progetti
3 U 827/13•OLG Koblenz 3. Zivilsenat, 2014-01-13, 3 U 827/13
3 U 827/13Tribunale superiore / III camera civile13 gen 2014
1. Haben Parteien eines Bauvertrags über die Errichtung einer Autowaschanlage die VOB/B vereinbart, so bestimmt sich die Verjährung des Anspruchs auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung der Toranlage und auf Schadensersatz nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 bis Abs. 3 VOB/B.(Rn.26) 2. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist abweichend von § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.(Rn.26)
Entscheidungsdatum: 2014-01-13
Aktenzeichen: 3 U 827/13
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0113.3U827.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 634a Abs 1 BGB, § 634a Abs 2 BGB, § 637 Abs 3 BGB, § 12 Nr 2 VOB B, § 13 Nr 4 Abs 1 VOB B ... mehr
Rechtskraft: ja
Haben Parteien eines Bauvertrags über die Errichtung einer Autowaschanlage die VOB/B vereinbart, so bestimmt sich die Verjährung des Anspruchs auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung der Toranlage und auf Schadensersatz nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 bis Abs. 3 VOB/B.(Rn.26)
Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist abweichend von § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.(Rn.26)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.