LG Frankenthal 6. Zivilkammer, 2018-07-12, 6 O 188/18

6 O 188/18Tribunale cantonale12 lug 2018

Regest

1. Ein Verfügungsgrund ist für eine einstweilige Verfügung nur zu bejahen, wenn die objektiv begründete Gefahr besteht, dass durch Veränderung des Status quo die Rechtsverwirklichung des Antragstellers im gegenwärtigen oder zukünftigen Hauptverfahren vereitelt oder erschwert werden könnte.(Rn.10) 2. Unzutreffend ist, bei einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung bei Bestehen einer Wiederholungsgefahr automatisch einen Verfügungsgrund zu unterstellen.(Rn.11)

Testo completo

LG Frankenthal 6. Zivilkammer — 6 O 188/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-07-12

Aktenzeichen: 6 O 188/18

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

  1. Ein Verfügungsgrund ist für eine einstweilige Verfügung nur zu bejahen, wenn die objektiv begründete Gefahr besteht, dass durch Veränderung des Status quo die Rechtsverwirklichung des Antragstellers im gegenwärtigen oder zukünftigen Hauptverfahren vereitelt oder erschwert werden könnte.(Rn.10)

  2. Unzutreffend ist, bei einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung bei Bestehen einer Wiederholungsgefahr automatisch einen Verfügungsgrund zu unterstellen.(Rn.11)

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

  2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Das private Facebook-Profil des Antragsstellers wurde am 12.06.2018 von der Antragsgegnerin, welche das soziale Netzwerk „facebook“ in Europa betreibt, gesperrt. Facebook (Eigenschreibweise facebook) ermöglicht den Nutzern die Erstellung von privaten Profilen zur Darstellung der eigenen Person, von Unternehmensseiten zur geschäftlichen Präsenz, sowie von Gruppen zur privaten Diskussion gemeinsamer Interessen. Die Profile können durch Freundschaftsanfragen untereinander vernetzt werden. Jeder Benutzer von Facebook kann sich auf einer Profilseite vorstellen sowie Fotos und Videos hochladen. Auf der Pinnwand des Profils können Besucher öffentlich sichtbare Nachrichten hinterlassen oder Kommentare zu eigenen Beiträgen des Profil-Inhabers veröffentlichen. Ein weiterer wesentlicher Teil der Facebook-Nutzung ist der sog. Facebook Messenger, eine Anwendung für Text- und Audio-Kommunikation für die Betriebssysteme iOS und Android. Weiterhin besteht in einer Vielzahl weiterer Plattformen die Möglichkeit, sich mit dem bestehenden Facebook-Account direkt anzumelden.

2 Im Gegenzug für die Nutzbarkeit des Dienstes verwendet die Antragsgegnerin die Daten der Nutzer, welche vor Freischaltung einer umfassenden Datensammlung- und verwendung zustimmen müssen. Zugleich enthalten die AGB der Antragsgegnerin die sog. „Gemeinschaftsstandards“, welche ein Tätigwerden der Antragsgegnerin gegen sog. „Hassreden“ ermöglichen sollen. Im Falle eines Verstoßes ermöglicht dies der Antragsgegnerin eine Sperrung des betroffenen Facebook-Accounts. Die Sperre bedeutet, dass der Antragsteller während des Sperrzeitraumes nichts posten, nichts kommentieren und den Messenger nicht verwenden kann. Zusätzlich kann der Nutzer auch die Anmeldefunktionen auf anderen Plattformen nicht nutzen, wenn er dort mit seinem Facebook-Konto registriert ist.

3 Anlass der Sperrung des Antragstellers vom 12.06.2018 war ein Video, das eine dritte Person auf Facebook gepostet hatte. Das Video, das zwei sich in der U-Bahn prügelnde Frauen zeigt, kommentierte der Antragsteller mit dem Begriff „Affentheater“. Daraufhin erfolgte die Sperrung für die Dauer von 30 Tagen.

4 Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Sperrung rechtswidrig erfolgt sei und ihm auf Grund der drohenden Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin zustehe. Auf Grund der drohenden Wiederholungsgefahr sei auch der Verfügungsgrund gegeben.

5 Der Antragsteller beantragt,

6 die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, den Antragssteller für das Einstellen des Textes (wörtlich oder sinngemäß) „Affentheater“ auf www.facebook.com zu sperren (insbesondere ihm die Nutzung von Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den Beitrag zu löschen, wenn er sich auf ein Video bezieht, dass eine Schlägerei zwischen zwei erwachsenen Frauen in einer öffentlichen U-Bahn-Haltestelle zeigt.

7 Im Übrigen wird wegen des weiteren Vorbringens auf die Antragsschrift nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

8 Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen.

9 Ob der Verfügungsanspruch des Antragstellers überhaupt besteht, kann offenbleiben, denn jedenfalls ist kein Verfügungsgrund im Sinne des § 935 ZPO dargetan.

10 Für eine einstweilige Verfügung ist ein Verfügungsgrund nur zu bejahen, wenn die objektiv begründete Gefahr besteht, dass durch Veränderung des Status quo die Rechtsverwirklichung des Antragstellers im gegenwärtigen oder zukünftigen Hauptverfahren vereitelt oder erschwert werden könnte. Dies wird im Gesetzeswortlaut durch die Formulierung*„wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte“* verdeutlicht (BeckOK ZPO/Mayer ZPO § 935, beck-online).

11 Hierbei ist es unzutreffend, bei einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung bei Bestehen der Wiederholungsgefahr automatisch den Verfügungsgrund zu unterstellen; auch bei der einstweiligen Verfügung ist gesetzessystematisch zwischen dem zu sichernden Anspruch (Verfügungsanspruch) und den an das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers zu stellenden Anforderungen (Verfügungsgrund) zu unterscheiden. Die Wiederholungsgefahr ist gerade eine Frage der Schlüssigkeitsprüfung des Anspruchs, nicht jedoch des Verfügungsgrundes. Eine nach materiellem Recht (möglicherweise) zu bejahende Wiederholungsgefahr genügt für sich daher nicht, um einen Verfügungsgrund zugleich mit anzunehmen (BeckOK ZPO/Mayer ZPO § 935 Rn. 11-14, beck-online). Aber allein hieraus begründet der Antragsteller neben dem Verfügungsanspruch gerade auch den Verfügungsgrund. Umstände, warum ein Zuwarten des Antragstellers bis zum Abschluss eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens eine unverhältnismäßige Gefahr für die Verwirklichung der Meinungsfreiheit des Antragstellers begründen soll, sind nicht dargetan. Der pauschale Hinweis, dass der Antragsteller eine erneute Sperrung seines Accounts befürchten müsse, wenn er Begriffe wie die Bezeichnung „Affentheater“ verwende, genügt hierfür nicht, zumal sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers ergibt, dass die Sperrung nur für 30 Tage erfolgte und mithin zum Entscheidungsdatum bereits aufgehoben ist. Auch unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung des Rechts der freien Meinungsäußerung ergibt sich keine abweichende Bewertung. Der Antragsteller trägt nicht vor, gezielt Gebrauch von einer politischen Meinungsäußerung im Zusammenhang mit einem zeitnah stattfindenden Lebensereignis machen zu wollen. Eine nicht hinnehmbare Gefahr, von der Möglichkeit der Meinungsäußerung abgeschnitten zu werden, liegt nach alledem nicht vor. Überhaupt stellt die Aussage „Affentheater“ in Bezug auf ein sozial auffälliges Verhalten von zwei Erwachsenen Personen, die in einem online einsehbaren Video zu erkennen sind, keine Äußerung da, deren Sinngehalt im besonderen Maße von dessen schneller Verbreitung lebt.

12 Eine spezialgesetzliche Regelung, welche eine Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes vorliegend entbehrlich werden lässt, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Nach alledem fehlt es an der Darlegung eines Verfügungsgrundes.

13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs.1 Nr. 1 GKG i.V.m § 3 ZPO.

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