsitzenden mit einer Verfügung versehen, welche wiederum am 23.03.2020 (Montag) von der Geschäftsstelle herausgegeben wurde. Diese Verfahrensweise entsprach dem üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang, sodass die Beteiligten davon ausgehen mussten, dass der Senat die Verfahren trotz der Corona-Pandemie in der üblichen Zeit bearbeitet.

41 Hinzu kommt, dass das Beschwerdeverfahren nach den allgemein zugänglichen maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften als elektronische Akte geführt wird, sodass auf diese auch aus dem Home-Office Zugriff besteht. Tatsächlich wurde die Arbeit der Richter des Senats mehr auf das Home-Office verlagert und Beratungen fanden vermehrt telefonisch statt.

42 Ein - von den oben genannten Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus betroffener - Gerichtstermin stand bei Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist und zum Zeitpunkt der Entscheidung über die beantragte Fristverlängerung hingegen nicht unmittelbar bevor. Vielmehr war nach Eingang der Beschwerdebegründung ein solcher erst zusammen mit der Bestimmung einer Beschwerdeerwiderungsfrist und ggfls. weiterer Auflagen zur Vorlage von Einkommensnachweisen in angemessenem zeitlichen Abstand zum Ablauf der anzuordnenden Beschwerdeerwiderungsfrist und damit vorliegend etwa auf Mitte Mai 2020 anzusetzen.

43 Die Terminierung einer Beschwerde in einer Familienstreitsache nach Eingang der Beschwerdebegründung mit gleichzeitiger Bestimmung einer Beschwerdeerwiderungsfrist und der Erteilung ggfls. weiterer Auflagen zur Vorlage von Unterlagen entspricht der üblichen Verfahrensweise des Senats. Dabei lässt der Terminstand des Senats regelmäßig eine Terminierung etwa zwei Monate nach Eingang der Beschwerdeerwiderung zu. Auch im vorliegenden konkreten Fall stellte sich die Terminslage des Senats nicht anders dar.

44 Wie bereits ausgeführt, standen die in der o.g. Presseerklärung erwähnten etwaigen coronabedingten Einschränkungen des Justizbetriebs der vorgenannten, nach Eingang der Beschwerdebegründung somit zunächst angezeigten reinen Dezernatsarbeit des Vorsitzenden ersichtlich nicht entgegen. Gleiches gilt im Hinblick auf die Fertigung der Beschwerdeerwiderung durch die Gegenseite oder in Bezug auf die Möglichkeit der Vorlage ggfls. zugleich angeforderter Einkommensnachweise.

45 Etwaige noch Mitte Mai 2020 fortbestehende Einschränkungen bei der Durchführung von auf diese Zeit bestimmten Gerichtsterminen waren hingegen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist bzw. der Entscheidung über die beantragte Fristverlängerung nicht hinreichend ersichtlich, sodass die Beschwerdeführerin auf eine nicht gegebene Verzögerung des Rechtsstreits im Falle der Bewilligung ihrer bis zum 21.04.2020 beantragten Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung nicht vertrauen konnte und durfte. Dabei ist keine rückschauende Beurteilung des Geschehensablaufs vorzunehmen, sondern die Sachlage ist aus der Sicht zu beurteilen, wie sie sich zum Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist bzw. der Entscheidung über die beantragte Fristverlängerung dargestellt hatte. Seinerzeit waren die Kontaktverbote auf 14 Tage beschränkt und auch die Schließung von Schulen und Kindergärten war lediglich bis zum Ende der Osterferien (Mitte April) angeordnet gewesen. Aus diesem Grund stand der Durchführung eines auf etwa Mitte Mai 2020 bestimmten Gerichtstermins aus damaliger Sicht nichts entgegen. Auch die Beschwerdeführerin geht in ihrem Schriftsatz vom 28.04.2020 unter Zugrundelegung der weiteren Pressemitteilung des rheinland-pfälzischen Justizministeriums vom 27.04.2020 sogar davon aus, dass der Durchführung eines auf Mitte Mai 2020 angesetzten Gerichtstermins - selbst rückblickend - nichts entgegenstand. Ein solcher wäre hingegen mit der begehrten Fristverlängerung infolge der nach Eingang der Beschwerdebegründung zu gewährenden Beschwerdeerwiderungsfrist und einem ebenfalls sodann wieder - zwecks Terminsvorbereitung einzuhaltenden - angemessenen zeitlichen Abstand zu deren Ablauf erst Mitte Juni 2020 möglich gewesen, wodurch eine Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten wäre.

46 Von einer solchen Verzögerung konnte die Beschwerdeführerseite auch nicht unabhängig von der begehrten Fristverlängerung mit dem Argument ausgehen, dass zunächst etwaige ab Mitte/Ende März 2020 coronabedingt abgesagte Gerichtstermine nachzuholen gewesen seien. Denn abgesehen davon, dass der Senat lediglich eine Verhandlung verlegen musste, weil alle anderen Sachen - dabei bis auf ein Verfahren auch jeweils mit Zustimmung bzw. ohne Einwände der Beteiligten - im schriftlichen Verfahren entschieden werden konnten, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass coronabedingt abgesagte Gerichtstermine anschließend - also z.B. im Mai 2020 - nun an Stelle anderer bereits terminierter Verfahren unter Aufhebung bzw. Verlegung der in diesen angesetzten Termine quasi nach der Reihenfolge der ursprünglichen Terminierungen durchgeführt werden würden. Wie sich auch aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Presseerklärung vom 19.03.2020 ergibt, war die Durchführung unaufschiebbarer Verhandlungen, also im Zuständigkeitsbereich des Senats insbesondere Verfahren über den Erlass von einstweiligen Anordnungen gemäß §§ 49 ff., 57 ff. FamFG und Kindschaftssachen nach §§ 58 ff., 155 FamFG, auch während der coronabedingten Einschränkungen jederzeit sichergestellt.

47 Auf die Frage, inwieweit der vorliegende Rechtsstreit auch im schriftlichen Verfahren entweder gemäß § 113 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 2 ZPO oder - und zwar entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch ohne Einverständnis der Beteiligten (vgl. BT-Drs. 16/6308, 207 und 225) - nach § 117 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG hätte entschieden werden können, kommt es somit vorliegend nicht einmal an. Abgesehen davon konnte der Senatsvorsitzende mangels Vorliegens einer Beschwerdebegründung auch überhaupt nicht beurteilen, inwieweit aufgrund der Beschwerde eine weitere Sachverhaltsaufklärung in einem Gerichtstermin erforderlich sein wird. Folglich konnte er diesen Gesichtspunkt weder im Rahmen der Beurteilung der Verfahrensverzögerung durch die beantragte Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist noch in seine Ermessenserwägungen nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO einstellen. Denn ihm war nicht bekannt, auf welche Gründe die Beschwerde gestützt wird. Diese Kenntnis hätte ihm allein die Beschwerdeführerseite verschaffen können, sodass es zu deren Lasten geht, wenn der Vorsitzende in Unkenntnis dieser Umstände eine mögliche Verfahrensverzögerung annimmt.

d.

48 Ebenso wenig konnte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass dem Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist infolge Zustimmung der Antragsgegnerseite stattgegeben werden wird.

i.

49 Wie bereits mit Verfügung vom 01.04.2020 ausgeführt, kann eine Fristverlängerung nur erfolgen, wenn bis zum Ablauf der zu verlängernden Frist ein vollständiges Fristverlängerungsgesuch vorliegt (vgl. BGH FamRZ 2006, 1020, 1021 [“Die Kl. hat auch rechtzeitig auf die Wiedereinsetzung angetragen und die hierfür maßgebenden Gründe fristgerecht geltend gemacht“ ] sowie NJW-RR 2005, 865 und NJW-RR 2012, 1462). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob ein Verlängerungsgrund gegeben ist, ist der Zeitpunkt des Fristablaufs, damit durch den Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdeführer weder bevor- noch benachteiligt wird (vgl. MüKoZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl. 2016, § 520 Rn. 10).

50 Zu einem vollständigen Fristverlängerungsgesuch gehören bei einer erstmaligen Fristverlängerung entweder die - hier aus o.g. Gründen nicht gegebene - Nichtverzögerung des Rechtsstreits bzw. das Vorliegen und die Darlegung eines erheblichen Grundes (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) oder aber das Vorliegen und die Darlegung der Einwilligung des Gegners (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Letzteres war hier ebenfalls nicht der Fall und die Beschwerdeführerin kann sich auch hier nicht darauf berufen, dass ihr Verfahrensbevollmächtigter auf die fristgerechte Erfüllung dieser Voraussetzung habe vertrauen dürfen.

ii.

51 Die Zustimmung der Gegenseite zu der begehrten Fristverlängerung ging erst am 25.03.2020 und damit zwei Tage nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist beim Oberlandesgericht ein. Somit lag hier bei Ablauf der zu verlängernden Frist am 23.03.2020 kein vollständiges (vgl. BGH FamRZ 2006, 1020, 1021 sowie NJW-RR 2005, 865 und NJW-RR 2012, 1462) Fristverlängerungsgesuch vor.

52 Zutreffend ist insoweit zwar, dass die Zustimmung der Gegenseite bei Fristablauf dem Gericht nicht zwingend vorliegen muss (vgl. BGH NJW 2005, 72). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch geklärt, dass ein berechtigtes Vertrauen auf die Gewährung einer beantragten Fristverlängerung die Vollständigkeit des Verlängerungsantrages vor Fristablauf voraussetzt. Dazu gehört im Fall des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO aber auch die Darlegung der Einwilligung des Gegners, wenn dieser die Zustimmung nicht vor Ablauf der zu verlängernden Frist unmittelbar gegenüber dem Gericht erklärt hat (vgl. BGH NJW-RR 2005, 865 m.w.Nw.). Die Zustimmung der Gegenseite kann also sowohl durch den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin selbst mitgeteilt oder auch durch die Gegenseite dem Gericht gegenüber erklärt werden.

53 Dies gilt sowohl für den ersten als auch für den zweiten Fristverlängerungsantrag. Das Gesetz unterscheidet in § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO insoweit die Formerfordernisse nicht.

54 iii.

55 Im vorliegenden Fall hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin nicht alles Erforderliche getan, um sicherzustellen, dass das Einverständnis des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdegegners rechtzeitig dem Gericht zugeht bzw. zumindest kommuniziert wird.

(i)

56 Es bestehen bereits Bedenken, ob - wie die Beschwerdeführerin ausführt - davon ausgegangen werden kann, dass der Gegnervertreter in dem Telefonat am 23.03.2020 (dem Tag des Fristablaufs) erklärt habe, dass die Zustimmung bereits erteilt sei (Bl. 14 d. e-Akte). Dies hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin zwar anwaltlich versichert. Allerdings hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdegegners mit Schriftsatz vom 23.04.2020 seinerseits unter anwaltlicher Versicherung erklärt, er habe in dem besagten Telefonat dem Beschwerdeführervertreter auf die Frage, ob der Fristverlängerungsantrag zur Begründung der Beschwerde zugestimmt werde, diese Zustimmung erteilt (Bl. 23 d. e-Akte). Diese Erklärung umfasst jedoch nicht, dass die Zustimmung bereits gegenüber dem Gericht erteilt worden sei. Tatsächlich datiert die an das Gericht gesendete Zustimmungserklärung auch erst vom nächsten Tag, dem 24.03.2020 (Bl. 10 d. e-Akte). Die vom Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin anwaltlich versicherte Erklärung des gegnerischen Verfahrensbevollmächtigten vom 23.03.2020, wonach die Zustimmung bereits erteilt sei, wäre demnach unzutreffend gewesen.

(ii)

57 Vorliegend kann jedoch letztlich dahinstehen, ob der Beschwerdeführerin infolge sich einander im Widerspruch gegenüberstehender anwaltlicher Versicherungen die Glaubhaftmachung ((§§ 236 Abs. 2 Satz 1, 294 ZPO) gelungen ist, der Verfahrensbevollmächtigte der Gegenseite habe am 23.03.2020 erklärt, dass die Zustimmung zur Fristverlängerung bereits erteilt sei. Denn ihr Verfahrensbevollmächtigter konnte sich auf im Falle einer solchen Äußerung ohne weitere Nachfrage nicht darauf verlassen, dass der Gegnervertreter seine Zustimmungserklärung vor Fristablauf dem Gericht auch hatte zukommen lassen.

58 Der vorstehenden Äußerung lässt sich nämlich - selbst ihre Richtigkeit unterstellt - lediglich entnehmen, dass eine entsprechende Erklärung diktiert und gegebenenfalls unterzeichnet und in den Ausgang gegeben worden ist, nicht allerdings, dass sie so auf den Weg gebracht worden war, dass sie das Gericht rechtzeitig, nämlich am gleichen Tag bis 24 Uhr noch erreicht.

59 Zwar ist davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt das Erfordernis des Zugangs bzw. der Mitteilung der Zustimmung bei Gericht vor Fristende kennt und seinen Postlauf dementsprechend organisiert. Allerdings kann der die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist Begehrende nicht darauf vertrauen, dass dem Gegnervertreter das Datum des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist präsent ist, weil dieser dieses weder zu notieren noch zu überprüfen hat.

60 Danach hätte im vorliegenden Fall der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin den Gegnervertreter im Telefonat vom 23.03.2020 zumindest darauf hinweisen müssen, dass die Frist am selben Tag abläuft und nachfragen müssen, ob die Zustimmung so an das Gericht gesandt wurde, dass sie dieses auch am selben Tag erreicht (z.B. per Telefax oder elektronisch). Eine solche Nachfrage ergibt sich indes weder aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin noch aus jenem der Gegenseite. Auch zeigt die Art der Einreichung der Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin selbst, dass die Nutzung des elektronischen Weges zur Einreichung von Schriftsätzen bislang keinesfalls zwingend üblich ist. Insbesondere aber war ihm aus erster Instanz erkennbar, dass der Gegnervertreter diese Art der Übermittlung grundsätzlich nicht nutzt.

61 Alternativ hätte sich der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin bei Gericht nach dem Eingang der Zustimmung erkundigen müssen, soweit ihm dies zu den Geschäftszeiten des Gerichts noch möglich war, oder aber er hätte bei Nichtbestehen dieser Möglichkeit die am letzten Tag der Beschwerdebegründungsfrist vorliegende Zustimmung der Gegenseite dem Senat selbst mit eigenem Schriftsatz, der ebenfalls ausreichend gewesen wäre (vgl. BGH FamRZ 2006, 1020 und NJW-RR 2005, 865), bis 24 Uhr mitteilen müssen.

62 (iii)

63 Selbst jedoch, falls der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdegegners am 23.03.2020 telefonisch erklärt habe sollte, dass die Zustimmung zur Fristverlängerung bereits erteilt sei, und man davon ausgeht, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin auch habe darauf vertrauen dürfen, dass diese Zustimmung so auf den Weg gebracht worden war, dass sie das Gericht noch am gleichen Tag bis 24 Uhr erreicht, würde dies das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin an dem bei Fristablauf nicht vollständigen Fristverlängerungsantrag nicht auszuräumen vermögen.

64 Denn ihm wäre auch dann als mitursächlich anzulasten, dass er schuldhaft selbst untätig blieb, anstatt sich beim Gericht über den rechtzeitigen Eingang der am letzten Tag der Beschwerdebegründungsfrist erteilten Zustimmung der Gegenseite zur Fristverlängerung zu erkundigen bzw. die am letzten Tag der Beschwerdebegründungsfrist vorliegende Zustimmung der Gegenseite dem Senat selbst mit eigenem Schriftsatz bis 24 Uhr mitzuteilen, und damit das Risiko eingegangen ist, dass sein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bei Fristablauf nicht vollständig vorliegt (vgl. BGH VersR 1993, 1035). Wie bereits oben ausgeführt, verlangt die Sorgfaltspflicht in Fristsachen von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten bzw. um dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch gar nicht erst notwendig wird (vgl. BGH FamRZ 2018, 841 und MDR 2020, 623). Sowohl die Nachfrage bei Gericht als auch die eigene Kommunikation der erteilten Zustimmung der Gegenseite war dem Vertreter der Beschwerdeführerin hier insbesondere in Anbetracht seines originär nicht ausreichenden Fristverlängerungsantrags und der Kenntnis dessen rechtlicher Bewertung durch den Senatsvorsitzenden ohne Weiteres zumutbar.

iv.

65 Nichts anderes folgt schließlich daraus, dass der Vorsitzende in der Verfügung vom 20.03.2020 nicht auf das Erfordernis des Eingangs der Zustimmung des Gegners vor Fristablauf hingewiesen hat.

66 Bei dem Erfordernis eines vollständigen Verlängerungsantrages vor Fristablauf handelt es sich nach den vorstehenden Ausführungen um höchstrichterliche Rechtsprechung. Ein Rechtsanwalt hat das Recht und die zugrundeliegende Rechtsprechung zu kennen (vgl. OLG Köln VersR 2018, 1264).

67 Eine unrichtige Auskunft des Gerichts, die möglicherweise das Verschulden hätte entfallen lassen, liegt ebenfalls nicht vor. Denn entgegen dem Wiedereinsetzungsantrag vom 09.04.2020 (dort S. 3 = Bl. 14 d. e-Akte) hatte der Senatsvorsitzende gerade nicht ausgeführt, dass die Zustimmung des Gegners innerhalb der ablaufenden Berufungs-/Beschwerdebegründungsfrist vorliegen müsse. Vielmehr heißt es in der Verfügung des Vorsitzenden vom 20.03.2020, dass - mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO - ohne Zustimmung der Gegenseite eine Fristverlängerung nicht zu gewähren sein dürfte . Diese Formulierung erlaubt auch die nach der Rechtsprechung ausreichende fristgerechte Darlegung der erteilten Zustimmung der Gegenseite durch den Verlängerungsantragsteller selbst (vgl. BGH FamRZ 2006, 1020 und NJW-RR 2005, 865).

e.

68 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 20.03.2020 habe den Eindruck erweckt, dass die Fristverlängerung nur mit Zustimmung des Gegners möglich sei, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg.

69 Zum einen ist dies der Verfügung nicht zu entnehmen. In dieser ist ausgeführt, dass mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO ohne Zustimmung der Gegenseite eine Fristverlängerung nicht zu gewähren sein dürfte. Aus diesem Wortlaut folgt deutlich erkennbar, dass entweder die Voraussetzungen des § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO (Nichtverzögerung bzw. erhebliche Gründe) oder die Zustimmung des Gegners vorliegen müssen.

70 Zum anderen wäre der Hinweis, selbst wenn er wie vom Antragstellervertreter vorgetragen zu verstehen gewesen wäre, nicht ursächlich für die Fristversäumung gewesen. Denn diese beruhte gerade nicht darauf, dass die Zustimmung nicht erteilt wurde, sondern dass diese zu spät bei Gericht einging bzw. dem Gericht von der Beschwerdeführerseite nicht rechtzeitig dargelegt wurde.

71 Nach alledem bleibt der Wiedereinsetzungsantrag aus diesen Gründen ohne Erfolg.

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