OLG Koblenz 3. Zivilsenat, 2013-05-16, 3 U 1486/12

3 U 1486/12Tribunale superiore / III camera civile16 mag 2013

Regest

Wurde ein Hengst während eines gezielt initiierten Paarungsaktes von der Stute getreten und musste er infolge der dabei erlittenen Verletzung eingeschläfert werden, so tritt die Tierhalterhaftung des Eigentümers der Stute ausnahmsweise vollständig hinter die Tiergefahr des Hengstes zurück, soweit der Eigentümer des Hengstes selbst keine Vorbereitung zum Schutz vor derartigem, beim Paarungsakt von Pferden zu erwartenden Verhalten der Stute, getroffen hat.(Rn.12) Verfahrensgang vorgehend LG Mainz, 21. November 2012, 9 O 94/12 nachgehend OLG Koblenz 3. Zivilsenat, 10. Juni 2013, 3 U 1486/12, Beschluss

Testo completo

OLG Koblenz 3. Zivilsenat — 3 U 1486/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-16

Aktenzeichen: 3 U 1486/12

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0516.3U1486.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 254 BGB, § 833 BGB

Orientierungssatz

Wurde ein Hengst während eines gezielt initiierten Paarungsaktes von der Stute getreten und musste er infolge der dabei erlittenen Verletzung eingeschläfert werden, so tritt die Tierhalterhaftung des Eigentümers der Stute ausnahmsweise vollständig hinter die Tiergefahr des Hengstes zurück, soweit der Eigentümer des Hengstes selbst keine Vorbereitung zum Schutz vor derartigem, beim Paarungsakt von Pferden zu erwartenden Verhalten der Stute, getroffen hat.(Rn.12)

Verfahrensgang

vorgehend LG Mainz, 21. November 2012, 9 O 94/12 nachgehend OLG Koblenz 3. Zivilsenat, 10. Juni 2013, 3 U 1486/12, Beschluss

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz -Einzelrichter- vom 21.11.2012 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1 Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht aus Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 07.06.2013 . Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG).

2 Die Gründe sind nachfolgend dargestellt:

I.

3 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 26.035,16 Euro sowie auf Erstattung außergerichtlicher Kosten in Anspruch, weil ihr Vollblutaraberhengst El Sareei Namib im Rahmen des von den Parteien organisierten Deckaktes von der Stute der Beklagten getreten und aufgrund der hierdurch erlittenen Verletzungen eingeschläfert werden musste.

4 Der Deckakt fand auf der Wiese vor den Koppeln in der Nähe des Stalls des Hengstes statt, nachdem den Pferden Gelegenheit gegeben worden war, sich zu beschnuppern. Die Klägerin führte den Hengst am Zaumzeug und am langen Zügel. Die Beklagte hielt die Stute am Halfter mit einem langen Strick. Sie hatte der Klägerin zuvor mitgeteilt, dass die Stute beim Decken bisher immer sehr friedlich gewesen sei, weshalb die Parteien einvernehmlich auf Sicherungsmaßnahmen verzichtet hatten. Während des Deckaktes zeigte sich die Stute plötzlich ablehnend und trat, nachdem der Hengst mit den Vorderbeinen wieder auf der Erde gelandet war, nach hinten aus. Sie traf den rechten Unterarm des Hengstes zwischen Kapitalgelenk und Ellenbogen. Der hierdurch verursachte Trümmerbruch des Radius war nicht behandelbar, der Hengst musste eingeschläfert werden.

5 Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten ihren Schaden ersetzt verlangen kann.

6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, in Betracht komme alleine ein Anspruch aus Haftung des Tierhalters gem. § 833 Satz 1 BGB. Die Vorschrift sei entgegen der Auffassung der Beklagten anwendbar, auch wenn der Deckakt unter der Leitung der Parteien gestanden habe, da die Tiergefahr der Stute jedenfalls bezüglich des Trittes dadurch nicht ausgeschlossen worden sei. Der Anspruch sei jedoch in entsprechender Anwendung des § 254 BGB „auf null zu kürzen“. Denn die Klägerin habe sich die Tiergefahr ihres eigenen Pferdes anrechnen zu lassen. Diese liege darin, dass die Durchführung des Deckaktes die Stute zu abwehrenden Reaktionen veranlassen könne. Darüber hinaus sei ein Mitverschulden der Klägerin anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Dieses wiege so schwer, dass ein vollständiger Haftungsausschluss der Beklagten angezeigt sei. Die Klägerin habe in Kenntnis des nach ihren eigenen Angaben hohen Wertes ihres Pferdes keine Maßnahmen zu dessen Schutz ergriffen. Deshalb liege ein Handeln auf eigene Gefahr vor, das einen Anspruch gegen die Beklagte ausschließe.

7 Die Klägerin erstrebt mit ihrer Berufung eine Abänderung des Urteils nach Maßgabe ihrer erstinstanzlichen Anträge. Die Entscheidung des Gerichts sei überraschend und widersprüchlich in der Begründung. Da die Beklagte versichert habe, dass die Stute bei früheren Deckakten weder ausgeschlagen, noch sich sonst aggressiv verhalten habe, habe sie darauf vertrauen dürfen, dass von der Stute keine Gefährdung des Hengstes ausgehe. Das Landgericht habe ihren Schadensersatzanspruch daher zu Unrecht auf null gekürzt.

II.

8 Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

9 1. Soweit die Klägerin behauptet, die Entscheidung des Landgerichts sei überraschend, fehlt es bereits an einer ausreichenden Berufungsbegründung im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Danach muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Aus welchen Gründen die Entscheidung des Gerichts überraschend sein soll, hat die Klägerin nicht dargelegt.

10 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Entscheidungsgründe des Urteils auch nicht widersprüchlich. Das Landgericht hat zunächst das Ergebnis seiner Beurteilung herausgestellt. Danach stehen der Klägerin Ansprüche gem. § 833 Satz 1 BGB gegen die Beklagte nicht zu. Anschließend hat das Gericht zwar die Anwendbarkeit der Vorschrift bejaht, allerdings einen Anspruch der Klägerin wegen Handelns auf eigene Gefahr verneint. Eine Widersprüchlichkeit ist hierin nicht zu sehen.

11 3. Es ist auch in der Sache nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine Kürzung des klägerischen Anspruchs auf Null wegen Handelns auf eigene Gefahr in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB angenommen hat.

12 Der Umstand, dass sich der Geschädigte der Gefahr selbst aussetzt, ist bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach§254BGB zu berücksichtigen. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass der Verursachungsbeitrag des (anderen) Tierhalters, hier der Beklagten, völlig zurücktritt. Grundlage eines solchen Haftungsausschlusses ist der Grundsatz von Treu und Glauben und das sich hieraus ergebende Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium”). Hiernach ist es nicht zulässig, dass der Geschädigte den Schädiger in Anspruch nimmt, wenn er sich bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben hat. Bei einer derartigen Gefahrexponierung kann von einer bewussten Risikoübernahme mit der Folge eines vollständigen Haftungsausschlusses für den Schädiger ausgegangen werden (BGH NJW-RR 2006, 813).

13 In Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist vorliegend entscheidend, dass die Klägerin ihren Hengst durch gezielte Zuführung zur Stute in der konkreten Art und Weise ohne Ergreifen von Sicherungsnahmen bewusst einer erhöhten Gefahr ausgesetzt hat, durch Tritte der Stute zu Schaden zu kommen.

14 Es ist gerichtsbekannt, dass Stuten im Rahmen des „Vorspiels“ austreten. Das Austreten ist Bestandteil ihres Paarungsverhaltens. Sie locken den Hengst zunächst an, um ihn dann ausschlagend wieder davonzujagen. Erst wenn die Stute paarungsbereit ist, lässt sie den Hengst nah heran. Aus diesem Grunde war grundsätzlich auch im Rahmen des vorliegenden Deckaktes mit Tritten der Stute zu rechnen. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Stute bei vorherigen Deckakten stets friedlich und nicht aggressiv war und die Beklagte der Klägerin dies versichert hatte. Da die Unberechenbarkeit eine typische Eigenart von Tieren ist und das Austreten gerade zum natürlichen Verhalten der Pferde während der Paarung gehört, durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass die Stute in der konkreten Situation nicht austreten werde.

15 Weil die Pferde der Parteien am Zügel bzw. am Strick gehalten wurden, konnten sie die Zwischenschritte der Kontaktaufnahme nicht wie beim freien Decken ausleben. Der Hengst der Klägerin konnte Abwehrreaktionen der Stute in Form von Austritten daher auch nicht ohne weiteres ausweichen. Hierdurch war die Gefahr für den Hengst, von Tritten der Stute während der Paarung getroffen zu werden, erhöht. Hinzu kam, dass die Stute unmittelbar nach ihrem Transport in einer ihr unbekannten Umgebung dem Hengst zugeführt wurde, was gerade bei der Stute der Beklagten, bei der es sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin um ein sensibles Tier handelt, eine zusätzliche Stresssituation begründet haben dürfte.

16 Die generelle Gefahr, dass der Hengst im Rahmen des Deckaktes verletzt werden könnte, war der Klägerin auch bewusst. Dies ergibt sich bereits aus Ziffer 11) der von ihr gestellten „Deckbedingungen“, die eine Pflicht der Eigentümer der Stuten zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorsehen, „z. B. für den Fall, dass die Stute den Hengst verletzt…“ (Anlage 1 zur Klagschrift, Bl. 6 d. A.).

17 Gleichwohl hat die Klägerin es unterlassen, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, obwohl diese in erster Linie dem Schutz ihres Hengstes gedient hätten. Dabei wären eine Verpaarung der Tiere im Probierstand und/oder eine Fesselung der Stute in Betracht gekommen. Möglich gewesen wäre auch, den Tieren eine freie Paarung auf der Koppel zu ermöglichen, was den Tieren größere Ausweichmöglichkeiten eröffnet und dadurch die Gefahr für den Hengst, durch Tritte der Stute verletzt zu werden, verringert hätte.

18 Auch wenn die Klägerin darauf vertraut haben mag, dass die Stute ihren Hengst nicht verletzen wird, ist sie das ihr bekannte Verletzungsrisiko sehenden Auges eingegangen. Die Verwirklichung dieses Risikos kann sie nunmehr nicht der Beklagten zur Last legen und den eingetretenen Schaden auf diese, letztlich zum Nachteil der hinter der Beklagten stehenden Versicherung, abwälzen. Die Kürzung ihres Anspruchs auf Null ist daher zu Recht erfolgt.

19 Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.

20 Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 26.035,16 € festzusetzen.

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