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1041 Js 2496/13 Jug.KLs, 1041 Js 2496/13 Jug KLs•LG Bad Kreuznach Jugendkammer, 2013-07-23, 1041 Js 2496/13 Jug.KLs, 1041 Js 2496/13 Jug KLs
1041 Js 2496/13 Jug.KLs, 1041 Js 2496/13 Jug KLsTribunale cantonale23 lug 2013
Hat der Amtsrichter bei Vorlage der Akten an das Landgericht die nach § 225a Abs. 2 StPO vorgeschriebene Belehrung über eine Fristsetzung für die Beantragung der Vornahme einzelner Beweiserhebungen nicht vorgenommen, kann dies durch den Vorsitzenden der Kammer nachgeholt werden.(Rn.1)
Entscheidungsdatum: 2013-07-23
Aktenzeichen: 1041 Js 2496/13 Jug.KLs, 1041 Js 2496/13 Jug KLs
ECLI: ECLI:DE:LGBDKRE:2013:0723.1041JS2496.13JUG.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Hat der Amtsrichter bei Vorlage der Akten an das Landgericht die nach § 225a Abs. 2 StPO vorgeschriebene Belehrung über eine Fristsetzung für die Beantragung der Vornahme einzelner Beweiserhebungen nicht vorgenommen, kann dies durch den Vorsitzenden der Kammer nachgeholt werden.(Rn.1)
Die Angeklagten können einzelne Beweiserhebungen beantragen.
Ihnen wird hierzu eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses eingeräumt.
1 Gemäß § 225a Abs. 2 StPO können im Fall einer Vorlage der Akten durch das Amtsgericht an das Landgericht die Angeklagten innerhalb einer vom Amtsrichter zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen. Darüber sind sie zu belehren; die Belehrung über das Beweisantragsrecht ist wegen der Fristsetzung zuzustellen (vgl. BeckOK-StPO- Ritscher, § 225a Rn. 10; KK-StPO/Gmel § 225a Rn. 7, 21). Nachdem dies durch das Amtsgericht nicht geschehen ist, hatte es der Vorsitzenden der Kammer zu veranlassen.
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