OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, 2010-10-08, 6 WF 196/10

6 WF 196/10Tribunale superiore8 ott 2010

Regest

Gegen eine ablehnende Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren ist die Beschwerde nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG mit einer 2-Wochen-Frist einzulegen.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Landstuhl, 2. Juli 2010, 2 F 196/10, Beschluss

Testo completo

OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen — 6 WF 196/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-08

Aktenzeichen: 6 WF 196/10

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2010:1008.6WF196.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 18 Abs 1 FamFG, § 63 Abs 2 Nr 1 FamFG

Orientierungssatz

Gegen eine ablehnende Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren ist die Beschwerde nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG mit einer 2-Wochen-Frist einzulegen.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend AG Landstuhl, 2. Juli 2010, 2 F 196/10, Beschluss

Tenor

I.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG eingelegt worden ist.

Der Senat folgt nicht der von Keidel (FamFG, 16. Aufl., § 63 Rdn.14) und Zöller (ZPO, 28. Aufl., FamFG § 63, Rdn.3) vertretenen Auffassung, wonach gegen ablehnende einstweilige Anordnungen die Beschwerde mit einer 4-Wochen-Frist eingelegt werden könne (ausdrücklich anders Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 57 Rdn. 12). Der Wortlaut des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG lässt beide Auslegungen zu, denn auch eine ablehnende Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist „eine einstweilige Anordnung“. Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 16/6308, Seite 167) orientieren sich die Vorschriften des FamFG über die Anfechtung einer einstweiligen Anordnung inhaltlich im Wesentlichen an den §§ 620 ff. ZPO a.F. Nach § 620 c ZPO a.F. war aber jede Entscheidung über einen Antrag nach dem GewSchG mit der sofortigen Beschwerde, also mit einer 2-Wochen-Frist, anfechtbar. Zudem gibt es keinen sachlichen Grund, die Eilbedürftigkeit bei der Ablehnung einer einstweiligen Anordnung geringer einzuschätzen als bei deren Erlass.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumung scheitert daran, dass diese nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 18 Abs. 1 FamFG beantragt worden ist. Der Hinweis des Senats auf die Fristversäumnis – der auch im Hinblick auf die falsche Rechtsmittelbelehrung durch das Familiengericht ergangen ist – ist der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 16. September 2010 zugegangen. Bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist am 30. September 2010 ist eine Reaktion auf den Hinweis nicht eingegangen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, § 84 FamFG.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt, §§ 49 Abs. 1, 41 FamGKG.

IV.

Dem Antragsteller wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt, da sein Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Dem Antragsgegner wird zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren die Verfahrenskostenhilfe bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt A..., …, und ohne Zahlungsanordnung.

Gründe

I.

1 Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG eingelegt worden ist.

2 Der Senat folgt nicht der von Keidel (FamFG, 16. Aufl., § 63 Rdn.14) und Zöller (ZPO, 28. Aufl., FamFG § 63, Rdn.3) vertretenen Auffassung, wonach gegen ablehnende einstweilige Anordnungen die Beschwerde mit einer 4-Wochen-Frist eingelegt werden könne (ausdrücklich anders Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 57 Rdn. 12). Der Wortlaut des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG lässt beide Auslegungen zu, denn auch eine ablehnende Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist „eine einstweilige Anordnung“. Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 16/6308, Seite 167) orientieren sich die Vorschriften des FamFG über die Anfechtung einer einstweiligen Anordnung inhaltlich im Wesentlichen an den §§ 620 ff. ZPO a.F. Nach § 620 c ZPO a.F. war aber jede Entscheidung über einen Antrag nach dem GewSchG mit der sofortigen Beschwerde, also mit einer 2-Wochen-Frist, anfechtbar. Zudem gibt es keinen sachlichen Grund, die Eilbedürftigkeit bei der Ablehnung einer einstweiligen Anordnung geringer einzuschätzen als bei deren Erlass.

3 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumung scheitert daran, dass diese nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 18 Abs. 1 FamFG beantragt worden ist. Der Hinweis des Senats auf die Fristversäumnis – der auch im Hinblick auf die falsche Rechtsmittelbelehrung durch das Familiengericht ergangen ist – ist der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 16. September 2010 zugegangen. Bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist am 30. September 2010 ist eine Reaktion auf den Hinweis nicht eingegangen.

II.

4 Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, § 84 FamFG.

III.

5 Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt, §§ 49 Abs. 1, 41 FamGKG.

IV.

6 Dem Antragsteller wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt, da sein Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet.

7 Dem Antragsgegner wird zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren die Verfahrenskostenhilfe bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt A..., …, und ohne Zahlungsanordnung.

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