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5 K 1031/15.TR•VG Trier 5. Kammer, 2015-08-05, 5 K 1031/15.TR
5 K 1031/15.TRTribunale amministrativo / 5a camera5 ago 2015
1. Eine Nutzungsuntersagung kann bereits bei formeller Illegalität angeordnet werden.(Rn.27) 2. Eine Diskothek ist eine Vergnügungsstätte, die der kommerziellen Unterhaltung dient.(Rn.39) 3. Eine Nutzungsänderung berührt bodenrechtliche Belange, die die Genehmigungsfrage erneut aufwerfen.(Rn.44) 4. Eine bodenrechtliche Relevanz kann sich auch aus dem Störpotential des Vorhabens ergeben.(Rn.47)
Entscheidungsdatum: 2015-08-05
Aktenzeichen: 5 K 1031/15.TR
ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2015:0805.5K1031.15.TR.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 61 BauO RP, § 81 BauO RP, § 62 Abs 2 BauO RP, § 29 Abs 1 BauGB, § 1 Abs 6 BauGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Eine Nutzungsuntersagung kann bereits bei formeller Illegalität angeordnet werden.(Rn.27)
Eine Diskothek ist eine Vergnügungsstätte, die der kommerziellen Unterhaltung dient.(Rn.39)
Eine Nutzungsänderung berührt bodenrechtliche Belange, die die Genehmigungsfrage erneut aufwerfen.(Rn.44)
Eine bodenrechtliche Relevanz kann sich auch aus dem Störpotential des Vorhabens ergeben.(Rn.47)
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