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1 N 4943/18.TR•VG Trier 1. Kammer, 2018-11-15, 1 N 4943/18.TR
1 N 4943/18.TRTribunale amministrativo / 1a camera15 nov 2018
1. Die Verweisung eines Rechtsstreits an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs ist auch nach Abgabe einer verfahrensbeendenden Prozesserklärung erforderlich, wenn diese der Auslegung - hier: Rücknahmeerklärung oder Erledigungserklärung - durch den gesetzlichen Richter bedarf.(Rn.2) 2. Für die Anordnung einer Erzwingungshaft gemäß § 96 OWiG ist der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht eröffnet.(Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2018-11-15
Aktenzeichen: 1 N 4943/18.TR
ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2018:1115.1N4943.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 17a Abs 2 S 1 GVG, § 67 Abs 1 VwVG RP, § 104 Abs 1 OWiG ... mehr
Die Verweisung eines Rechtsstreits an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs ist auch nach Abgabe einer verfahrensbeendenden Prozesserklärung erforderlich, wenn diese der Auslegung - hier: Rücknahmeerklärung oder Erledigungserklärung - durch den gesetzlichen Richter bedarf.(Rn.2)
Für die Anordnung einer Erzwingungshaft gemäß § 96 OWiG ist der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht eröffnet.(Rn.4)
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Das Vollstreckungsverfahren wird an das zuständige Amtsgericht Daun verwiesen.
1 Der von der Vollstreckungsgläubigerin beschrittene Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach erfolgter Anhörung der Beteiligten an das Amtsgericht Daun als das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verwiesen.
2 Der Verweisung steht zunächst nicht entgegen, dass die Vollstreckungsgläubigerin am 14.11.2018 eine verfahrensbeendende Prozesserklärung abgegeben hat, weil sich diese gemäß §§ 133, 157 BGB analog als auslegungsbedürftig erweist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 92 Rn. 5). Zwar deutet der Wortlaut des Schriftsatzes auf eineRücknahme des Vollstreckungsantrags (§ 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mit der für die Vollstreckungsgläubigerin negativen Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO hin. Jedoch weist die Vollstreckungsgläubigerin zugleich in ihrem Schriftsatz auf die zwischenzeitliche Zahlung der Geldbuße durch die Vollstreckungsschuldnerin am 13.11.2018 hin und führt ihr Einvernehmen mit der Beendigung des Vollstreckungsverfahrens erkennbar auf dieses erledigende Ereignis zurück. Dies spricht dafür, dass die Vollstreckungsgläubigerin bei sachgerechter Auslegung ihres Erklärungswillens eine Erledigungserklärung (§ 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog) abgeben wollte, zumal diese im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Kostentragungspflicht der Vollstreckungsschuldnerin führen würde, weil diese durch die Nichtbeachtung des Bußgeldbescheids vom 27.03.2018 die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens hat erforderlich werden lassen und erst nach Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes das erledigende Ereignis durch Zahlung der Geldbuße herbeigeführt hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 161 Rn. 17). Die Auslegung der Prozesserklärung vom 14.11.2018 und die möglicherweise erforderliche Kostenentscheidung obliegt indes ausschließlich dem hierfür zuständigen Gericht auf Grundlage des für sein Tätigwerden maßgeblichen Prozessrechts.
3 Das Verwaltungsgericht Trier ist für diese Entscheidungen nicht zuständig, da der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht gegeben ist. Die Vollstreckungsgläubigerin begehrte die Anordnung einer Erzwingungshaft gemäß § 96 OWiG gegen die Vollstreckungsschuldnerin nach erfolgloser Beitreibung der Geldbuße aus dem Bußgeldbescheid vom 27.03.2018. Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme aus dem Recht der Ordnungswidrigkeiten, die der Durchsetzung der im Bußgeldverfahren festgesetzten Sanktionen und Kostenentscheidungen dient (vgl. Grube, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, OWiG - Bezüge zum Straßenverkehrsrecht, Rn. 101). Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG von dem nach § 68 OWiG zuständigen Gericht erlassen, wenn - wie vorliegend - ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist. Hierbei handelt es sich um das Amtsgericht , in dessen Bezirk die den Bußgeldbescheid erlassende Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat (§ 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Daun resultiert insoweit aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 lit. c) GerOrgG.
4 Soweit das Amtsgericht Daun im Parallelverfahren 4a OWi 42/18 bei einem identischen Sachverhalt durch Beschluss vom 02.10.2018 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Trier verwiesen hat, teilt die Kammer die dortige Einschätzung der Rechtslage ausdrücklich nicht. Die durch das Amtsgericht Daun zur Begründung seiner Entscheidung in Anspruch genommene Norm des § 67 Abs. 1 LVwVG betrifft die Anordnung von Ersatzzwangshaft zur Vollstreckung von Verwaltungsakten , mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird (§ 61 Abs. 1 LVwVG). Vorliegend ist jedoch eine Erzwingungshaft verfahrensgegenständlich. Diese dient im Falle des § 96 OWiG unter anderem der Durchsetzung von Bußgeldbescheiden und ist offensichtlich auf die Vollstreckung wegen einer Geldleistung gerichtet. Ein Fall des § 67 Abs. 1 LVwVG liegt daher sogar aus zwei voneinander unabhängigen Gründen nicht vor. Hinzu kommt, dass das Amtsgericht Daun selbst dann für die Anordnung der Erzwingungshaft zuständig wäre, wenn ein Verwaltungsakt Grundlage der Vollstreckung wegen der Geldleistung wäre. Dies ergibt sich aus § 25e Abs. 1 Satz 2 LVwVG i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 lit. c) GerOrgG.
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