progetti
1 K 450/19.NW•VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, 2019-10-09, 1 K 450/19.NW
1 K 450/19.NWTribunale amministrativo / 1a camera9 ott 2019
Entscheidungsdatum: 2019-10-09
Aktenzeichen: 1 K 450/19.NW
ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2019:1009.1K450.19.NW.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 4 Abs 1 UKG BW, § 5 Abs 3 S 1 UKG BW, § 5 Abs 3 S 2 UKG BW
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
1 Die Beteiligten streiten über die Rückforderung einer Umzugskostenvergütung in Höhe von 7.110,21 €, die dem Kläger im März 2018 vom Beklagten gewährt wurde.
2 Der Kläger wurde mit Wirkung vom 24. Oktober 2017 bei der Beklagten eingestellt und zum Juniorprofessor ernannt. Mit Schreiben vom 5. August 2017 hatte er um wohlwollende Prüfung gebeten, einen Teil der Unkosten u.a. für seinen Umzug von Hamburg zu übernehmen. In einem Vermerk vom 9. August 2017 hielt die Beklagte fest, es bestehe ein besonderes dienstliches Interesse an der Einstellung des Klägers, nachdem er der einzige Bewerber für die seit 2014 vakante Juniorprofessur sei. Mit Schreiben vom gleichen Tag sagte sie dem Kläger die Umzugskostenvergütung „gemäß § 4 Abs. 4 Ziff. 1 Landesumzugskostengesetz“ zu, mit der Maßgabe, dass diese ganz oder teilweise zurückzufordern sei, wenn er vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzugs aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem Landesdienst ausscheide. Der Kläger zog am 2./.3. November 2017 von Hamburg nach Ludwigshafen um. Mit Bescheid vom 13. März 2018 setzte die Beklagte eine Umzugsvergütung in Höhe von 7.110,21 € fest.
3 Der Kläger teilte der Beklagten mit E-Mail vom 30. August 2018 mit, dass er den Ruf an eine andere Universität erhalten habe und erkundigte sich, ob und ggf. in welchem Umfang er die Umzugskosten zurückzahlen müsse. Die Beklagte entgegnete hierauf unter 31. August 2018, dass die Umzugskostenvergütung bei einem Ausscheiden vor dem 24. Oktober 2019 in vollem Umfang zurückzuzahlen sei.
4 Der Kläger wurde mit Wirkung vom 26. Oktober 2018 an der Universität Rostock zum Juniorprofessor ernannt, was er der Beklagten am 12. November 2018 mitteilte. Diese stellte mit Schreiben vom 13. November 2018 gemäß § 30 Abs. 1 Landesbeamtengesetz fest, dass das Beamtenverhältnis mit Ablauf des 25. Oktober 2018 beendet sei.
5 Mit Bescheid vom 14. November 2018 forderte sie die Umzugskosten in voller Höhe vom Kläger zurück. Ein öffentliches Interesse für eine Ausnahme von der Rückforderung sah sie nicht. Der Kläger wandte sich wegen eines Verzichts auf die Rückforderung an das zuständige Ministerium, das ihm mitteilte, den Antrag müsse die Universität vorlegen.
6 Sodann erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. November 2018: Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rückforderung der Umzugskostenvergütung seien nicht erfüllt. Das Beamtenverhältnis habe nicht aus einem von ihm zu vertretenden Grund geendet, sondern bestehe fort. Die mit Schreiben vom 9. August 2017 in Aussicht gestellte teilweise Rückforderung sei nicht berücksichtigt worden. Der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung sei der obersten Dienstbehörde nicht vorgelegt und das Ermessen nicht richtig ausgeübt worden.
7 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2019 zurück: Das Beamtenverhältnis des Klägers bestehe nicht fort, sondern sei kraft Gesetzes gemäß § 22 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz mit Ablauf des 25. Oktober 2018 und damit weniger als zwei Jahre nach der Ernennung beendet worden. Dass der Kläger dem Ruf auf eine andere Juniorprofessur gefolgt sei, stelle einen von ihm zu vertretenden Grund dar. Eine nur teilweise Rückforderung der Umzugskostenvergütung komme nicht in Betracht, der eindeutige Gesetzestext eröffne keinen Ermessensspielraum. Das gelte auch, wenn das Schreiben vom 9. August 2017 insoweit fehlerhaft gewesen sei. Auch der offensichtliche Tippfehler in diesem Schreiben zur Rechtsgrundlage für die Zusage der Umzugskostenvergütung sei unschädlich. Gründe für einen Ausnahmefall, in dem auf die Rückforderung verzichtet werden könne, lägen nicht vor. Dass der Kläger unmittelbar zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gewechselt sei, habe weder im Interesse des Dienstherrn noch im allgemeinen öffentlichen Interesse gelegen. Er hinterlasse an der Universität Koblenz-Landau zwei vakante Stellen, nämlich zum einen die Juniorprofessur, die er nach weniger als einem Jahr zugunsten einer unbefristeten akademischen Ratsstelle aufgegeben habe, sowie diese akademische Ratsstelle, die nun ebenfalls wieder vakant sei. Dies wiege schwerer als eine etwaige Vakanz, die der Kläger an der Universität Rostock möglicherweise beendet habe. Er sei auf eigenen Wunsch und damit vorrangig aus privaten, insbesondere beruflichen Interessen ausgeschieden. In diesem Fall bestehe ein intendiertes Ermessen für die Rückforderung der Umzugskostenvergütung.
8 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 7. März 2019 zugestellt.
9 Am 5. April 2019 hat er Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz erhoben, das den Rechtsstreit an das hiesige Verwaltungsgericht verwiesen hat.
10 Der Kläger trägt ergänzend zu seinen Einwänden im Widerspruchsverfahren vor: Da ihm die Umzugskostenvergütung gemäß § 4 Abs. 4 Landesumzugskostengesetz bewilligt worden sei, liege kein Fall einer möglichen Rückforderung gemäß § 5 Abs. 3 Landesumzugskostengesetz vor. Aufgrund seiner Anfrage vom 30. August 2018 habe ihn der Beklagte jedenfalls auf die Möglichkeit hinweisen müssen, dass das zuständige Ministerium über einen Fortbestand des Dienstverhältnisses gemäß § 30 Abs. 2 Landesbeamtengesetz entscheiden könne. Der Beklagte habe außerdem fehlerhaft keinen Ausnahmetatbestand in Betracht gezogen, der auch möglich sei, wenn der Beamte nicht zu einem anderen Dienstherrn innerhalb des Landes wechsele. Dabei komme es nicht allein auf das Interesse des Landes, sondern auf ein öffentliches Interesse an, das hier gegeben sei, da er eine vakante Professorenstelle in Rostock besetze. Schließlich sei er vor seiner Ernennung zweimal beim Beklagten als Vertretungsprofessor tätig gewesen mit entsprechend hohem Reiseaufwand. Es sei zu beanstanden, dass sein Antrag auf Gewährung einer Ausnahmegenehmigung nicht dem Ministerium vorgelegt worden sei und nicht zumindest teilweise von der Rückforderung der Umzugskostenvergütung abgesehen werde.
11 Der Kläger beantragt,
12 den Bescheid der Beklagten vom 14. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2019 aufzuheben.
13 Die Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und trägt vor: In der Sache sei dem Kläger erkennbar die Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Landesumzugskostengesetz erteilt worden, Absatz 4 der Norm habe einen völlig abweichenden Inhalt und keine Ziffer 1. Der Beklagte habe die Anfrage des Klägers vom 30. August 2018 nicht als Antrag auf Fortbestand des Beamtenverhältnisses verstehen müssen. Der Kläger habe kein längeres Versetzungsverfahren, sondern einen möglichst schnellen Wechsel gewollt. Aufgrund des Ausnahmecharakters des § 5 Abs. 3 Satz 2 Landesumzugskostengesetz könne dieser nur in atypischen Fällen in Betracht gezogen werden. Ein atypischer Fall habe hier nicht vorgelegen. Das Handeln des Klägers sei alleine von seinem privaten Interesse bestimmt gewesen. Es bestehe kein eigenes öffentliches Interesse des Landes daran, dass die Stelle in Rostock wiederbesetzt werde.
16 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 14. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18 Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung der gewährten Umzugskostenvergütung ist § 5 Abs. 3 Satz 1 Landesumzugskostengesetz – LUKG –. Danach ist die aufgrund einer Zusage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 4 gewährte Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen, wenn der Berechtigte vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzugs aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dazu verweist die Kammer zunächst auf die zutreffenden und ausführlichen Begründungen des Widerspruchsbescheids, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Im Hinblick auf das Klagevorbringen ist hierzu lediglich zu ergänzen:
19 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Tatbestandsvoraussetzung einer Umzugskostenzusage gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LUKG unzweifelhaft erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass im Schreiben der Beklagten vom 9. August 2017 von einer Umzugskostenvergütung „gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1 LUKG“ gesprochen wurde. Der Verwaltungsakt ist entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – aus dem objektiven Empfängerhorizont unter Einbeziehung aller bekannten Umstände nach Treu und Glauben auszulegen. Dass dem Kläger hier in der Sache für ihn erkennbar eine Umzugskostenvergütung aus Anlass der Einstellung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LUKG - und nicht nach Abs. 4 Nr. 1 - zugesagt wurde, ergibt sich aus den Begleitumständen des Einstellungsverfahrens, seinem eigenen Verhalten sowie aus dem Aktenvermerk der Beklagten vom 9. August 2017. Danach hat sie dem Kläger aus Anlass der Einstellung ausnahmsweise Umzugskostenvergütung zugesagt wegen des besonderen dienstlichen Interesses an der Besetzung der langjährig vakanten Juniorprofessur, nachdem er selbst mit Schreiben vom 5. August 2017 darum ausdrücklich gebeten hatte. Demgegenüber kam eine Zusage der Umzugskostenvergütung gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1 LUKG offensichtlich nicht in Betracht, denn diese Vorschrift regelt einen Sachverhalt, der hier nicht einschlägig ist und enthält zudem keine Ziffer 1. Mit dem Beklagten geht das Gericht nach alledem davon aus, dass es sich bei der Bezeichnung der Rechtsgrundlage im Schreiben vom 9. August 2017 um ein unschädliches, offensichtliches Schreibversehen handelte.
20 Des Weiteren wurde das Beamtenverhältnis des Klägers zum Land Rheinland-Pfalz kraft Gesetzes gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 2 BeamtStG beendet und damit gleichzeitig das Dienstverhältnis i. S. d. § 5 Abs. 3 Satz 1 LUKG. Als Landesnorm stellt § 5 Abs. 3 Satz 1 LUKG ausschließlich auf das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis mit dem Land Rheinland-Pfalz ab, was sich auch aus dem Zusammenspiel mit Satz 2 der Regelung ergibt. Eine Entscheidung des Ministeriums gemäß § 22 Abs. 2 BeamtStG, § 30 Abs. 2 Landesbeamtengesetz – LBG –, der den Fortbestand des Beamtenverhältnisses neben einem neuen Beamtenverhältnis ermöglicht, wurde nie getroffen und stand auch nicht im Raum. Insbesondere konnte der Beklagte der E-Mail des Klägers vom 30. August 2018 keinen dahingehenden Antrag entnehmen und schließlich ist nicht einmal erkennbar, aus welchem Grund das Dienstverhältnis als Juniorprofessor neben dem neuen Beamtenverhältnis auf Zeit in Rostock hätte aufrechterhalten werden sollen.
21 Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Kläger aus einem vom ihm zu vertretenden Grund, nämlich wegen der freiwilligen Annahme des Rufs einer anderen Universität, aus dem Beamtenverhältnis in Rheinland-Pfalz ausgeschieden ist.
22 Eine Ermessensentscheidung, ganz oder teilweise von der Rückforderung abzusehen, eröffnet § 5 Abs. 3 Satz 1 LUKG nicht. Auch darauf hat die Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen. Ein Vertrauen in eine nur teilweise Rückforderung kann der Kläger aus dem Schreiben vom 9. August 2017 ebenfalls nicht herleiten.
23 Ausnahmen von der gebotenen Rückforderung lässt lediglich § 5 Abs. 3 Satz 2 LUKG durch die oberste Dienstbehörde zu, wenn der Berechtigte unmittelbar in ein Dienst-oder Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder zu einer in der Vorschrift genannten Einrichtung übertritt. Das Gericht sieht indessen - wie die Beklagte - hier keinerlei Ansatzpunkt für eine solche, nach der Systematik des Gesetzes erkennbar auf atypische Fälle beschränkte Ausnahme, sodass für eine dahingehende Entscheidung der obersten Dienstbehörde bzw. eine Vorlage an diese durch die Beklagte von vornherein kein Raum war.
24 Zwar kann der Ausnahmefall des § 5 Abs. 3 LUKG auch eingreifen, wenn der Beamte in ein neues Dienstverhältnis bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz übertritt, was sich schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt. Der Beklagte fordert aber für das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls zu Recht ein öffentliches Interesse an dem Dienstherrnwechsel, das hier nicht vorliegt. Möglicherweise bestand ein öffentliches Interesse des Landes Mecklenburg-Vorpommern an der Besetzung der freien Juniorprofessorenstelle in Rostock. Dem steht aber gegenüber, dass der Kläger mit seinem Weggang aus Rheinland-Pfalz eine entsprechende Vakanz an der Universität in Landau hinterließ, die dem öffentlichen Interesse an dem Wechsel entgegenstand. In der Gesamtschau lässt sich damit ein übergeordnetes öffentliches Interesse am Übertritt des Klägers in das neue Dienstverhältnis nicht erkennen.
25 In dieser Situation entspricht es, wie die Beklagte zu Recht ausführt, intendiertem Ermessen, von einer Rückforderung der Umzugskostenvergütung nicht – ganz oder teilweise – abzusehen, wenn der Berechtigte schon nach knapp einem Jahr seine Dienstleistung für das Land beendet. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass er vor seiner Ernennung bereits zwei Semester lang Vertretungstätigkeiten bei der Beklagten ausgeübt habe, wofür ihm hohe Reisekosten entstanden seien. Dieser Umstand begründet kein öffentliches Interesse an seinem Übertritt nach Mecklenburg-Vorpommern i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 2 LUKG. Überdies hat der Kläger in seinem Schreiben vom 5. August 2017 erwähnt, dass er während der Vertretungszeit eine monatliche Reisekostenpauschale von der Beklagten erhalten hat.
26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.