LG Bad Kreuznach Jugendkammer, 2013-07-23, 1041 Js 2496/13 Jug.KLs, 1041 Js 2496/13 Jug KLs

1041 Js 2496/13 Jug.KLs, 1041 Js 2496/13 Jug KLsTribunale cantonale23 lug 2013

Regest

Hat der Amtsrichter bei Vorlage der Akten an das Landgericht die nach § 225a Abs. 2 StPO vorgeschriebene Belehrung über eine Fristsetzung für die Beantragung der Vornahme einzelner Beweiserhebungen nicht vorgenommen, kann dies durch den Vorsitzenden der Kammer nachgeholt werden.(Rn.1)

Testo completo

LG Bad Kreuznach Jugendkammer — 1041 Js 2496/13 Jug.KLs, 1041 Js 2496/13 Jug KLs — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-23

Aktenzeichen: 1041 Js 2496/13 Jug.KLs, 1041 Js 2496/13 Jug KLs

ECLI: ECLI:DE:LGBDKRE:2013:0723.1041JS2496.13JUG.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Hat der Amtsrichter bei Vorlage der Akten an das Landgericht die nach § 225a Abs. 2 StPO vorgeschriebene Belehrung über eine Fristsetzung für die Beantragung der Vornahme einzelner Beweiserhebungen nicht vorgenommen, kann dies durch den Vorsitzenden der Kammer nachgeholt werden.(Rn.1)

Tenor

Die Angeklagten können einzelne Beweiserhebungen beantragen.

Ihnen wird hierzu eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses eingeräumt.

Gründe

1 Gemäß § 225a Abs. 2 StPO können im Fall einer Vorlage der Akten durch das Amtsgericht an das Landgericht die Angeklagten innerhalb einer vom Amtsrichter zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen. Darüber sind sie zu belehren; die Belehrung über das Beweisantragsrecht ist wegen der Fristsetzung zuzustellen (vgl. BeckOK-StPO- Ritscher, § 225a Rn. 10; KK-StPO/Gmel § 225a Rn. 7, 21). Nachdem dies durch das Amtsgericht nicht geschehen ist, hatte es der Vorsitzenden der Kammer zu veranlassen.

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