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1 U 645/09•OLG Koblenz 1. Zivilsenat, 2010-06-16, 1 U 645/09
1 U 645/09Tribunale superiore / I camera civile16 giu 2010
1. Zu den Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruchs eines Privaten gegen einen Träger öffentlicher Verwaltung (hier: Kosten für die Beschotterung einer Straße, um die Erreichbarkeit eines Gewerbebetriebs mit PKW wieder zu ermöglichen) (Rn.10) (Rn.12) (Rn.13) (Rn.23) (Rn.31) (Rn.33) (Rn.34) (Rn.35) . 2. Die öffentlich-rechtliche Körperschaft hat gegenüber einem privaten Anspruchsteller grundsätzlich auf ihre fehlende Passivlegitimation hinzuweisen; nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz kann sie eine dementsprechende Rüge regelmäßig nicht mehr mit Erfolg erheben (Rn.26) (Rn.27) (Rn.28) .
Entscheidungsdatum: 2010-06-16
Aktenzeichen: 1 U 645/09
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0616.1U645.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 14 Abs 1 GG, § 670 BGB, § 677 BGB, § 679 BGB, § 683 S 1 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Zu den Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruchs eines Privaten gegen einen Träger öffentlicher Verwaltung (hier: Kosten für die Beschotterung einer Straße, um die Erreichbarkeit eines Gewerbebetriebs mit PKW wieder zu ermöglichen) (Rn.10) (Rn.12) (Rn.13) (Rn.23) (Rn.31) (Rn.33) (Rn.34) (Rn.35) .
Die öffentlich-rechtliche Körperschaft hat gegenüber einem privaten Anspruchsteller grundsätzlich auf ihre fehlende Passivlegitimation hinzuweisen; nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz kann sie eine dementsprechende Rüge regelmäßig nicht mehr mit Erfolg erheben (Rn.26) (Rn.27) (Rn.28) .
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