OLG Koblenz 10. Zivilsenat, 2011-05-26, 10 U 1258/10

10 U 1258/10Tribunale superiore / Civil Chamber 1026 mag 2011

Regest

1. Eine fehlerhafte Beratung über fehlenden Vollkaskoschutz für ein rotes Kennzeichen begründet mangels Kausalität keine Haftung von Versicherer oder Agent, wenn das rote Kennzeichen beim Schadensfall (Brand) nicht außen an dem Fahrzeug angebracht, sondern im Innern des Fahrzeugs verwahrt worden war, da das Fahrzeug in diesem Fall nicht mit dem Kennzeichen im Sinne von Nr. I 1 der Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und - Handwerk "versehen" war. 2. Der Klageantrag, im Fall der angestrebten Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des erstrangig beantragten Betrags zu verurteilen, bei Klageabweisung aber nur über den erstrangig beantragten Betrag zu entscheiden, ist hinsichtlich der angestrebten weitergehenden Verurteilung unzulässig und begründet insoweit keine Rechtshängigkeit. Die angestrebte weitergehende Verurteilung ist bei Abweisung der Klage beim Streitwert nicht zu berücksichtigen, da insoweit keine Entscheidung begehrt wird. Bei stattgebender Entscheidung wäre die angestrebte weitergehende Verurteilung ebenfalls abzulehnen; ihre Berücksichtigung beim Streitwert bleibt offen. Verfahrensgang vorgehend OLG Koblenz 10. Zivilsenat, 4. April 2011, 10 U 1258/10, Beschluss vorgehend LG Koblenz, 30. September 2010, 16 O 519/09, Urteil nachgehend OLG Koblenz 10. Zivilsenat, 11. Juli 2011, 10 U 1258/10, Beschluss

Testo completo

OLG Koblenz 10. Zivilsenat — 10 U 1258/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-26

Aktenzeichen: 10 U 1258/10

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0526.10U1258.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Nr 1 AKB, § 4 Abs 1 Halbs 1 ZPO, § 39 Abs 1 GKG, § 45 Abs 1 S 2 GKG

Leitsatz

  1. Eine fehlerhafte Beratung über fehlenden Vollkaskoschutz für ein rotes Kennzeichen begründet mangels Kausalität keine Haftung von Versicherer oder Agent, wenn das rote Kennzeichen beim Schadensfall (Brand) nicht außen an dem Fahrzeug angebracht, sondern im Innern des Fahrzeugs verwahrt worden war, da das Fahrzeug in diesem Fall nicht mit dem Kennzeichen im Sinne von Nr. I 1 der Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und - Handwerk "versehen" war.

  2. Der Klageantrag, im Fall der angestrebten Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des erstrangig beantragten Betrags zu verurteilen, bei Klageabweisung aber nur über den erstrangig beantragten Betrag zu entscheiden, ist hinsichtlich der angestrebten weitergehenden Verurteilung unzulässig und begründet insoweit keine Rechtshängigkeit. Die angestrebte weitergehende Verurteilung ist bei Abweisung der Klage beim Streitwert nicht zu berücksichtigen, da insoweit keine Entscheidung begehrt wird. Bei stattgebender Entscheidung wäre die angestrebte weitergehende Verurteilung ebenfalls abzulehnen; ihre Berücksichtigung beim Streitwert bleibt offen.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Koblenz 10. Zivilsenat, 4. April 2011, 10 U 1258/10, Beschluss vorgehend LG Koblenz, 30. September 2010, 16 O 519/09, Urteil nachgehend OLG Koblenz 10. Zivilsenat, 11. Juli 2011, 10 U 1258/10, Beschluss

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1 Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 4. April 2011 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.

2 Die Berufungsklägerin hat zu den Hinweisen eine Stellungnahme nicht abgegeben. Sie hat lediglich der angekündigten Festsetzung des Streitwertes bezüglich dessen Höhe widersprochen.

3 Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5 Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt durch gesonderten Beschluss, da den Beklagten zu den Einwendungen der Klägerin gegen die angekündigte Streitwertfestsetzung noch Gehör gewährt werden muss.

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