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9 U 1067/19•OLG Koblenz 9. Zivilsenat, 2019-12-04, 9 U 1067/19
9 U 1067/19Tribunale superiore / Civil Chamber 94 dic 2019
1. Die Rechtsanwaltskammern sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne von §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG. (Rn.33) 2. Bei § 3 RDG handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG. (Rn.39) 3. Stellt jemand in offener Stellvertretung für den Eigentümer des betroffenen Grundstücks eine Bauvoranfrage, wird er damit im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG in einer konkreten fremden Angelegenheit tätig. (Rn.52) 4. Die Vertretung seiner Auftraggeber im Widerspruchsverfahren nebst Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche ist einem Architekten nicht nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. (Rn.54) (Rn.61)
Entscheidungsdatum: 2019-12-04
Aktenzeichen: 9 U 1067/19
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2019:1204.9U1067.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG, § 2 Abs 1 S 1 UKlaG ... mehr
Die Rechtsanwaltskammern sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne von §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG. (Rn.33)
Bei § 3 RDG handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG. (Rn.39)
Stellt jemand in offener Stellvertretung für den Eigentümer des betroffenen Grundstücks eine Bauvoranfrage, wird er damit im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG in einer konkreten fremden Angelegenheit tätig. (Rn.52)
Die Vertretung seiner Auftraggeber im Widerspruchsverfahren nebst Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche ist einem Architekten nicht nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. (Rn.54) (Rn.61)
Rechtsdienstleistungen sind im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. (Rn.55) Bei der Vertretung seiner Auftraggeber im Widerspruchsverfahren nebst Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche handelt es sich nicht um Nebenleistungen eines Architekten, die zu seinem Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Dem Widerspruchsverfahren in Angelegenheiten des öffentlichen Baurechts kommt ein so erhebliches Gewicht zu, dass die darauf bezogene Rechtsdienstleistung qualifizierte Rechtskenntnisse erfordert, wie sie grundsätzlich nur bei Rechtsanwälten vorausgesetzt werden können. (Rn.58)
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