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7 Sa 124/19•Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, 2019-11-06, 7 Sa 124/19
7 Sa 124/19Tribunale del lavoro / Chamber 76 nov 2019
1. Betriebsvereinbarungen sind im Hinblick auf deren normativen Charakter wie Gesetze auszulegen. Neben der Auslegung nach dem Wortlaut und dem Sinn der Regelung ist der Gesamtzusammenhang und die Systematik der Vereinbarung zu berücksichtigen. Es ist im Zweifel diejenige Auslegung zu bevorzugen, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt.(Rn.64) 2. Sieht eine Betriebsvereinbarung vor, dass der Beschäftigte, dem vertretungsweise eine andere Tätigkeit für länger als sechs Wochen übertragen wird, die den Anforderungsmerkmalen einer höheren als seiner Entgeltgruppe entspricht, eine Vertretungszulage erhält, ergibt die Auslegung, dass Voraussetzung für die Zahlung der Zulage eine tatsächliche und umfängliche Ausführung der Vertretungstätigkeit ist..(Rn.65) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 7. Februar 2019, 5 Ca 2573/18, Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-11-06
Aktenzeichen: 7 Sa 124/19
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2019:1106.7Sa124.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Betriebsvereinbarungen sind im Hinblick auf deren normativen Charakter wie Gesetze auszulegen. Neben der Auslegung nach dem Wortlaut und dem Sinn der Regelung ist der Gesamtzusammenhang und die Systematik der Vereinbarung zu berücksichtigen. Es ist im Zweifel diejenige Auslegung zu bevorzugen, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt.(Rn.64)
Sieht eine Betriebsvereinbarung vor, dass der Beschäftigte, dem vertretungsweise eine andere Tätigkeit für länger als sechs Wochen übertragen wird, die den Anforderungsmerkmalen einer höheren als seiner Entgeltgruppe entspricht, eine Vertretungszulage erhält, ergibt die Auslegung, dass Voraussetzung für die Zahlung der Zulage eine tatsächliche und umfängliche Ausführung der Vertretungstätigkeit ist..(Rn.65)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Koblenz, 7. Februar 2019, 5 Ca 2573/18, Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 7. Februar 2019, Az. 5 Ca 2573/18, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten über die Zahlung einer Vertretungszulage für die Vertretung des Abteilungsleiters der Abteilung Werkzeugbau S. in der Zeit vom 26. Januar 2018 bis zum 9. März 2018 und vom 19. März 2018 bis zum 23. März 2018.
2 Die Beklagte ist ein Unternehmen der T.-Gruppe, einem weltweit führenden Hersteller von technischen Metallstrukturkomponenten und -baugruppen für die Automobilindustrie. Der Kläger ist seit dem 9. Mai 1995 bei der Beklagten als Werkzeugmacher in der Abteilung Werkzeugbau beschäftigt. Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis findet die Betriebsvereinbarung "Zukunft B.": Entgeltordnung vom 9. Oktober 2015 (Bl. 5 ff. d. A.; im Folgenden: Betriebsvereinbarung „Zukunft B.“) nebst der Protollnotiz zur Betriebsvereinbarung "Zukunft B." vom 20. Juni 2017 (Bl. 11 f. d. A.) Anwendung.
3 Der Kläger wird nach der Entgeltgruppe EG 7 gemäß § 4 der Betriebsvereinbarung „Zukunft B.“ vergütet.
4 § 3 der Betriebsvereinbarung regelt die Zahlung einer Zulage, wenn dem Beschäftigten vertretungsweise eine andere Tätigkeit übertragen wird, die den Anforderungsmerkmalen einer höheren als seiner Entgeltgruppe entspricht und die Vertretung länger als sechs Wochen gedauert hat. Dieser § 3 wurde durch die Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung "Zukunft B." vom 20. Juni 2017 modifiziert.
5 „Diese lautet wie folgt:
6 "Geschäftsleitung und Betriebsrat haben nachfolgend die unter § 3 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, wie folgt ersetzt:
§ 3
7 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
8 1. Wird dem Beschäftigten vertretungsweise eine andere Tätigkeit übertragen, die den Anforderungsmerkmalen einer höheren als seiner Entgeltgruppe entspricht, und hat die Vertretung länger als 6 Wochen gedauert, erhält er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage gemäß Ziffer 3. Die Zulage wird für die Dauer der Vertretung eines Beschäftigten, die über 6 Wochen hinausgeht, gezahlt. Bei der Berechnung der Frist sind bei mehreren Vertretungsperioden Unterbrechungen von weniger als drei Wochen unschädlich.
9 2. Vertretungen von Schichtführern oder Abteilungsleitern werden quartalsweise betrachtet und im Falle einer Vertretung von mindestens 10 Tagen im Quartal werden diese durch eine persönliche Einmalzahlung entsprechend der höheren Entgeltgruppe ausgezahlt.
10 3. Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschied zwischen dem Grundentgelt, das dem Beschäftigten zustehen würde, wenn er in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem Grundentgelt der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist.
11 4. Werden Abteilungsleiter, die nicht in den persönlichen Geltungsbereich der BV fallen, vertreten, so ist die Bemessungsgrundlage die Z 10.
12 Diese Protokollnotiz tritt zum 01.07.2017 in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten erstmals zum 31.12.2017 schriftlich gekündigt werden."
13 Dem Kläger direkt vorgesetzt war der Teamleiter Werkzeugbau Herr P., der an den Abteilungsleiter, Herrn S., berichtete. Herr P. ist zum 31. Januar 2018 bei der Beklagten ausgeschieden. In der Zeit vom 26. Januar 2018 bis einschließlich April 2018 übernahm der Kläger die Vertretung des Herrn P. als Teamleiter der Abteilung Werkzeugbau. Hierfür erhielt er im Monat März 2018 eine Vertreterzulage gemäß § 3 der Protokollnotiz vom 30. Juni 2017 zu der Betriebsvereinbarung „Zukunft B.“ in Höhe von 404,53 € und für April 2018 eine Zulage in Höhe von 424,76 €.
14 Seit Dezember 2017 fiel auch Herr S. längerfristig aus. Dessen Vertreter Herr H. war bis zum 12. März 2018 ebenfalls abwesend.
15 In seiner Abwesenheitsnotiz (Bl. 16 d. A.) teilte Herr S. u. a. mit:
16 „Ich bin vom 13.12.2017 bis einschl. 30.03.2018 nicht im Hause und somit nicht erreichbar!
17 Ihre E-Mails werden nicht weitergeleitet. (…)
18 *Im Bereich Werkzeugbau wenden Sie sich bitte an Herrn So. Tel.-Nr. (…). “
19 Entsprechend lautete die Abwesenheitsnotiz des Herrn H., wegen deren Inhalt auf Bl. 17 d. A. Bezug genommen wird.
20 Mit E-Mail vom 9. April 2018 sowie Schreiben der IG Metall vom 26. Juni 2018 (Bl. 21 f. d. A.) machte der Kläger die Vertreterzulage geltend (Bl. 20 d. A.). Deren Zahlung wurde seitens der Beklagten mit Schreiben vom 9. Juli 2018 (Bl. 43 d. A.) abgelehnt.
21 Mit seiner am 3. September 2018 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen, der Beklagten am 14. September 2018 zugestellten Klage begehrt der Kläger nunmehr die Zahlung einer Vertreterzulage für eine Vertretung des Herrn S. in den betreffenden Zeiträumen.
22 Der Kläger hat vorgetragen,
23 in einem Gespräch Mitte Januar, an dem Herr M., Herr S. sowie er anwesend gewesen seien, habe man die Vertretung des Herrn S. durch ihn vereinbart. Er habe somit neben der Vertretung des Herrn P. im Zeitraum vom 26. Januar 2018 bis einschließlich 9. März 2018 sowie vom 19. bis einschließlich 23. März 2018 auch die Vertretung des Abteilungsleiters S. sowie teilweise Aufgaben aus dem Herrn H. zugewiesenen Bereich des Engineerings übernommen.
24 Er war der Ansicht, die Vertreterzulage setze nicht eine vollumfängliche Vertretung eines anderen – in diesem Fall des Abteilungsleiters – voraus, sondern allein die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
25 Er hat vorgetragen, er habe wesentliche Aufgaben des zu vertretenden Abteilungsleiters in den Bereichen Werkzeugbau und Engineering übernommen. Er sei in den kompletten E-Mail-Verkehr eingebunden gewesen und habe sämtliche E-Mails bearbeiten müssen. Ferner habe er die komplette Einarbeitung der Werkzeuge AB und C sowie sämtliche Terminabsprachen im Bereich Tooling Transfer übernommen, sogenannte MOS Ziele festgelegt, an Sitzungen der Abteilungsleiter teilgenommen und die Umsetzung der Abteilungs- bzw. Auftragsziele überwacht, er habe "5 S Boards" gestaltet sowie Tabellen erstellt und gepflegt, was eigentlich Aufgabe des Herrn S. gewesen wäre. Auch habe er die komplette Personalverantwortung der Abteilung Werkzeugbau übernommen, Stundennachweise der Mitarbeiter gepflegt und die Urlaubsplanung vorgenommen.
26 Herr Ma. sei erst am 1. Februar 2018 in das Unternehmen eingetreten, auf Grund seiner fehlenden Erfahrung im Bereich Presswerk und Werkzeugbau habe dieser Herrn S. im Bereich Werkzeugbau und Junior Engineering nicht vertreten können. Herr Ma., der Werksleiter, sei lediglich zwei bis drei Tage vor Ort. Er habe in Zeiten seiner Abwesenheit Herrn S. nicht vertreten können, so dass das von ihm (dem Kläger) übernommen worden sei.
27 Auch bei der Begleitung von neuen Projekten, der Koordination und Überwachung von Arbeiten an den Werkzeugen durch Fremdfirmen, bei der Abnahme von Werkzeugen einschließlich dem Suchen von Lösungen bei Werkzeugproblemen und deren Umsetzung sei er mit eingebunden gewesen.
28 Herr H. als Junior Engineer habe für die Vertretung des Herrn S. im Bereich Engineering für das Jahr 2017 ebenfalls eine Vertretungszulage erhalten, obwohl auch hier nur eine teilweise Vertretung für den Bereich Engineering stattgefunden habe und nicht im Bereich Werkzeugbau und Produktion.
29 200,00 EUR seien an ihn nicht als Vertretungszulage für eine Vertretung des Herrn S. gezahlt worden, sondern als freiwillige Zulage für die Übernahme einiger operativer Aufgaben aus dem Bereich Engineering.
30 Er hat erstinstanzlich beantragt,
31 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.486,75 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2018 zu zahlen;
32 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40,00 € netto als Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen.
33 Die Beklagte hat beantragt,
34 die Klage abzuweisen.
35 Sie hat vorgetragen,
36 eine Vertretung des Herrn S. als Abteilungsleiter habe in dem betreffenden Zeitraum durch den Kläger nicht stattgefunden. Voraussetzung für die von dem Kläger geltend gemachte Vertreterzulage sei die vorübergehende vollumfängliche Übertragung der höherwertigen Tätigkeit eines Abteilungsleiters. Eine solche vollumfängliche Übertragung der höherwertigen Tätigkeit eines Abteilungsleiters habe im Hinblick auf die angebliche Vertretung des Herrn S. nicht stattgefunden. Die Aufgaben des Herrn S. in seiner Funktion als Abteilungsleiter Werkzeugbau seien in dieser Zeit nahezu umfassend von der Geschäftsführung, namentlich von Herrn Ma. und Herrn M., sowie durch das Projektteam der Holding wahrgenommen worden. Diese hätten in der Abwesenheit des Herrn S. die wesentlichen Aufgaben des Abteilungsleiters Werkzeugbau übernommen, nämlich Begleitung von Neu-Projekten, Koordination und Überwachung von Arbeiten an den Werkzeugen durch Fremdfirmen, Durchführung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Durchführung von Kundenprojekten, Abnahme von Werkzeugen, Suche von Lösungen bei Werkzeugproblemen und deren Umsetzung sowie Prüfung von Angeboten externer Werkzeugbauunternehmen und Präsentation gegenüber der Geschäftsführung. Darüber hinaus seien die Tätigkeiten des Herrn S., welche sich aus seiner Funktion als Produktionsleiter ergeben hätten, von der Geschäftsführung, namentlich Herrn Ma.und Herrn M. übernommen worden. Es sei mit dem Kläger nicht besprochen gewesen, dass dieser die Vertretung des Herrn S. als Abteilungsleiter übernehmen sollte. Der Kläger habe dies auch nicht getan. Er habe lediglich wenige Male einzelne kleinere operative Aufgaben wahrgenommen. Hierfür habe er von ihr als Zeichen der Anerkennung eine freiwillige Zulage in Höhe von 200,00 € brutto erhalten. Dass keinesfalls zutreffe, dass der Kläger die – gar vollumfängliche – Vertretung des Herrn S. übernommen habe, ergebe sich auch aus der Abwesenheitsnotiz des Herrn S. vom 30. Januar 2018.
37 Die seitens des Klägers geschilderten Tätigkeiten, seien Aufgaben des Teamleiters Herrn P. gewesen, der ebenfalls seitens des Klägers vertreten worden sei, so die Einarbeitung der neuen Werkzeuge AB und C, Terminabsprachen im Bereich Tooling Transfer, der Bericht der MOS- oder sonstigen Ziele. Wenn der Kläger an den täglichen Frühbesprechungen teilgenommen habe, sei dies allenfalls in Vertretung von Herrn P. als Teamleiter erfolgt. Der Kläger habe keine 5 S Boards gestaltet und auch keine Ziele vorgegeben. Diese würden von der Unternehmensleitung vorgegeben. Lediglich für die Einhaltung der Ziele sei der Kläger in Vertretung von Herrn P. zuständig gewesen. Auch die Pflege von Stundennachweisen der Mitarbeiter und die Vornahme der Urlaubsplanung sei - das Team Werkzeugbau betreffend - Aufgabe des Teamleiters Werkzeugbau, Herrn P., gewesen. Herr H., Herr B. und Herr Bl. hätten nicht an den Kläger berichtet, sondern weiterhin an Herrn S., der telefonisch und per E-Mail erreichbar gewesen sei. In Abwesenheit von Herrn S. seien hier die Entscheidungen durch die Geschäftsleitung (Herrn M.) oder den Manager Operations, Herrn Ma., getroffen worden.
38 Aufgaben, die Herr Ma. noch nicht habe übernehmen können, seien durch Herrn M. oder durch das Projektteam der Holding übernommen worden. Während seiner örtlichen Abwesenheit sei Herr M. jederzeit telefonisch oder per E-Mail für Entscheidungen erreichbar gewesen.
39 Als bei ihr beschäftigter Werkzeugmacher sei der Kläger natürlich auch bei der Begleitung von Neuprojekten, Arbeiten an Werkzeugen durch Fremdfirmen, der Abnahme von Werkzeugen oder bei der Suche von Problemlösungen bei Werkzeugproblemen mit eingebunden gewesen. Er habe aber auch in Bezug auf die Abnahme von Werkzeugen keinerlei Leitungsfunktion übernommen und insoweit Herrn S. nicht vertreten.
40 Herr H. sei der offizielle Vertreter des Herrn S., der bei Bedarf mit dessen Vertretung beauftragt worden sei. Dies umfasse die vollständige Vertretung von Herrn S. in seiner Leitungsfunktion. Dafür habe dieser die entsprechende Vergütung erhalten.
41 In Höhe von 200,00 € brutto berufe sie sich hilfsweise auf den Einwand der Erfüllung.
42 Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 7. Februar 2019 abgewiesen. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertreterzulage in Höhe von 1.486,75 € brutto für die Vertretung eines Abteilungsleiters von mindestens 10 Tagen im Quartal. Im Hinblick auf die dem Kläger obliegende Darlegungslast für die von ihm begehrte Vertreterzulage sei es an ihm gewesen, darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass er den Abteilungsleiter Herrn S. an 10 Tagen im ersten Quartal 2018 vertreten habe, das heißt an 10 Tagen Aufgaben erledigt habe, die in den Aufgabenbereich des Abteilungsleiters S. fielen. Die Darlegung der erforderlichen Vertretung sei nicht hinreichend substantiiert. Nach Auffassung der Kammer genüge auch nicht die reine Übertragung der Vertretung. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, Herr H. habe 2017 auch für eine nur teilweise Vertretung des Herrn S. eine Vertreterzulage erhalten. Vorliegend sei bereits nicht erkennbar, dass Gleiches ungleich behandelt worden sei. Ein Anspruch auf Zahlung der Schadenspauschale von 40,00 € sei zu verneinen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 79 ff. d. A.) Bezug genommen.
43 Das genannte Urteil ist dem Kläger am 11. März 2019 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 10. April 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 9. April 2019 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
44 Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 90 ff. d. A.), zusammengefasst geltend,
45 das Arbeitsgericht nehme rechtsirrig an, dass die Vertretertätigkeit auch tatsächlich ausgeübt werden müsse. Das könne aus dem Wortlaut von § 3 Abs. 1 der Protokollnotiz jedoch nicht herausgelesen werden. Es erfolge in der Protokollnotiz keine Abgrenzung zu einer Position. Die übrigen Bestimmungen der Betriebsvereinbarung müssten mitberücksichtigt werden. § 2 der Betriebsvereinbarung enthalte auch bei der Eingruppierung einen Übertragungsakt, weil in diesem ebenfalls von übertragenen Aufgaben die Rede sei. Dem Vergleich von § 2 und § 3 der Betriebsvereinbarung könne entnommen werden, dass „Tätigkeit“ und „Aufgaben“ synonym verwendet würden. Zu dem gleichen Ergebnis gelange man, wenn die Entgeltgruppe Z 10 mit der Entgeltgruppe EG 10 verglichen werde, auf welche die Entgeltgruppe Z 10 verweise. Es sei auch nicht richtig, dass sich die Betriebsvereinbarung und somit auch die Protokollnotiz an das ERA anlehne. Es seien nur ganz teilweise die Eingruppierungsmerkmale übernommen worden.
46 Der Kläger trägt schriftsätzlich vor, wenn er Mitte Januar mit dem Abteilungsleiter S. sowie Herrn M. eine Vereinbarung getroffen habe, sei damit das Anliegen bzw. die Bitte des Abteilungsleiters und des Herrn M. und das Einverständnis des Klägers gemeint. Die Vorgesetzten hätten also zunächst einmal abgeklärt, ob er mit einer Übertragung einverstanden sei. Dann hätten sie ihm die Tätigkeit übertragen. Gleiches belege die E-Mail des Herrn S. vom 30. Januar 2018. Dort habe er nämlich offiziell und an alle Adressaten mitgeteilt, dass er - der Kläger - nun im Bereich Werkzeugbau zuständig sei. Auch sei die entsprechende Telefonnummer angegeben. Ein Vertretungsfall sei auch dann gegeben, wenn nur ein Teilbereich übertragen werde.
47 Im zweitinstanzlichen Kammertermin trägt der Kläger vor, es sei bisher so gewesen, dass im Fall der Abwesenheit des Vorgesetzten automatisch dessen Vertretung übernommen worden sei. Eine förmliche Übertragung habe es nicht gegeben. Vereinbart worden sei in dem Gespräch Mitte Januar, dass er Herrn P. vertrete.
48 Der Kläger beantragt,
49 die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 7. Februar 2019, Az. 5 Ca 2573/18, an ihn 1.486,75 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2018 zu zahlen.
50 Die Beklagte beantragt,
51 die Berufung zurückzuweisen.
52 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 4. Juni 2019, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 131 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Sie ist der Ansicht, die Berufung des Klägers sei bereits unzulässig, da sie den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend Rechnung trage.
53 Die Berufung sei auch unbegründet, da der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast für die von ihm begehrte Vertreterzulage nicht nachgekommen sei. Dem Kläger sei in einem Gespräch Mitte Januar 2018 zwischen ihm, Herrn M. und Herrn S. weder die Vertretung von Herrn S. übertragen worden noch habe er im Zeitraum vom 26. Januar 2018 bis 9. März 2018 sowie vom 19. März 2018 bis 23. März 2018 die Vertretung von Herrn S. als Abteilungsleiter übernommen.
54 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 6. November 2019 (Bl.146 ff. d. A.) Bezug genommen.
A.
55 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie genügt nach Auffassung der Kammer insbesondere den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. Mit der Berufungsschrift greift der Kläger die - entscheidungserhebliche - Argumentation des Arbeitsgerichts auf Blatt 10, 3. Absatz des Urteils an, dass die reine Übertragung der Vertretertätigkeit nicht ausreiche, um den Anspruch auf die persönliche Zulage zu erfüllen, sowie dass die Ausübung der Vertretertätigkeit erforderlich sei. Eine solche Übertragung der Vertretertätigkeit auf ihn sei erfolgt.
56 Die Berufung erweist sich auch sonst als zulässig.
B.
57 In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertreterzulage gemäß § 3 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung „Zukunft B.“ in der Fassung der Protokollnotiz zu dieser Betriebsvereinbarung in Höhe von 1.486,75 € brutto für die Vertretung eines Abteilungsleiters von mindestens 10 Tagen im Quartal. Der Kläger hat weder dargetan, dass er die Vertretung des Abteilungsleiters S. tatsächlich ausgeführt hat noch dass ihm diese von Seiten der Beklagten übertragen wurde. Darüber hinaus würde nach Auffassung der Kammer die reine Übertragung der Vertretung eines Abteilungsleiters ohne tatsächliche Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben die Voraussetzungen des § 3 der Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung „Zukunft B.“ nicht erfüllen.
I.
58 Nach § 3 Abs. 1 und 2 der Betriebsvereinbarung „Zukunft B.“ bzw. der Protokollnotiz zu dieser Betriebsvereinbarung, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, hat der Kläger Anspruch auf eine persönliche Zulage, wenn ihm vertretungsweise eine andere Tätigkeit übertragen wird, die den Anforderungsmerkmalen einer höheren als seiner Entgeltgruppe entspricht und diese - im Fall der Vertretung eines Abteilungsleiters - mindestens 10 Tage im Quartal umfasst.
59 Wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, dass er tatsächlich vertretungsweise an mindestens 10 Tagen im Quartal die Vertretung des Abteilungsleiters S. übernommen hat. Der Kläger hat die Ausführungen des Arbeitsgerichts insoweit mit der Berufung nicht angegriffen. Insbesondere lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, inwieweit es sich bei den von ihm angeblich übernommenen Tätigkeiten um solche des Abteilungsleiters S. in Abgrenzung zu denjenigen seines Vorgesetzten P. gehandelt hat, für dessen Vertretung er unstreitig eine Vertreterzulage erhalten hat.
II.
60 Der - für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen darlegungs- und beweispflichtige - Kläger hat auch nicht dargelegt, dass ihm von Seiten der Beklagten die Aufgaben des Abteilungsleiters S. ausdrücklich übertragen wurden. Eine solche Übertragung ist weder in einem Gespräch Mitte Januar 2018 noch durch die Abwesenheitsnotizen des Herrn S. oder des Herrn H. erfolgt.
61 Der Kläger hat nicht dargetan, dass eine solche Übertragung in einem Gespräch Mitte Januar 2018 erfolgt ist. Zwar hat der Kläger in der Klageschrift vorgetragen, in einem Gespräch Mitte Januar, in dem neben ihm Herr M. und Herr S. anwesend gewesen seien, sei die Vertretung des Herrn S. durch ihn vereinbart worden. Demgegenüber hat er im außergerichtlichen Geltendmachungsschreiben durch die IG Metall vom 26. Juni 2018 noch angegeben, er sei von Herrn M. und Herrn S. Mitte Januar 2018 gebeten worden, die Vertretung von Herrn P. als Teamleiter der Abteilung Werkzeugbau ab dem 26. Januar 2018 bis Anfang April 2018 zu übernehmen. Im zweitinstanzlichen Kammertermin hat der Kläger klarstellend ausgeführt, es sei nicht ausdrücklich vereinbart worden, dass er Herrn S. vertrete. Vereinbart worden sei vielmehr in dem Gespräch Mitte Januar, dass er Herrn P. vertrete. Insofern seien nicht die Ausführungen in der Klageschrift, sondern die Angaben im Geltungsschreiben der IG Metall zutreffend.
62 Eine ausdrückliche Übertragung der Vertretungstätigkeit des Abteilungsleiters an den Kläger ist nach Ansicht der Kammer auch nicht durch die Abwesenheitsnotiz des Herrn S. oder diejenige des Herrn H. erfolgt. Zwar wird in diesen Abwesenheitsnotizen mitgeteilt, dass man sich im Bereich Werkzeugbau bitte an den Kläger wenden solle. Die Benennung als Ansprechpartner in einer Abwesenheitsnotiz bedeutet jedoch weder im Allgemeinen noch im speziellen Fall, dass der Ansprechpartner die Vertretung des Abwesenden übernimmt. So werden in Abwesenheitsnotizen häufig nicht der eigentliche Vertreter, sondern vielmehr das Sekretariat, Assistenten oder sonstige Mitarbeiter benannt, deren Aufgabe es ist, zunächst die Dringlichkeit des Anliegens abzuklären, einfache Anliegen unmittelbar zu erledigen sowie vom Vertreter zu bearbeitende Angelegenheiten zu sammeln und diesem zur Entscheidung vorzulegen. Auch im vorliegenden Fall ist mit der Benennung in der Abwesenheitsnotiz nicht die Einsetzung als Vertreter verbunden. Das ergibt sich bereits daraus, dass E-Mails nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Abwesenheitsnotiz nicht weitergeleitet werden, wie dies bei einer vollen Vertretung der Fall wäre. Den E-Mail-Schreibenden werden lediglich für fünf verschiedene Tätigkeitsbereiche Ansprechpartner benannt, die Auskünfte für diese Bereiche erteilen können. Zu darüberhinausgehenden Kompetenzen äußert sich die Abwesenheitsnotiz nicht ausdrücklich. Die Übertragung der Kompetenzen eines Vertreters an den benannten Ansprechpartner folgt schließlich auch nicht aus dem Sinn und Zweck einer Abwesenheitsnotiz.
III.
63 Die reine Übertragung der Vertretungstätigkeit ohne tatsächliche Wahrnehmung dieser Tätigkeiten an mindestens 10 Tagen im Quartal erfüllt außerdem nach Auffassung der Kammer entgegen der Ansicht der Berufung nicht die Voraussetzungen des § 3 der Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung „Zukunft B.“ vom 20. Juni 2017.
64 Die Auslegung von Betriebsvereinbarungen richtet sich wegen ihres normativen Charakters nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 874/08 - Rn. 31 mwN.).
65 Unter Zugrundelegung dieser Auslegungskriterien setzt der Anspruch auf eine persönliche Einmalzahlung entsprechend der höheren Entgeltgruppe voraus, dass tatsächlich eine Vertretungstätigkeit erfolgt. Zwar spricht § 3 Abs. 1 der Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung „Zukunft B.“ in S. 1 Hs. 1 lediglich davon, dass „vertretungsweise eine andere Tätigkeit übertragen “ wird, bereits im zweiten Hs. des S. 1 wird jedoch zusätzlich eine Mindestdauer „der Vertretung“ von 6 Wochen vorausgesetzt. Bereits der dortige Wortlaut „hat die Vertretung länger als 6 Wochen gedauert “ und nicht beispielsweise „hat die Übertragung der Vertretung länger als 6 Wochen gedauert “, deutet darauf hin, dass tatsächlich eine Vertretungstätigkeit erfolgen muss. Auch in Absatz 1 Satz 2 wird auf die „Dauer der Vertretung “, in diesem Fall von mehr als 6 Wochen abgestellt. Dies wiederholt sich in Absatz 2 hinsichtlich der Vertretung von Schichtführern, die als Anspruchsvoraussetzung ebenfalls eine „Vertretung von mindestens 10 Tagen im Quartal “ voraussetzt. In Abs. 4 heißt es wiederum: „werden Abteilungsleiter (…) vertreten “. All diese Formulierungen deuten darauf hin, dass es den Betriebsparteien auf eine tatsächliche Ausübung der Vertretung angekommen ist. Das Anknüpfen an der „Übertragung“ der Tätigkeit dient demgegenüber der Abgrenzung solcher Tätigkeiten, die vom Anspruchsteller mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers ausgeübt werden, von solchen, die ohne oder gar entgegen dessen Willen wahrgenommen werden. Die Frage der Eingruppierung soll ebenso wie diejenige der Zahlung einer Vertreterzulage nur von der Ausübung solcher Tätigkeiten abhängen, die der Arbeitnehmer autorisiert durchführt. Er soll es nicht selbst in der Hand haben, über das eigenmächtige An-sich-Ziehen bestimmter Tätigkeiten die Frage seiner Eingruppierung und damit der Höhe der Vergütung selbst zu bestimmen.
66 Nichts anderes ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Betriebsvereinbarung. Die Eingruppierung der Mitarbeiter richtet sich nach § 2 der Betriebsvereinbarung „Zukunft B.“ nach den Anforderungen „der ihnen übertragenen Aufgaben “. Dabei ist bei der Eingruppierung nach § 2 Abs. 2 „ausschlaggebend “ „die Tätigkeit, die für die Gesamttätigkeit des Beschäftigten prägend ist, auch wenn regelmäßig oder gelegentlich Tätigkeiten ausgeübt werden, die anderen Entgeltgruppen zuzuordnen sind .“ Auch die Entgeltgruppen nach § 4 knüpfen bis zur EG 4, sodann in den Entgeltgruppen Z 4, Z 5, Z 6, Z 7, Z 8, Z 9 und Z 10 an die „ausgeführten“ „Tätigkeiten “ an. Nichts anderes gilt für die Entgeltgruppen EG 5, EG 6, EG 7, EG 8, EG 9 und EG 10, die zwar an Aufgaben bzw. ein Aufgabengebiet, aber darüber hinaus an deren „Erledigung“ anknüpfen. In den Entgeltgruppen EG 9 und EG 10 heißt es ausdrücklich: „Ein (…) Aufgabengebiet, das (…) erledigt wird “. Sie setzen also ebenfalls eine Aufgabenerledigung, mithin eine tatsächliche Tätigkeit voraus.
67 Auch der Zweck des § 3 der Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung „Zukunft B.“, Vergütungsgerechtigkeit herzustellen und die Vornahme von Vertretungstätigkeiten, die einer höheren Vergütungsgruppe entsprechen, als besondere Leistung finanziell zu honorieren, spricht dafür, nicht ausschließlich an einen formellen Übertragungsakt anzuknüpfen.
IV.
68 Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf die frühere Zahlung einer Vertreterzulage an Herrn H. im Jahr 2017 hat sich der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr berufen.
69 Die Berufung des Klägers hatte daher keinen Erfolg.
C.
70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.
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