Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, 2018-11-20, 8 Sa 121/18

8 Sa 121/18Tribunale del lavoro / Chamber 820 nov 2018

Regest

1. Die Berufungsbegründung muss sich zu ihrer Wirksamkeit konkret mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandersetzen und verdeutlichen, inwiefern dieses angegriffen wird; nicht ausreichend sind formelhafte Wendungen sowie ebenso die Wiederholung und der Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen.(Rn.34) 2. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien in einem das Arbeitsverhältnis betreffenden Aufhebungsvertrag, dass "nach vertragsgemäßer Abrechnung" sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sind, ergibt die Auslegung, dass Ansprüche nicht durch die Vereinbarung selbst erledigt werden, sondern dass sie erst nach und durch die vertragsgemäße Abrechnung erledigt sind.(Rn.42) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 29. November 2017, 1 Ca 1439/16, Urteil

Testo completo

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer — 8 Sa 121/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-11-20

Aktenzeichen: 8 Sa 121/18

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2018:1120.8Sa121.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 305 Abs 1 BGB, § 7 Abs 4 BUrlG, § 13 Abs 1 S 3 BUrlG

Orientierungssatz

  1. Die Berufungsbegründung muss sich zu ihrer Wirksamkeit konkret mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandersetzen und verdeutlichen, inwiefern dieses angegriffen wird; nicht ausreichend sind formelhafte Wendungen sowie ebenso die Wiederholung und der Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen.(Rn.34)

  2. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien in einem das Arbeitsverhältnis betreffenden Aufhebungsvertrag, dass "nach vertragsgemäßer Abrechnung" sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sind, ergibt die Auslegung, dass Ansprüche nicht durch die Vereinbarung selbst erledigt werden, sondern dass sie erst nach und durch die vertragsgemäße Abrechnung erledigt sind.(Rn.42)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Mainz, 29. November 2017, 1 Ca 1439/16, Urteil

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.11.2017 - AZ: 1 Ca 1439/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Auslegung eines Aufhebungsvertrags.

2 Die Klägerin war bei der Beklagten, einem Betrieb des Gebäudereinigerhandwerks, auf Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 1. Juli 2011 (Bl. 4 ff. d. A.) vom 1. Juli 2011 bis zum 18. März 2016 beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt belief sich zuletzt auf ca. 2.200,00 EUR. Nach § 1 des Arbeitsvertrags war die Klägerin als Objektleiterin beschäftigt und verpflichtet, im Bedarfsfall auch andere ihr zumutbare Arbeiten im Betrieb zu übernehmen.

3 Nachdem die Klägerin ab Dezember 2015 für längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt war, unterzeichneten die Parteien am 16. März 2016 einen schriftlichen Aufhebungsvertrag (Bl. 9 d. A.). Darin heißt es auszugsweise:

4 „[Zwischen den Parteien] wird hiermit vereinbart, dass das bestehende Arbeitsverhältnis am 18.03.2016 im gegenseitigen Einvernehmen endet. Weiterhin einigen sich die Parteien auf eine Abfindungszahlung in Höhe von 4.700 Euro.

5 Die Parteien sind sich darüber einig, dass nach vertragsmäßiger Abrechnung sämtliche gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, gleich aus welchen Rechtsgründen, erledigt sind. Dies betrifft ausdrücklich den Resturlaubsanspruch (5 Tage) und die Rückzahlung des Arbeitgeberdarlehens (Stand 18.03.2016 von 3.695,78 Euro).“

6 Am 15. Mai 2013 hatten die Parteien eine Darlehensvereinbarung über ein Darlehen in Höhe von 6.000,00 EUR geschlossen (Bl. 37 d. A.). Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im März 2016 stand unstreitig noch der im Aufhebungsvertrag genannte Betrag von 3.695,79 EUR zur Rückzahlung offen.

7 Die von der Beklagten nach Abschluss des Aufhebungsvertrags erteilte (letzte) Lohn- und Gehaltsabrechnung 03.2016 (Bl. 10 d. A.) weist neben dem Abfindungsbetrag von 4.700 EUR brutto zu Gunsten der Klägerin einen Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 366,67 EUR brutto für fünf Urlaubstage aus. Von dem sich aus diesem Gesamtbruttobetrag ergebenden Nettobetrag in Höhe von 4.989,58 EUR zog die Beklagte 3.695,78 EUR (netto) Tilgung Arbeitgeberdarlehen ab. Den sich danach ergebenden Differenzbetrag zahlte sie an die Klägerin aus.

8 Mit Anwaltsschreiben vom 18. Juli 2016 (Bl. 11. d. A.) machte die Klägerin geltend, nach dem Wortlaut des Aufhebungsvertrags vom 16. März 2016 habe vom vereinbarten Abfindungsbetrag kein Abzug wegen des Arbeitgeberdarlehens erfolgen dürfen. Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 lehnte die Beklage die Forderung ab. Mit ihrer am 21. September 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht die Klägerin die Zahlung dieses Betrags - brutto - geltend.

9 Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte sei nach dem Aufhebungsvertrag nicht zum Abzug des Arbeitgeberdarlehens berechtigt gewesen. Vor Festlegung des Abfindungsbetrags sei bereits kalkulatorisch das Arbeitgeberdarlehen abgezogen worden. Dies folge auch aus dem Wortlaut der Aufhebungsvereinbarung, wonach mit der Zahlung der Abfindungssumme in Höhe von 4.700,00 EUR sämtliche wechselseitigen Ansprüche - auch Urlaubsabgeltungsansprüche sowie die Rückzahlung des Arbeitgeberdarlehens - erledigt sein sollten.

10 Entsprechendes habe sie auch gegenüber Herrn Z, mit dem sie über die Konditionen des Aufhebungsvertrags gesprochen habe, vor Abschluss des Vertrags klar gemacht. Sie habe 4.700,00 EUR als Abfindung gefordert und klargestellt, dass von diesem Betrag nur die gesetzlich vorgesehenen Abzüge erfolgen dürften.

11 Die Klägerin hat beantragt:

12 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.695,78 EUR brutto zu bezahlen.

13 Die Beklagte hat beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Die Beklagte hat vorgetragen, im Aufhebungsvertrag sei ausdrücklich vereinbart, dass die gegenseitigen Ansprüche erst "nach vertragsgemäßer Abrechnung" erledigt seien. Diese vertragsgemäße Abrechnung umfasse ausdrücklich den Resturlaubsanspruch und die Rückzahlung des Arbeitgeberdarlehens. Damit habe sie die Endabrechnung entsprechend den Vorgaben des Aufhebungsvertrags korrekt vorgenommen.

16 Diese Regelungen des Aufhebungsvertrages entsprächen auch dem, was zwischen der Klägerin und dem Zeugen Z vorab besprochen worden sei. Man habe gegenüber der Klägerin ausdrücklich klargestellt, dass das Arbeitgeberdarlehen noch zurückzuzahlen sei. Ebenso habe man klargestellt, dass die Urlaubsabgeltung noch an die Klägerin ausbezahlt werde.

17 Darüber hinaus sei ein eventuell bestehender Anspruch nach der in § 23 des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (im Folgenden RTV) geregelten Ausschlussfrist verfallen. Hiernach müssen - auf der ersten Stufe - alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Die Klägerin habe diese erste Stufe der nach dem Tarifvertrag erforderlichen Geltendmachung nicht eingehalten.

18 Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 29. November 2017 (Bl. 149-152 d. A.) Bezug genommen.

19 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29. November 2017 die Klage abgewiesen. Die Auslegung der Aufhebungsvereinbarung vom 16. März 2016 ergebe, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet und dabei zu Recht den offenen Restbetrag aus dem Arbeitgeberdarlehen in Abzug gebracht habe. Die gewählte Formulierung "nach vertragsgemäßer Abrechnung" entspreche gerade nicht der üblichen Formulierung einer Erledigungsklausel, wonach "mit Zahlung der Abfindung" die Ansprüche erledigt sein sollten. Darüber hinaus sei - ergänzend - der Anspruch nach der tarifvertraglichen Ausschlussklausel verfallen. Zur weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 - 9 dieses Urteils (Bl. 152-156 d. A.) verwiesen.

20 Gegen das ihr am 12. März 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 12. April 2018 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 14. Juni 2018 beim Landesarbeitsgericht - innerhalb der durch Beschluss vom 15. Mai 2018 bis zum 14. Juni 2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist - eingegangenen Schriftsatz begründet.

21 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Parteien hätten sich in der Aufhebungsvereinbarung vom 16. März 2016 auf eine Abfindungszahlung in Höhe von 4.700,00 EUR geeinigt. Sie hätten dann festgelegt, dass auf dieser Basis das Arbeitsverhältnis abzurechnen sei und "nach erfolgter Auszahlung" keine Ansprüche mehr aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung bestehen, wobei sie explizit die Themen Resturlaub und Arbeitgeberdarlehen angesprochen hätten. Die Auslegung des Arbeitsgerichts in dem angegriffenen Urteil sei in rechtsfehlerhafter und damit rechtswidriger Weise gegen den klaren Wortlaut der Vereinbarung erfolgt.

22 Die Vereinbarung spiegele wieder, was sie vorab mit dem Zeugen Z besprochen habe. Soweit das Arbeitsgericht anspreche, dass die vereinbarte Abfindung von 4.700,00 EUR recht exakt der "Faustformel" entspreche und nicht ersichtlich sei, weshalb mit ihr eine deutlich höhere Abfindung vereinbart werden sollte, sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nach ihrem (der Klägerin) Erfahrungsstand eine ordnungsgemäße Einziehung des Betriebsrats noch nie habe realisieren können.

23 Soweit das Arbeitsgericht hinsichtlich der Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Ausschlussfrist darauf abstelle, dass sie (die Klägerin) die Anwendbarkeit des allgemeinverbindlichen RTV nicht bestritten habe, sei die Frage der Anwendbarkeit eines Tarifvertrags eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu beantworten sei.

24 Die Klägerin beantragt,

25 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29. November 2017 - 1 Ca 1439/16 - wird abgeändert.

26 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.695,78 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

27 Die Beklagte beantragt,

28 die Berufung zurückzuweisen.

29 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Das Arbeitsgericht habe den Aufhebungsvertrag zutreffend ausgelegt.

30 Die Beklagte meint im Übrigen, die Berufung sei mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des Arbeitsgerichts bereits unzulässig.

31 Schließlich gehe sie davon aus, dass der allgemeinverbindliche RTV auch auf die Klägerin anzuwenden sei. Er werde in ihrem Betrieb auch auf die Objektleiter angewendet, die regelmäßig bei Reinigungsdienstleistungen helfen würden.

32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schrift-sätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

33 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und - anders als die Beklagte meint - auch ordnungsgemäß begründet worden.

34 Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung ergibt (vgl. GMP/Schleusener, 9. Auflage, § 64 Rn. 74) . Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung anstehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 21) . Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 14. März 2017 - 9 AZR 633/15 - Rn. 11) .

35 Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung. Die Klägerin bringt zum Ausdruck, dass sie die Auslegung des Arbeitsgerichts für unzutreffend hält und meint, dieses habe sich nicht ausreichend mit dem Wortlaut des Aufhebungsvertrags vom 16. März 2016 auseinandergesetzt. Weiter rügt sie, das Arbeitsgericht hätte die Anwendbarkeit des RTV rechtlich prüfen und nicht als nicht bestrittenen Sachverhalt unterstellen dürfen.

II.

36 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

37 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zahlung weiterer 3.695,78 EUR brutto (oder - so wie der Abzug in der Endabrechnung erfolgte - netto). Dies ergibt die Auslegung des Aufhebungsvertrags vom 16. März 2016.

38 a) Der Aufhebungsvertrag vom 16. März 2016 ist zwar von der Beklagten vorformuliert worden, seine Formulierungen waren jedoch auf die Umstände des Einzelfalls zugeschnitten und nicht zur mehrfachen Verwendung gedacht. Es handelt sich nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 BGB. Dem ist die Klägerin in der Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht auf entsprechende Nachfrage nicht entgegengetreten.

39 b) Der Aufhebungsvertrag vom 16. März 2016 unterliegt damit keiner AGB-Kontrolle; seine Auslegung hat nach den allgemeinen Grundsätzen der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen zu erfolgen.

40 aa) Nach § 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehenden Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 36 mwN) .

41 bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die Beklagte nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung dazu berechtigt war, von den der Klägerin nach dem Aufhebungsvertrag zustehenden Beträgen (Abfindung und Urlaubsabgeltung) das mit 3.695,78 EUR (netto) valutierende Arbeitgeberdarlehen in Abzug zu bringen. Die Klägerin beruft sich darauf, dass durch die vereinbarte Abgeltungsklausel die von ihr noch geschuldete Darlehensrückzahlung erledigt worden sei. Die Auslegung des Vertrags ergibt aber, dass die Abgeltungsklausel diese Wirkung nicht hat.

42 (1) Schon ihr Wortlaut spricht gegen die Annahme einer weitreichenden Erledigungsklausel, die die beiderseitigen Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Rückzahlung des Arbeitgeberdarlehens entfallen ließe. Die Parteien haben nach dem Wortlaut - anders, als die Klägerin mit verschiedenen jedenfalls unpräzisen Zitaten nahelegen möchte - vereinbart, dass "nach vertragsgemäßer Abrechnung" sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sind. Danach sollen Ansprüche nicht durch die Vereinbarung selbst erledigt werden, sondern sie werden es erst nach und durch die vertragsgemäße Abrechnung.

43 Hätten die Parteien eine "echte" Erledigungsklausel vereinbaren wollen, hätte sich die übliche Formulierung angeboten, nach der "mit Erfüllung" oder "mit Zahlung" (so zitiert die Klägerin den Aufhebungsvertrag stellenweise unrichtig), die Ansprüche erledigt sein sollten. Genau diese Formulierung, die sonst üblich ist, haben die Vertragsparteien aber vorliegend nicht gewählt. Sie haben vielmehr vereinbart, dass erst "nach vertragsgemäßer Abrechnung" sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sein sollen. Der sich anschließende Satz "dies betrifft ausdrücklich" nimmt Bezug auf die vertragsgemäße Abrechnung. Der Aufhebungsvertrag regelt nach seinem Wortlaut also, dass der Resturlaubsanspruch und die Rückzahlung des Arbeitgeberdarlehens noch abgerechnet und durchgeführt werden sollen und dass (erst) nach dieser Abrechnung bzw. Verrechnung alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sein sollen.

44 (2) Für dieses Verständnis der vertraglichen Vereinbarungen spricht auch, dass die nach dem abweichenden Verständnis der Klägerin auch gewollte "Erledigung" der Urlaubsabgeltung, die einen Verzicht hierauf bedeutet, vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 18. März 2006 im Aufhebungsvertrag vom 16. März 2016 gar nicht hätte wirksam vereinbart werden können (§ 13 Abs. 1 Satz 3 iVm 7 Abs. 4 BUrlG). Es ist darüber hinaus üblicherweise auch davon auszugehen, dass die "ordnungsgemäße Abrechnung" in der Regel die Urlaubsabgeltung umfasst, die (damit) von einer Abgeltungsklausel "mit Erfüllung dieses Vergleichs" nicht erfasst wird (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 28. April 2015, 8 Sa 580/14) .

45 Wortlaut und die Systematik des Aufhebungsvertrags zeigen, dass Resturlaubsanspruch und Rückzahlung des Arbeitgeberdarlehens das gleiche Schicksal treffen sollen. Vor diesem Hintergrund spricht also die Tatsache, dass der Resturlaubsanspruch noch zu zahlen sein musste, dafür, dass auch der Ausgleich des Arbeitgeberdarlehens noch erfolgen sollte.

46 (3) Vor dem Hintergrund des eindeutigen Auslegungsergebnisses sind von der Klägerin auch keine Umstände dargetan, die für eine andere Interessenlage der Parteien sprechen könnten. Im Gegenteil spricht die Tatsache, dass die vereinbarte Abfindung der Regelabfindung entspricht, eher dafür, dass nach der Interessenlage die Anrechnung des Arbeitgeberdarlehens gewollt war, da die Nichtanrechnung ansonsten zu einer deutlich höheren Abfindung führen würde. Gründe hierfür, die nachvollziehbar und substantiiert wären, hat die Klägerin auch in der Berufung nicht vorgetragen. Insbesondere ist die Problematik einer ggf. nicht wirksamen Einbeziehung des Betriebsrats in dem Stadium, in dem der Aufhebungsvertrag vereinbart wurde - vor der Durchführung einer Betriebsratsanhörung zu einer eventuellen Kündigung - nicht nachvollziehbar.

47 (4) Schließlich ist es auch nicht so, dass beide Parteien den Aufhebungsvertrag so verstanden hätten, wie die Klägerin meint, dass er - entgegen seinem Wortlaut - zu verstehen sei. Die Beklagte hat ihn in der zeitnah nach der Vereinbarung erfolgten Abrechnung offensichtlich anders verstanden.

48 2. Ob ein nach obenstehenden Ausführungen nicht bestehender Anspruch der Klägerin nach § 23 RTV verfallen wäre, kann damit dahinstehen. Die Frage, ob der Tarifvertrag nach seinem persönlichen Geltungsbereich auch auf Objektleiter (mit einem - in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen streitigen - Tätigkeitsumfang, wie dem der Klägerin) anwendbar ist, muss nicht entschieden werden.

III.

49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

50 Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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