AG Montabaur, 2012-08-13, 5 C 102/12

5 C 102/12Tribunale di primo grado13 ago 2012

Regest

Wenngleich die Auslagen nach Nr. 9003 Nr. 1 KV GKG dem Wortlaut nach „für die Versendung von Akten“ anfallen, führt die nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift und am Willen des Gesetzgebers orientierte Auslegung dazu, dass die Aktenversendungspauschale bereits dann anfällt, wenn die Gerichtsakte auf Antrag an einen Prozessbevollmächtigten herausgegeben wird, unabhängig davon, auf welchem Wege dies erfolgt, also ob sie mit der Post versandt, einem Kurierdienst übermittelt oder lediglich in das Gerichtsfach des Anwalts gelegt bzw. gar von diesem auf der Geschäftsstelle abgeholt wird.(Rn.5) Verfahrensgang nachgehend AG Montabaur, 5. September 2012, 5 C 102/12, Beschluss nachgehend OLG Koblenz 14. Zivilsenat, 14. Januar 2013, 14 W 19/13, Beschluss

Testo completo

AG Montabaur — 5 C 102/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-13

Aktenzeichen: 5 C 102/12

ECLI: ECLI:DE:AGMONTA:2012:0813.5C102.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Nr 9003 Nr 1 GKVerz, § 299 ZPO

Orientierungssatz

Wenngleich die Auslagen nach Nr. 9003 Nr. 1 KV GKG dem Wortlaut nach „für die Versendung von Akten“ anfallen, führt die nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift und am Willen des Gesetzgebers orientierte Auslegung dazu, dass die Aktenversendungspauschale bereits dann anfällt, wenn die Gerichtsakte auf Antrag an einen Prozessbevollmächtigten herausgegeben wird, unabhängig davon, auf welchem Wege dies erfolgt, also ob sie mit der Post versandt, einem Kurierdienst übermittelt oder lediglich in das Gerichtsfach des Anwalts gelegt bzw. gar von diesem auf der Geschäftsstelle abgeholt wird.(Rn.5)

Verfahrensgang

nachgehend AG Montabaur, 5. September 2012, 5 C 102/12, Beschluss nachgehend OLG Koblenz 14. Zivilsenat, 14. Januar 2013, 14 W 19/13, Beschluss

Tenor

Der Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Gerichts vom 29.06.2012 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen diese Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichts vom 29.06.2012 wird zugelassen.

Gründe

I.

1 Mit im Gerichtstermin am 26.06.2012 überreichten Schriftsatz bat der damals neue Prozessbevollmächtigte der Beklagten um Einsicht in die Gerichtsakte. Da die Einsicht nach den insoweit nicht protokollierten Erörterungen nicht sogleich im Gerichtstermin, sondern durch Zurverfügungstellung der Prozessakte in die Kanzlei des neuen Prozessbevollmächtigten der Beklagten erfolgen sollte, legte die Geschäftsstelle daraufhin ein Aktenretent an, bereitete die Akte zur Überlassung an die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten vor und ließ diese sodann in dessen am hiesigen Gericht befindliches Gerichtsfach zur Selbstabholung einlegen.

2 Gleichzeitig setzte die Geschäftsstelle hierfür die sog. Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV Ziff. 1 GKG in Höhe von 12,00 € an. Hiergegen wendet sich die Beklagte und trägt vor, dass mangels „Versendung“ der Akte an ihren Prozessbevollmächtigten die Auslagen nach Nr. 9003 KV GKG nicht zu erheben seien. Der Bezirksrevisor beim Landgericht Koblenz ist angehört worden.

II.

3 Der nach § 66 Abs. 1 GKG zulässigen, nicht fristgebundenen Erinnerung vermag das erkennende Gericht nicht stattzugeben.

4 1. Zutreffend ist zwar, dass die Akte vorliegend nicht im herkömmlichen Sinne an die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten geschickt wurde und somit insbesondere keine Portokosten für das Gericht angefallen sind.

5 Wenngleich die Auslagen nach Nr. 9003 KV GKG im Sprachgebrauch als Versandkostenpauschale bezeichnet werden und dem Wortlaut nach „für die Versendung von Akten“ anfallen, ist der Kostenansatz hier dennoch zutreffend erfolgt. Denn eine durchaus in Literatur und Rechtsprechung auch vertretene, streng auf diesen Wortlaut reduzierte bzw. einschränkende Auslegung der Nr. 9003 KV GKG greift zu kurz.

6 2. Vielmehr führt die nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift und am Willen des Gesetzgebers orientierte Auslegung dazu, dass die Pauschale nach Nr. 9003 Ziff. 1 KV GKG auch bereits dann anfällt, wenn die Gerichtsakte auf Antrag an einen Prozessbevollmächtigten herausgegeben wird, unabhängig davon, auf welchem Wege dies erfolgt, also ob sie mit der Post versandt, einem Kurierdienst übermittelt oder lediglich in das Gerichtsfach des Anwalts gelegt bzw. gar von diesem auf der Geschäftsstelle abgeholt wird.

7 a) Der mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 eingeführte und im Zuge der Einführung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes erweiterte Auslagentatbestand der Nr. 9003 KV GKG ermöglicht nämlich nicht lediglich der Erstattung von Portokosten, sondern dient der pauschalen Abgeltung aller Aufwendungen, die entstehen können, weil Akteneinsicht an einem anderen Ort als der aktenführenden Stelle gewünscht wird. Denn durch die gewünschte Akteneinsicht außerhalb des Gerichts wird eine mit Aufwendungen verbundene besondere Serviceleistung der Justiz in Anspruch genommen (BT-Drucksache 12/6962 S. 87 zu Nummer 9003 zit. nach OLG Hamm NJW 2006, 1076).

8 Wegen der pauschalierten Betrachtungsweise kommt es dabei insbesondere nicht darauf an, ob und in welcher Höhe im einzelnen Fall tatsächlich Kosten entstehen (vgl. OLG Koblenz JurBüro 2006, 207 und OLG Hamm NJW 2006, 1076).

9 b) In der Gesetzesbegründung wird der Ansatz der Pauschale damit gerechtfertigt, dass sich der konkrete Aufwand in jedem Einzelfall nur schwer feststellen lässt. Hätte die Pauschale nach Nr. 9003 Ziff. 1 KV GKG hingegen lediglich den Zweck, die Portokosten abzugelten, ließen sich die tatsächlichen Kosten jedoch schnell und unkompliziert berechnen und der Akteneinsicht begehrenden Seite auch konkret in Rechnung stellen. Des Ansatzes einer Pauschale wie in Nr. 9003 Ziff. 1 KV GKG hätte es dann nicht bedurft.

10 c)Hingegen ist der besondere Aufwand der Justiz bei einer Akteneinsicht außerhalb des Gerichts nicht auf Portokosten beschränkt. Vielmehr besteht er auch darin, dass z.B. zur Erledigung eines Aktenversendungsgesuchs die Akte mit einem Übersendungsschreiben zu versehen und eine Retentakte anzulegen ist; sodann ist auch die Aktenrücksendung durch Wiedervorlagen des Retents und ggfls. Erinnerungsschreiben zu überwachen ist (vgl. OLG Koblenz aaO. und OLG Hamm aaO.). Darüber hinaus kann es sogar auch erforderlich werden, zur unmittelbaren weiteren Fortführung des Prozesses durch das Gericht von bestimmten Aktenteilen eine Kopie für das Retent anzufertigen.

11 Da der Auslagentatbestand der Nr. 9003 KV GKG die pauschale Abgeltung all dieser Aufwendungen ermöglichen soll (vgl. OLG Koblenz aaO. und OLG Hamm aaO.), ist der Begriff der "Versendung von Akten" in Nr. 9003 Ziff. 1 KV GKG nach dem Sinn und Zweck der Regelung und dem Willen des Gesetzgebers umfassend zu verstehen und (erweiternd) dahin auszulegen, dass damit jede Herausgabe der Akte zur Einsicht außerhalb der Geschäftsstelle gemeint ist.

12 Dies folgt auch schon aus einer Zusammenschau mit Nr. 9003 Ziff. 2 KV GKG, wonach bei der Übermittlung einer elektronisch geführten Akten ebenfalls eine - wenngleich geringere - Kostenpauschale anfällt. Bei der elektronischen Übermittlung verlässt die Akte aber nicht einmal das Gericht, sondern es wird augenscheinlich ein elektronisches Doppel / eine elektronische Kopie übermittelt. Dennoch verursacht auch dies Aufwand für die Justiz, der pauschal vergütet werden soll. Somit zeigt Nr. 9003 Ziff. 2 KV GKG, dass maßgeblicher Grund für die Kostenpauschale die Verursachung von Aufwand ist und nicht die Frage, ob die physische Akte mit einem Beförderungsdienst versandt oder vom Anwalt bei Gericht selbst abgeholt wird. Auch daraus, dass in Nr. 9003 Ziff. 1 KV GKG von "Versendung" und in Nr. 9003 Ziff. 2 KV GKG von "Übermittlung" die Rede ist, kann eine kostenrechtlich differenzierende Behandlung nicht hergeleitet werden, da beide Ziffern augenscheinlich zu unterschiedlichen Zeiten in das KV aufgenommen worden sind.

13 3.Da bei dem vorgenannten Verständnis die kostenfreie Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts weiterhin möglich bleibt, ist hierdurch das Akteneinsichtsrecht der Prozessparteien ausreichend gewahrt (vgl. BVerfG NJW 1996, 2222).

14 4.Aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung und der konkret zur häufig vorkommenden, hier vorliegenden Konstellation der Herausgabe der Akte über das Gerichtsfach eines Prozessbevollmächtigten fehlenden obergerichtlichen Entscheidungen war gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG die Beschwerde zuzulassen, um der Beklagten bzw. ggfls. dem Bezirksrevisor letztlich die Herbeiführung einer oberlandesgerichtlichen Entscheidung durch eine zugelassene weitere Beschwerde (§ 66 Abs. 4 GKG) zu ermöglichen.

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