VG Koblenz 4. Kammer, 2018-02-13, 4 K 1321/16.KO

4 K 1321/16.KOTribunale amministrativo / 4a camera13 feb 2018

Regest

Der im Verwaltungsrechtsstreit Beigeladene hat kein Rechtsschutzinteresse dafür, dass das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt, wenn er im Vorverfahren nicht förmlich beteiligt war, also das für eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendige dreipolige Rechtsverhältnis im Widerspruchsverfahren nicht bestand.(Rn.2)

Testo completo

VG Koblenz 4. Kammer — 4 K 1321/16.KO — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-02-13

Aktenzeichen: 4 K 1321/16.KO

ECLI: ECLI:DE:VGKOBLE:2018:0213.4K1321.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Der im Verwaltungsrechtsstreit Beigeladene hat kein Rechtsschutzinteresse dafür, dass das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt, wenn er im Vorverfahren nicht förmlich beteiligt war, also das für eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendige dreipolige Rechtsverhältnis im Widerspruchsverfahren nicht bestand.(Rn.2)

Tenor

Der Antrag der Beigeladenen, die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag hat keinen Erfolg, da es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt.

2 Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Anlass für eine solche Entscheidung besteht dem Grunde nach nur dann, wenn der Antragsteller gegenüber der im gerichtlichen Verfahren unterlegenen Gegenpartei einen Anspruch auf Erstattung der Kosten hat, die ihm durch die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren erwachsen sind. Das wiederum setzt voraus, dass überhaupt eine förmliche Beteiligung am Vorverfahren gegeben ist. Daran fehlt es hier. Denn ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2014 sowie der Akte des Widerspruchsverfahrens W 13/288 sind die Beigeladenen nicht als Beteiligte im Vorverfahren hinzugezogen worden. Das für eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendige dreipolige Rechtsverhältnis im Widerspruchsverfahren liegt also nicht vor.

3 Angesichts dessen bedarf es keiner Erörterung und Entscheidung der Frage, ob eine Erstattungsfähigkeit nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO davon abhängt, ob das Verwaltungsverfahrensrecht einen Kostenerstattungsanspruch für den im Vorverfahren zugezogenen Dritten enthält. Dies wird für die Vorschriften des § 19 AGVwGO und § 80 VwVfG verneint (siehe OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Oktober 1996 – 8 E 12842/96.OVG und Beschluss vom 10. März 1993 – 8 E 10266/93.OVG), dürfte aber mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 (7 C 14/05) anders zu beurteilen sein. Danach sind die Kosten eines Vorverfahrens im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO solche eines Widerspruchsverfahrens unabhängig davon, ob diesem ein zwei- oder dreipoliges Rechtsverhältnis zugrunde gelegen hat. Wenn sich an ein Widerspruchsverfahren ein gerichtliches Hauptsacheverfahren anschloss, entfällt nach diesem Urteil die Anwendbarkeit des § 80 VwVfG. Die gerichtliche Kostenentscheidung nach § 162 Abs. 1 VwGO ersetzt bzw. verdrängt die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides unmittelbar.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.