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10 U 700/11•OLG Koblenz 10. Zivilsenat, 2012-01-16, 10 U 700/11
10 U 700/11Tribunale superiore / Civil Chamber 1016 gen 2012
Haben die Parteien eines Werkvertrages hinsichtlich der Feststellung von Mängeln einen Schiedsgutachtervertrag geschlossen, in dem vereinbart ist, dass die antragstellende Partei zur Zahlung eines Kostenvorschusses für den Schiedsgutachter verpflichtet ist, so haben sie ausdrücklich eine nicht an Beweislastgrundsätzen orientierte Kostenvorschusspflicht vereinbart. Beantragt der Auftraggeber wegen behaupteter Mängel ein Schiedsgutachterverfahren und zahlt trotz Aufforderung den Kostenvorschuss für den Schiedsgutachter nicht ein, so ist er für die Nichterstattung des Schiedsgutachtens verantwortlich und bleibt hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Mängel beweisfällig.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend LG Mainz, 21. April 2011, 12 HK O 11/10 nachgehend OLG Koblenz 10. Zivilsenat, 8. März 2012, 10 U 700/11, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-01-16
Aktenzeichen: 10 U 700/11
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0116.10U700.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Haben die Parteien eines Werkvertrages hinsichtlich der Feststellung von Mängeln einen Schiedsgutachtervertrag geschlossen, in dem vereinbart ist, dass die antragstellende Partei zur Zahlung eines Kostenvorschusses für den Schiedsgutachter verpflichtet ist, so haben sie ausdrücklich eine nicht an Beweislastgrundsätzen orientierte Kostenvorschusspflicht vereinbart. Beantragt der Auftraggeber wegen behaupteter Mängel ein Schiedsgutachterverfahren und zahlt trotz Aufforderung den Kostenvorschuss für den Schiedsgutachter nicht ein, so ist er für die Nichterstattung des Schiedsgutachtens verantwortlich und bleibt hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Mängel beweisfällig.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend LG Mainz, 21. April 2011, 12 HK O 11/10 nachgehend OLG Koblenz 10. Zivilsenat, 8. März 2012, 10 U 700/11, Beschluss
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 27. Februar 2012 .
1 Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
2 Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte mit der Behauptung, die Werkleistung der Klägerin sei in einigen Punkten mangelhaft, beweisfällig geblieben ist.
3 Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass nach erfolgter Abnahme eine Umkehr der Beweislast für das Vorliegen der Mängel zu Lasten des Auftraggebers eintritt, die Beweislastumkehr aber nach herrschender Meinung nicht für solche Mängel gilt, für die der Auftraggeber einen Vorbehalt im Abnahmetermin erklärt hat (BGH NJW 2009, 360 ff mit weiteren Nachweisen). Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann jedoch dahingestellt bleiben, ob und ggf. für welche streitgegenständlichen Mängel die Beklagte einen Vorbehalt im Abnahmetermin erklärt hat.
4 Die Parteien haben - unstreitig - einen Schiedsgutachtervertrag geschlossen, an den sie gebunden sind. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils genommen. Die Beklagte hat die Klägerin in der Klageerwiderung vom 29. Januar 2010 (Bl. 51 ff GA) aufgefordert, an dem Schiedsgutachterverfahren teilzunehmen und hat als Auftraggeberin den Sachverständigen A. als Bausachverständigen benannt. Als antragstellende Partei war die Beklagte zur Einzahlung des Auslagenvorschusses verpflichtet. In dem Schiedsgutachtervertrag heißt es hierzu wörtlich wie folgt: „Die antragstellende Partei hat die Verpflichtung, den Kostenvorschuss für den Schiedsgutachter vorzulegen. Die endgültige Kostenverteilung bestimmt sich dann nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens (in analoger Anwendung von § 91 ZPO).“. Die Parteien haben somit ausdrücklich eine nicht an Beweislastgrundsätzen orientierte Kostenvorschusspflicht vereinbart. Für die Frage, wer zur Einzahlung des Kostenvorschusses verpflichtet war, kommt es mithin nicht entscheidend darauf an, wer für das Vorliegen etwaiger Mängel die Beweislast trägt, sondern ausschließlich auf die Frage, wer den Schiedsgutachter beauftragt hat bzw. wer antragstellende Partei des Schiedsgutachterverfahrens ist. Folgerichtig hat auch der Schiedsgutachter die Beklagte zur Einzahlung des Kostenvorschusses aufgefordert. Da mithin die Beklagte wegen der fehlenden Vorschusszahlung, die ihr oblegen hätte, die Nichterstattung des Schiedsgutachtens zu verantworten hat, ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Mängel beweisfällig geblieben ist.
5 Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 7.179,21 € festzusetzen.
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