progetti
5 U 1199/12•OLG Koblenz 5. Zivilsenat, 2013-03-07, 5 U 1199/12
5 U 1199/12Tribunale superiore / V camera civile7 mar 2013
1. Die Vertragspflicht des Architekten zur weiteren Objektbetreuung kann auch dann fortbestehen, wenn in einem Abnahmeprotokoll davon die Rede ist, der noch ausstehende Schutzanstrich von Betonflächen werde erst nach Abbinden des Schalöls vom Bauherrn beauftragt.(Rn.13) 2. Die Beweislast, dass der Bauherr damit auf seine vertraglichen Ansprüche zur weiteren Objektbetreuung verzichtet hat, trifft den Architekt.(Rn.17) 3. War ein unterlassener Hinweis des Architekten schadensursächlich, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Auftraggeber sich beratungsgemäß verhalten hätte.(Rn.20) 4. Der Verursachungsbeitrag des baubetreuenden Architekten führt in der Regel zu seiner Alleinverantwortlichkeit gegenüber einem Versäumnis des Bauherrn.(Rn.21) (Rn.35)
Entscheidungsdatum: 2013-03-07
Aktenzeichen: 5 U 1199/12
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0307.5U1199.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 254 BGB, § 276 BGB, § 280 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Die Vertragspflicht des Architekten zur weiteren Objektbetreuung kann auch dann fortbestehen, wenn in einem Abnahmeprotokoll davon die Rede ist, der noch ausstehende Schutzanstrich von Betonflächen werde erst nach Abbinden des Schalöls vom Bauherrn beauftragt.(Rn.13)
Die Beweislast, dass der Bauherr damit auf seine vertraglichen Ansprüche zur weiteren Objektbetreuung verzichtet hat, trifft den Architekt.(Rn.17)
War ein unterlassener Hinweis des Architekten schadensursächlich, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Auftraggeber sich beratungsgemäß verhalten hätte.(Rn.20)
Der Verursachungsbeitrag des baubetreuenden Architekten führt in der Regel zu seiner Alleinverantwortlichkeit gegenüber einem Versäumnis des Bauherrn.(Rn.21) (Rn.35)
Zitierung zu Leitsatz 4: Anschluss BGH, 24. Februar 2005, VII ZR 328/03, BauR 2005, 1016.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Koblenz, 23. Januar 2013, 5 U 1199/12 vorgehend LG Bad Kreuznach, 10. September 2012, 2 O 404/09 nachgehend BGH, 20. Mai 2015, VII ZR 79/13, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. September 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil und der Senatsbeschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 30.318,52 €.
1 Die Berufung ist aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 23. Januar 2013 unbegründet. Dort hat der Senat mitgeteilt:
2 „1. Die klagende Bauherrin nimmt den beklagten Architekt auf Schadensersatz in Anspruch, weil er seine Vertragspflichten im Zusammenhang mit der Errichtung der Polizeiwache in S. schlecht erfüllt haben soll. Das Abnahmeprotokoll datiert vom 29. September 2003. Dort heißt es neben dem vorgedruckten Wort „Wände“:
3 „Anstrich verschieben, bis Schalöl abgebunden“.
4 In der Spalte darunter befindet sich neben dem vorgedruckten Wort „Decke“ die handschriftliche Eintragung
5 „dito. Wird zu gegebener Zeit beauftragt (Bauherr)“
6 Dazu hat der zunächst säumige Beklagte mit seinem Einspruch gegen das Versäumnisurteil über 45.538,62 € nebst Zinsen vorgetragen, bei der Abnahme sei mit den beiden verantwortlichen Mitarbeitern der Klägerin besprochen worden, dass ausstehende Anstricharbeiten nicht sofort, sondern erst nach Abbinden des Schalöls durchgeführt werden sollten. Den Auftrag hierfür habe die Klägerin selbst erteilen wollen. Für die Feuchtigkeitsschäden infolge des nicht aufgebrachten Anstrichs hafte er daher nicht. Im Übrigen seien Schadensersatzansprüche auch verjährt.
7 Die Klägerin hat repliziert, es stehe außer Frage, dass sie als Bauherrin die noch ausstehenden Malerarbeiten habe in Auftrag geben sollen. Das ändere aber nichts an den vertraglichen Architektenpflichten des Beklagten nach Leistungsphase 9 des § 15 HOAI in der damals gültigen Fassung. Daher hafte er für die 2008 zutage getretenen Feuchtigkeitserscheinungen, die auf den versäumten Anstrich zurückzuführen seien.
8 2. Das hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, genauso gesehen, allerdings - sachverständig beraten - einen Abzug für Sowieso - Kosten vorgenommen und daher das Versäumnisurteil nur zu einem Teilbetrag von 30.318,52 € nebst Zinsen bestätigt. Verjährung sei nicht eingetreten. Architektenleistungen seien im September 2003 nicht abgenommen worden, zumal noch Vertragspflichten der Leistungsphase 9 zu erfüllen gewesen seien. Stelle man für den Verjährungsbeginn auf die vom 20. Juni 2005 datierende Schlussrechnung ab, habe die Ende 2009 erhobene und alsbald zugestellte Klage die Verjährung gehemmt.
9 3. Mit seiner Berufung wiederholt der Beklagte neben dem Klageabweisungsantrag sein erstinstanzliches Vorbringen, das er ergänzend vertieft. Das Abnahmeprotokoll belege, dass die umfassend sachkundigen Mitarbeiter der Klägerin sich um die noch ausstehenden Arbeiten selbst hätten kümmern wollen. Darin liege ein Verzicht auf weitere Architektenleistungen, so dass die Klägerin ihm nun nicht die Folgen eigener Versäumnisse anlasten könne. Da ihm ein Unterlassen vorgeworfen werde, müsse die Klägerin beweisen, dass pflichtgemäßes Handeln den Schaden vermieden hätte. Jedenfalls lasse ein überwiegendes Mitverschulden jedweden Ersatzanspruch der Klägerin entfallen. Letztlich sei der Anspruch verwirkt und zudem verjährt.
10 Die Klägerin hält die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend.
11 4. Das sieht der Senat genauso.
12 a. Dass Anstreich- bzw. Abdichtungsarbeiten zwischen dem Gussasphalt und den Stützen und Wänden durchgeführt werden mussten, ist ebenso außer Streit wie die Schadensursächlichkeit des Versäumten.
13 Der Beklagte leugnet insoweit jedwede Architektenpflicht unter Hinweis auf das Abnahmeprotokoll vom 29. September 2003. Dabei übersieht er, dass die handschriftlichen Eintragungen nicht das zum Inhalt haben, was der Beklagte aus ihnen herleitet. Dass die noch ausstehenden Arbeiten verschoben werden mussten, bis das Schalöl abgebunden war, steht nicht in Frage. Nur dieser Hinweis findet sich in der Spalte „Wände“, an deren unzureichende Abdichtung im Sockelbereich das Schadensersatzverlangen der Klägerin anknüpft.
14 Der handschriftliche Zusatz „Wird zu gegebener Zeit beauftragt (Bauherr)“ befindet sich dagegen in der Spalte „Decke“, so dass bereits bezweifelt werden kann, ob er sich auf Anstreich- und Abdichtungsarbeiten im Sockelbereich der Wände und Stützen bezieht.
15 Folgt man der Berufung in dieser keineswegs zwingenden Sicht der Dinge, besagt der Zusatz nur etwas ohnehin Selbstverständliches, nämlich dass die Klägerin als Bauherrin diese Restarbeiten beauftragen musste. Damit war der Beklagte jedoch nicht seiner Architektenplichten enthoben.
16 Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es selbst bei erheblichen Spannungen bzw. nach Vertragswidrigkeiten Sache des Architekten ist, durch eine klare Vereinbarung mit dem Bauherrn oder einseitig durch ausdrückliche Kündigung seine Leistungspflichten aufgrund des Vertrages zu beenden (vgl. BGH Baur 1985, 229 m.w.N.).
17 Derart ist der Beklagte nicht vorgegangen, so dass die von der Berufung wiederholte These, die Klägerin habe auf weitere Architektenleistungen verzichtet, keine tragfähige Grundlage hat. Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht wusste, wie lange man bis zum endgültigen Abbinden des Schalöls zuwarten musste. Auch insoweit war der Beklagte in der Pflicht, die Klägerin darüber zu informieren, dass die Malerarbeiten nunmehr beauftragt werden konnten.
18 Der Hinweis auf die eigene Sachkunde der Mitarbeiter der Klägerin verfängt nicht. Allein der Beklagte saß vor Ort und musste sich dort zu gegebener Zeit vergewissern, dass die Restarbeiten ohne Bedenken begonnen werden konnten.
19 Soweit die Berufung versucht, das erstinstanzliche Vorbringen zu dem angeblichen Verzicht zu ergänzen, ist sie damit präkludiert (§ 531 Abs. 2 ZPO).
20 b. Auch die Rüge zur vermeintlich fehlenden Kausalität ist unbegründet. Dass die Klägerin den gebotenen Hinweis auf die nunmehr durchzuführenden Restarbeiten unbeachtet gelassen hätte, liegt fern. Auch insoweit folgt der Senat der gefestigten Rechtsprechung des BGH, wonach in der Regel anzunehmen ist, dass der Vertragspartner sachgemäße Hinweise auch beachtet. Es kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass die klagende Versicherungsgesellschaft, der am möglichst langen Werterhalt ihrer Immobilien gelegen ist, sich beratungsresistent gezeigt hätte.
21 c. Ein Mitverschulden der Klägerin sieht der Senat nicht. Das würde im wirtschaftlichen Endergebnis auf dem Weg über § 254 BGB die Folgen der Nichterfüllung der originären Vertragspflichten des Beklagten auf die Auftragnehmerin verlagern.
22 d. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist auch nicht verwirkt. Die Klägerin musste sich über die Folgen des Versäumnisses des Beklagten erstmals Gedanken machen, als sich deutliche Schäden zeigten. Dass sie hiernach dem Beklagten gegenüber etwas verlautbart hat, was Anknüpfungspunkt für den Einwand der Verwirkung sein könnte, ist nicht aufgezeigt.
23 e. Letztlich ist der Schadensersatzanspruch auch nicht verjährt. Den Verzicht im Jahr 2003, an dem die Berufung den Verjährungsbeginn festmacht, hat es nicht gegeben.“
24 Was der Beklagte dagegen mit Schriftsatz vom 4. März 2013 vorbringt, ist nicht stichhaltig.
25 I. Die Mutmaßung der Berufung, der Senat habe bei seinem Hinweis vom 23. Januar 2013 den zugrunde liegenden Sachverhalt nur unvollständig gewürdigt, trifft nicht zu. Dementsprechend hat der Senat sehr wohl gesehen und berücksichtigt, welches Detail der konkreten Baumaßnahme nicht zur Ausführung gelangte.
26 Indem der Beklagte beanstandet, hinsichtlich des erforderlichen Schutzanstrichs sei er nicht mehr kontaktiert worden, obwohl die Klägerin ihn ansonsten noch mit allen möglichen Kleinigkeiten „behelligt“ habe, verdeutlicht das die fortbestehenden Pflichten des Rechtsmittelführers aus dem Architektenvertrag.
27 Daher ist es völlig unwahrscheinlich, dass die Beklagte bei der außerordentlich bedeutsamen Frage des Schutzanstrichs auf weitere Vertragserfüllung durch den Beklagten verzichtet haben soll. Wer Kleinigkeiten moniert, erwartet nämlich erst recht, dass sein Architekt sich um bedeutsame Dinge kümmert.
28 Den heutigen Hinweis, dass man sofort hätte anstreichen können, wenn das auf den Betonflächen haftende Schalöl zuvor durch Sandstrahlen entfernt worden wäre, schuldete der Beklagte der Klägerin bereits seinerzeit. Mit seiner Mutmaßung, auf einen derartigen Hinweis hätte die Klägerin die Kosten des Sandstrahlens „offenbar“ gescheut, begibt der Beklagte sich in den Bereich der Spekulation.
29 II. Der Senat hält nach erneuter Prüfung auch daran fest, dass es nicht Aufgabe der Klägerin war, die Verflüchtigung des Schalöls von den Betonflächen zu überwachen, um die gesicherte Erkenntnis zu gewinnen, dass der Schutzanstrich nunmehr ohne Bedenken aufgetragen werden konnte. Welche konkreten Vorstellungen der Beklagte als Architekt insoweit hatte, ist auch von der Berufung nicht mitgeteilt worden. Umso weniger musste die Klägerin als Auftraggeberin des Beklagten sich darüber Gedanken machen.
30 Soweit die Berufung aus der jahrelangen Nutzung der Garage ohne den erforder-lichen Schutzanstrich folgern will, die Klägerin hätte den rechtzeitigen Hinweis des Beklagten unbeachtet gelassen, nunmehr müsse der Schutzanstrich aufgetragen werden, kann dem Beklagten auch darin nicht gefolgt werden.
31 Wie der Senat weiß (§ 291 ZPO), gibt es heute unzählige Betonbeimischungen, durch die der Werkstoff unterschiedlichsten Anforderungen und Belastungen mechanischer und chemischer Art dauerhaft gewachsen sein kann. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass eine erneute und vertiefte Prüfung dem Architekt die Überzeugung vermittelt, dass Oberflächenschutzmaßnahmen entbehrlich sind, weil der verbaute Beton eine der konkreten Nutzung dauerhaft standhaltende Beschaffenheit aufweist.
32 Nicht die Klägerin musste beim Beklagten „Nachfrage“ halten; es war vielmehr Aufgabe des Beklagten das Problem im Auge zu behalten und die Klägerin nach der endgültigen Verflüchtigung des Schalöls zu informieren, dass nunmehr der Schutzanstrich durchzuführen war.
33 Dem Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, mangels Fristsetzung bestehe kein Schadensersatzanspruch der Klägerin. Der Beklagte schuldete Überwachung und Beratung; eine Nacherfüllung dieser Pflicht hätte nach Eintritt der massiven Bauschäden nichts mehr bewirkt (vgl. BGH NJW 2000, 133 - 134).
34 Im Übrigen hält der Senat eine Fristsetzung für entbehrlich, wenn der Schuldner jedwede Verantwortlichkeit mit der unzutreffenden Behauptung leugnet, der Bauherr habe auf weitere Vertragserfüllung verzichtet.
35 Letztlich teilt der Senat auch nicht die Auffassung der Berufung, die Klägerin treffe ein den Schadensersatzanspruch minderndes Mitverschulden. Dem Bundesgerichts- hof folgend hat der Senat bereits wiederholt entschieden, dass die Verletzung von Prüfungs-, Überwachungs- und Hinweispflichten des Architekten in der Regel eine gewichtige Ursache für Schäden am Bauwerk darstellt (vgl. BGH in BauR 2005, 1016 unter Hinweis auf BGH in BauR 1991, 79, 80). Kann der Verursachungsbeitrag des bauaufsichtsführenden Architekten nach dieser Rechtsprechung selbst im Verhältnis zwischen Bauunternehmer und Architekt nur in Ausnahmefällen vernach-lässigt werden, muss ein noch strengerer Maßstab im Verhältnis zwischen Bauherr und Architekt gelten (vgl. dazu BGH in NJW - RR 1999, 893 - 894). Die insoweit von der Berufung zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen sind mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar. Dass ein Fehler des Architekten seine um-fassende Schadensersatzpflicht auch dann begründen kann, wenn der Schaden möglicherweise auch durch einen anderen Beteiligten mitverursacht wurde, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGHZ 51, 275-280).
36 III. Da die ergänzende Stellungnahme des Beklagten auch nicht aufzeigt, zu welchem Erkenntnisgewinn eine mündliche Verhandlung führen könnte, war das Rechtsmittel durch Beschluss mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO zurückzuweisen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.