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3 Sa 298/14•Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, 2014-11-10, 3 Sa 298/14
3 Sa 298/14Tribunale del lavoro / 3a camera10 nov 2014
Entscheidungsdatum: 2014-11-10
Aktenzeichen: 3 Sa 298/14
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2014:1110.3SA298.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 362 BGB, § 371 BGB, § 779 BGB, § 767 ZPO, § 794 ZPO
| 1. | Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.04.2014, AZ.: 2 Ca 2178/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. |
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| 2. | Die Revision wird nicht zugelassen. |
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1 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist eine Vollstreckungsgegenklage sowie die Herausgabe eines Vollstreckungstitels.
2 Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits haben im Verfahren 2 Ca 115/13 vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen einen Vergleich mit nachfolgendem Inhalt abgeschlossen:
3 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung vom 03.04.2013 mit Ablauf des 31.08.2013. |
4 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Der Kläger wird ab 17.04.2013 bis zum oben genannten Beendigungszeitpunkt bezahlt und unter Anrechnung auf bestehende Urlaubsansprüche sowie eventuelle Überstundenguthaben von der Arbeitsleistung freigestellt. |
5 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | Die Beklagte zahlt in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 6.000,-- EUR brutto an den Kläger. Die Abfindung wird fällig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie gilt bereits jetzt als entstanden und ist damit vererblich. |
6 | | | | | --- | --- | --- | | 4. | | Die Beklagte zahlt an den Kläger 175,-- EUR netto als Auslagenersatz. |
7 | | | | | --- | --- | --- | | 5. | | Die Beklagte erstellt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungs- und Verhaltensbewertung entsprechend der Note "gut". |
8 | | | | | --- | --- | --- | | 6. | | Mit Erfüllung des vorstehenden Vergleichs sind alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis, seien sie derzeit bekannt oder unbekannt, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, abgegolten. Von dem Vergleich ausgenommen sind eventuelle Ansprüche des Klägers auf Herausgabe der im Schriftsatz vom 07.04.2013 angeführten 6 Franzosenstücke V4A und ein Anschlussstück Schnellkopplungsstück für Formaldehyd. |
9 | | | | | --- | --- | --- | | 7. | | Durch vorstehenden Vergleich sind sowohl das vorliegende Verfahren als auch das Verfahren 2 Ga 4/13 erledigt. |
10 Die Klägerin hat daraufhin für April 2013 175,00 EUR gezahlt und dem Beklagten ein auf den 10.05.2013 datiertes Zeugnis erteilt. Der Beklagte hat die Ansprüche aus dem Vergleich an seine Ehefrau, Frau A., abgetreten. Dieser wurde daraufhin am 20.08.2013 die Rechtsnachfolgeklausel erteilt. Frau A. pfändete bereits durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG B-Stadt vom 14.06.2011 (Az: 9 M 1234) aufgrund einer Hauptforderung über 65.000,00 EUR alle Bezüge des Beklagten bei der Klägerin. Mit Schreiben vom 23.08.2013 hat Frau A. die Klägerin unter Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Zahlung der abgetretenen Forderungen an sie aufgefordert. Am 24.08.2013 trat Frau A. die Forderung wiederum an den Beklagten zurück ab. Die Klägerin zahlte am 29.08.2013 den sich aus der Abfindungssumme von 6.000,00 EUR brutto ergebenden Nettobetrag an Frau A. aus. Auf seinen Antrag hin wurde dem Beklagten am 22.10.2013 die Rechtsnachfolgeklausel für den Vergleich 2 Ca 115/13 erteilt, den er der Klägerin in vollstreckbarer Ausfertigung am 06.11.2013 zustellen ließ. Der Aufforderung der Klägerin auf Herausgabe des Vollstreckungstitels bis zum 07.11.2013 folgt der Beklagte nicht, woraufhin die Klägerin am 19.11.2013 die vorliegende Klage beim Arbeitsgericht einreichte.
11 Der Beklagte hat am 21.11.2013 zur Vollstreckung von Ziffer 3 des Vergleichs im Arbeitsrechtsstreit 2 Ca 115/13 vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt, den er am 11.03.2014 erhielt. Damit hat er ein Konto der Klägerin gepfändet. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat durch Beschluss vom 18.03.2014 im vorliegenden Rechtsstreit die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich gemäß § 769 ZPO vorläufig eingestellt.
12 Die Klägerin hat beantragt,
13 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 09.04.2013, Az.: 2 Ca 115/13, wird für unzulässig erklärt. |
14 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Der Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 09.04.2013, Az.: 2 Ca 115/13, versehen mit der Rechtsnachfolgeklausel vom 22.10.2013, an die Klägerin herauszugeben. |
15 Der Beklagte hat beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Der Beklagte hat vorgetragen, er habe die Abtretungserklärung von Frau A. am 24.08.2013 per Fax an die Klägerin geschickt, so dass diese nicht mehr mit befreiender Wirkung an Frau A. haben zahlen dürfen.
18 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin durch Urteil vom 01.04.2014 - 2 Ca 2179/13 - die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Vergleich des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am 09.04.2013 im Verfahren 2 Ca 115/13 für unzulässig erklärt und den Beklagten verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am 09.04.2013 im Verfahren 2 Ca 115/13, versehen mit der Rechtsnachfolgeklausel vom 22.10.2013, an die Klägerin herauszugeben. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 256 bis 262 d. A. Bezug genommen.
19 Gegen das ihm am 14.04.2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch am 14.05.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 14.07.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 16.06.2014 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 14.07.2014 einschließlich verlängert worden war.
20 Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei seit einem gemeinsamen Gespräch mit dem Beklagten am 23.07.2013 bekannt gewesen, dass die Forderung an den Beklagten abgetreten worden sei. Der Beklagte habe sich bereits mit Fax vom 02.08.2013 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gewandt und diesem mitgeteilt, dass er Forderungsinhaber sei.
21 Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 14.07.2014 (Bl. 290 bis 293 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 294 bis 296 d. A.) Bezug genommen.
22 Der Beklagte beantragt,
23 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 01.04.2014 (Az: 2 Ca 2179/13) die Klage abzuweisen.
24 Die Klägerin beantragt,
25 die Berufung zurückzuweisen.
26 Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der Verweis auf irgendeine Kenntnis von der behaupteten Abtretung am 24.08.2013 sei völlig untauglich. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Klägerin eine Abtretung bekannt sein solle, die erst später tatsächlich durchgeführt worden sei. Insgesamt zeige das Vorbringen des Beklagten die "Spielchen" der Eheleute A. auf, die das Arbeitsgericht Ludwigshafen in einer Vielzahl von Prozessen bereits beschäftigt habe; ganz unabhängig davon, dass eine Rückabtretung gar nicht zulässig gewesen sei, sei diese der Klägerin auch nicht bekannt gewesen.
27 Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 22.07.2014 (Bl. 301 bis 303 d. A.) sowie ihren Schriftsatz vom 20.08.2014 (Bl. 318 d. A.) Bezug genommen.
28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
29 Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 10.11.2014.
30 I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
31 II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
32 Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage der Klägerin voll umfänglich begründet ist.
33 Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die im Vergleich vom 09.04.2013 - 2 Ca 115/13 - (Arbeitsgericht Ludwigshafen) titulierten Ansprüche des Beklagten nicht mehr bestehen. Denn die Klägerin hat am 29.08.2013 die gemäß Ziffer 3 des Vergleichs vereinbarte Abfindung in Höhe von 6.000,00 EUR brutto mit befreiender Wirkung an Frau A. gezahlt. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6, 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 260, 261 d. A.) Bezug genommen.
34 Die Klägerin hat auch die gemäß Ziffer 4 des Vergleichs zu zahlenden 175,00 EUR als Auslagenersatz mit erfüllender Wirkung mit dem Lohn für April 2013 an den Beklagten gezahlt und schließlich auch unstreitig das dem Beklagten gemäß Ziffer 5 des Vergleichs zustehende Zeugnis diesem erteilt. Zur weiteren Begründung insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 261 d. A.) Bezug genommen.
35 Folglich hat das Arbeitsgericht der Vollstreckungsgegenklage zu Recht stattge-geben.
36 Darüber hinaus ist mit dem Arbeitsgericht auch davon auszugehen, dass der Beklagte der Klägerin die vollstreckbare Ausfertigung des zuvor genannten Vergleichs herauszugeben hat. Denn wenn die Zwangsvollstreckung aufgrund einer Klage aus § 767 ZPO für unzulässig erklärt worden ist, kann der Schuldner vom Gläubiger entsprechend § 371 BGB die Herausgabe des vollstreckbaren Titels verlangen.
37 Das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht lediglich - wenn auch aus der Sicht des Beklagten heraus verständlich - deutlich, dass der Beklagte die richterliche Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanz-lichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, dem die Kammer voll umfänglich folgt, nicht teilt. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst.
38 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
40 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
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