OLG Koblenz 1. Zivilsenat, 2010-03-10, 1 U 392/09

1 U 392/09Tribunale superiore / I camera civile10 mar 2010

Regest

1. Ist eine Verbindlichkeit im ausschließlichen Interesse eines Ehegatten begründet worden und kommt sie diesem auch allein wirtschaftlich zugute, kann dies den Schluss auf seine alleinige Ausgleichspflicht rechtfertigen.(Rn.21) 2. Eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt auch dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts - sei es durch Urteil oder durch (vergleichsweise) Unterhaltsvereinbarung - bereits berücksichtigt worden ist.(Rn.21) 3. Der Gesamtschuldnerausgleich dient nicht der Korrektur unterhaltsrechtlicher Grundsätze (Erwerbstätigenbonus/Quotenunterhalt); eine "Restausgleichsforderung" für verschiedene Unterhaltszeiträume besteht daher nicht.(Rn.26) 4. Die Auslegung einer - im unmittelbaren Anschluss an ein gerichtliches Erkenntnis zum Trennungsunterhalt getroffenen - unterhaltsrechtlichen Abrede kann ergeben, dass die Parteien ungeachtet eines beiderseitigen Verzichts auf Ehegattenunterhalt für die Zukunft die Unterhaltsberechnung fortgeschrieben haben.(Rn.27) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, 10. März 2009, 9 O 248/08, Urteil

Testo completo

OLG Koblenz 1. Zivilsenat — 1 U 392/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-10

Aktenzeichen: 1 U 392/09

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0310.1U392.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 426 Abs 1 S 1 BGB, § 1361 BGB

Leitsatz

  1. Ist eine Verbindlichkeit im ausschließlichen Interesse eines Ehegatten begründet worden und kommt sie diesem auch allein wirtschaftlich zugute, kann dies den Schluss auf seine alleinige Ausgleichspflicht rechtfertigen.(Rn.21)

  2. Eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt auch dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts - sei es durch Urteil oder durch (vergleichsweise) Unterhaltsvereinbarung - bereits berücksichtigt worden ist.(Rn.21)

  3. Der Gesamtschuldnerausgleich dient nicht der Korrektur unterhaltsrechtlicher Grundsätze (Erwerbstätigenbonus/Quotenunterhalt); eine "Restausgleichsforderung" für verschiedene Unterhaltszeiträume besteht daher nicht.(Rn.26)

  4. Die Auslegung einer - im unmittelbaren Anschluss an ein gerichtliches Erkenntnis zum Trennungsunterhalt getroffenen - unterhaltsrechtlichen Abrede kann ergeben, dass die Parteien ungeachtet eines beiderseitigen Verzichts auf Ehegattenunterhalt für die Zukunft die Unterhaltsberechnung fortgeschrieben haben.(Rn.27)

Verfahrensgang

vorgehend LG Koblenz, 10. März 2009, 9 O 248/08, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. März 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.666,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen der Kläger zu 23/25 und die Beklagte zu 2/25; die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 4.500 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 6.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe

I.

1 Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner ehemaligen Ehefrau, hälftige Erstattung von seit der Trennung erbrachten Zahlungen auf während der Zeit des Zusammenlebens begründete Verbindlichkeiten sowie hälftige Freistellung von ab Januar 2009 fällig werdenden Bau(spar)darlehensraten. Die am 31. Mai 1996 geschlossene Ehe der Parteien, die seit April 2006 getrennt lebten, wurde am 31. Oktober 2008 rechtskräftig geschieden.

2 Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

3 Die Parteien lebten in dem vom Kläger bereits vorehelich zu Alleineigentum erworbenen Hausanwesen in …[X]. Zu der vom Kläger beabsichtigten grundlegenden Modernisierung und Renovierung des Hauses ist es bis heute nicht gekommen; die Beklagte ist nach der Trennung ausgezogen. Der Kläger hat den Sollsaldo des ehedem gemeinsamen Girokontos bei der … [A-Bank] per 11. Juli 2007 zurückgeführt.

4 Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit – rechtskräftigem – Urteil vom 5. Juni 2008 – 7 U 362/07 – über den rückständigen sowie den laufenden Trennungsunterhalt der Beklagten (Mai 2006 bis Oktober 2008) entschieden. Mit Prozessvergleich vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Diez vom 31. Oktober 2008 – 12 F 40/07 – hat der Kläger sich verpflichtet, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt (Ehegattenunterhalt) in Höhe von 100,00 Euro monatlich ab November 2008 bis einschließlich Juni 2009 zu zahlen; ab Juli 2009 haben die Parteien wechselseitig auf Ehegattenunterhalt verzichtet.

5 Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 10. März 2009 – unter Abweisung im Übrigen – die Beklagte zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages an den Kläger in Höhe von 3.947,28 Euro nebst Zinsen (Bauspardarlehen ... [B] und ... [C] für Zeitraum Mai bis August 2008 sowie November und Dezember 2008; Sollsaldo Girokonto per 19. April 2006 in Höhe von 3.077,33 € zuzüglich Zinsen und Kontogebühren für Zeitraum April bis Dezember 2006 in Höhe von 367,75 €) sowie zur Freistellung des Klägers hinsichtlich der Bauspardarlehen ... [B] respektive ... [C] , jeweils in Höhe des hälftigen Sollsaldos per Dezember 2008, verurteilt; hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien.

6 Der Kläger erstrebt – nunmehr bezogen auf den je hälftigen Saldostand per Ende April/Anfang Mai 2009 – vollständigen Ausgleich respektive Freistellung hinsichtlich der Bau(spar)darlehen ... [B] , ... [C] und ... [D] , hälftigen Ausgleich für die Kosten der Umbauplanung sowie – weitergehenden – hälftigen Ausgleich auch für die Zins- und Gebührenbelastung des ehedem gemeinsamen Girokontos bei der … [A-Bank] in Höhe von 36,88 € monatlich bis „einschließlich 2. Quartal 2007“.

7 Der Kläger beantragt,

8 das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. März 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen

9 1. an den Kläger einen Betrag in Höhe von 13.929,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30. April 2009 zu zahlen;

10 2. den Kläger von der Forderung der ... [C] Bauspardarlehen Nr. ... M01 in Höhe von 1.477,44 €, bezogen auf den 1. Mai 2009, freizustellen;

11 3. den Kläger von der Forderung der ... [B]-Bausparkasse betreffend das Abwicklungskonto Nr. …03 in Höhe von 1.624,62 €, bezogen auf den 1. Mai 2009, freizustellen;

12 4. den Kläger von der Forderung der ... [D]-Bank aus dem Bauspardarlehen Nr. …00 in Höhe von 32.874,96 €, bezogen auf den 4. Mai 2009, freizustellen.

13 Die Beklagte beantragt,

14 1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen;

15 2. das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. März 2009 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie den Betrag von 3.240,77 € übersteigt.

16 Der Kläger beantragt,

17 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

18 Die Beklagte erkennt die Verurteilung in Höhe eines Zahlbetrages von 3.240,77 € an (Rückführung Girokonto-Sollsaldo); zu Unrecht habe das Landgericht dem Kläger aber einen Betrag in Höhe von 204,31 € (Zinsen/Gebühren Girokonto für Zeitraum April bis August 2006) sowie 502,20 € (Zahlungen auf Bauspardarlehen ... [B]/... [C] für Zeitraum April bis August 2006) zugesprochen. Im Übrigen seien die streitgegenständlichen Verbindlichkeiten im alleinigen Interesse des Klägers begründet oder jedenfalls vollständig bei der Berechnung des (Trennungs- wie Ehegatten-)Unterhaltsanspruchs der Beklagten berücksichtigt worden.

II.

19 Die – zulässige – Berufung des Klägers hat in der Sache nur in einem geringfügigen Punkt Erfolg; die – zulässige – Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg.

20 Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB Gesamtschuldnerausgleich nur in Höhe des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages verlangen (Girokonto); ein Anspruch auf hälftige Rückführung des Kostenaufwandes für die Umbauplanung sowie der – ehezeitlichen – Bau(spar)darlehen, sei es bereits als Zahlungsanspruch oder noch als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch (vgl. BGHZ 181, 310 = NJW 2010, 60 f; Palandt/ Grüneberg , BGB, 69. Auflage 2010, § 426 Rn. 4), besteht nicht.

21 Gesamtschuldner sind nach § 426 Abs 1 Satz 1 BGB im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht – sei es kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung, aus dem Inhalt und Zweck des betreffenden Rechtsverhältnisses, aus der Natur der Sache oder aber der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens – ein anderes bestimmt ist. Bei Ehegatten entfällt mit dem Zeitpunkt der (endgültigen) Trennung die eheliche Lebensgemeinschaft und damit regelmäßig der tragende Umstand für eine anderweitige Bestimmung der beiderseitigen Ausgleichspflicht; es kommt nun darauf an, ob andere Umstände für einen vom Regelfall der gesetzlichen Halbteilung abweichenden Verteilungsmaßstab vorliegen (BGH NJW 2007, 3564; 2008, 849, 850; Palandt/ Grüneberg , BGB, 69. Auflage 2010, § 426 Rn. 10 ff.). Ist eine Verbindlichkeit im ausschließlichen Interesse eines Ehegatten begründet worden und kommt sie diesem auch allein wirtschaftlich zugute, kann dies den Schluss auf seine alleinige Ausgleichspflicht rechtfertigen ( Wever , Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Auflage 2006, Rn. 313); so hat regelmäßig derjenige Ehegatte, in dessen Alleineigentum eine Immobilie steht und der diese nach der Trennung auch allein nutzt, für die Bedienung der gesamtschuldnerisch eingegangenen Verbindlichkeiten fürderhin allein aufzukommen (BGH FamRZ 1997, 487, 488; 2005, 2052, 2054). Eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt auch dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts – sei es durch Urteil oder durch (vergleichsweise) Unterhaltsvereinbarung – bereits berücksichtigt worden ist (BGH FamRZ 2005, 1236, 1237; 2007, 1975, 1976; NJW 2008, 849, 850; Wever a.a.O. Rn. 330 ff.).

22 In Anwendung dieser Grundsätze gilt im Streitfall – im Anschluss an die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – das Folgende:

23 1. Bau(spar)darlehen

24 a) Das von den Parteien bei der der ... [D]-Bank (vormals [D]-Bank) aufgenommene Bau-Darlehen Nr. …00 vom 14. Januar 1998 diente, wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig festgestellt ist, der Umfinanzierung des vom Kläger bereits vorehelich mit Fremdmitteln zu Alleineigentum erworbenen und nach der Trennung der Parteien im April 2006 wieder allein bewohnten Hausanwesens in … [X]. Kam die Darlehensvaluta mithin allein dem Vermögen des Klägers zugute – ein Zugewinnausgleich hat offensichtlich nicht stattgefunden –, erscheint es sachgerecht, dass er nach dem endgültigen Scheitern der Ehe die betreffende Verbindlichkeit auch allein zurückführen muss. Eine Teilnahme der Beklagten an einer – ehezeitlichen – Wertersteigerung (vgl. BGH FamRZ 1987, 1239, 1241; Wever a.a.O. Rn. 313) ist nicht ersichtlich; das Anwesen ist unstreitig bis heute weder renoviert noch modernisiert worden. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung – ohnehin kaum substantiiert – die Finanzierung des „großzügigen Lebensstils“ der Beklagten just durch das gegenständliche Darlehen behauptet hat, setzt er sich damit in einen nicht aufgelösten Widerspruch zu den tatbestandlichen Feststellungen im ersten Rechtszug (vgl. BGH NJW 2001, 448; NJW-RR 2007, 1434; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 314 Rn. 4); ein Berichtigungsverfahren (§ 320 ZPO) wurde nicht durchgeführt.

25 b) Des ungeachtet haben aber jedenfalls alle streitgegenständlichen Bau(spar)darlehen – namentlich auch das ... [D]-Darlehen – bei der Berechnung des Trennungsunterhalts der Beklagten (§ 1361 BGB) im Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juni 2008 – 7 UF 362/07 – vollumfänglich Berücksichtigung gefunden. Das – rechtskräftige – familiengerichtliche Erkenntnis erfasst, was das Landgericht verkannt hat, nach Tenor und Entscheidungsgründen den gesamten (Unterhalts-)Zeitraum ab der Trennung der Parteien bis zu ihrer rechtskräftigen Ehescheidung, nämlich den laufenden Unterhalt für die Monate September 2006 bis Oktober 2008 sowie den rückständigen Unterhalt für die Zeit ab der Trennung (Urteil vom 5. Juni 2008 a.a.O. Seite 18: „zumindest gesetzlich geschuldeter Trennungsunterhalt“ ; s. auch § 1613 Abs. 1 i.V.m. §§ 1360a Abs. 3, 1361 Abs. Abs. 4 Satz 4 BGB). Die sog. Hausverbindlichkeiten (Darlehen ... [D], ... [B] und ... [C]) sind – über alle Unterhaltszeiträume hinweg – in der vollen Höhe der monatlichen Belastungen (Annuitäten) von dem beim unterhaltspflichtigen Kläger einkommenserhöhend angesetzten Vorteil für das mietfreie Wohnen im eigenen Hausanwesen abgesetzt (Urteil vom 5. Juni 2008 a.a.O. Seite 7/8). Die entstehende „überschießende Hausbelastung“ (negativer Wohnwert; vgl. Wendl/Staudigl , Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 7. Auflage 2008, § 1 Rn. 354 ff.) in Höhe von durchgängig 285,00 € monatlich (Wohnwert in Höhe von 380,00 € abzgl. Hausbelastungen in Höhe von insgesamt 665,00 €) führt im Gang der weiteren Unterhaltsberechnung zu einer dementsprechenden Minderung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau; die Veränderungen des – von anfangs 644 Euro monatlich auf letztlich 165 Euro monatlich verminderten – Trennungsunterhalts erklären sich aus den im Zeitlauf notwendig gewordenen Korrekturen des Rechenwerks (insb. bereinigtes Erwerbseinkommen des Klägers; ansteigende Erwerbsobliegenheit der Beklagten; Änderung der Düsseldorfer Tabelle).

26 Die – volle – Berücksichtigung der hier vom Kläger allein getragenen Schuldentilgung im Rahmen der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten führt, wie der Bundesgerichtshof (NJW 2008, 849, 850) ausdrücklich ausgesprochen hat, zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden Reduzierung des Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mittelbaren Beteiligung des Unterhaltsberechtigten am Schuldenabtrag. Die vom Kläger bereits im ersten Rechtszug aufgemachte „Restausgleichsforderung“ für die verschiedenen (Trennungs-)Unterhaltszeiträume besteht nicht. Es liegt – wie dargelegt – eine umfassende anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vor; der Gesamtschuldnerausgleich dient nicht der Korrektur unterhaltsrechtlicher Grundsätze (Erwerbstätigenbonus/Quotenunterhalt; vgl. Wever a.a.O. Rn. 335 ff.). Hiergegen hat der Kläger bei der rechtlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nichts mehr erinnert.

27 c) Hinsichtlich des ab der Rechtskraft der Ehescheidung einsetzenden nachehelichen Unterhalts (§§ 1569 ff. BGB) haben sich die Parteien durch Prozessvergleich vom 31. Oktober 2008 dahin geeinigt, dass der Kläger für den Zeitraum November 2008 bis Juni 2009 Ehegattenunterhalt in Höhe von 100 Euro monatlich zu zahlen hatte; mit Wirkung ab Juli 2009 haben die Parteien wechselseitig auf Ehegattenunterhalt verzichtet. Der Senat versteht diese unterhaltsrechtliche Abrede – wie im Termin ausführlich erörtert – dahin, dass die Parteien hiermit, im unmittelbaren Anschluss an das Erkenntnis des Familiensenats zum Trennungsunterhaltszeitraum, die unterhaltsrechtliche Berechnung auch für den nachehelichen Unterhalt fortgeschrieben haben. Diesem Verständnis steht der beiderseitige Unterhaltsverzicht ab dem Monat Juli 2009 nicht entgegen. Unter der Geltung des mit Wirkung zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen neuen Unterhaltsrechts oblag der Beklagten eine verstärkte Erwerbsobliegenheit, die – mit zunehmenden Alter der gemeinsamen minderjährigen Tochter und nach Ablauf des Trennungsjahres – stetig auszuweiten war (Urteil vom 5. Juni 2008 a.a.O. Seite 10 f.). Im Trennungsunterhaltsurteil war der Beklagten zuletzt ab August 2008 ein bereinigtes Erwerbseinkommen in Höhe von 805,00 € monatlich (halbschichtige Tätigkeit zuzüglich fiktiver Geringverdienertätigkeit) angerechnet worden. Bei erneuter Ausweitung der Erwerbsobliegenheit der Beklagten ab Juli 2009 war ein Unterhaltsanspruch der Beklagten (nur) dann nicht mehr gegeben, wenn die Bedarfsberechnung im Übrigen, also namentlich der vom bereinigten Erwerbseinkommen des Klägers abgezogene negative Wohnwert (volle Berücksichtigung der Hausverbindlichkeiten), unverändert blieb. Andernfalls hätte der Unterhaltsanspruch aus dem um den Wohnwert erhöhten bereinigten Erwerbseinkommen des Klägers berechnet werden müssen; aus Sicht der – sachgerecht beratenen – Beklagten wäre ein Unterhaltsverzicht dann kaum mehr vertretbar erschienen. Die vom Kläger abgetragenen gemeinsamen Darlehensverbindlichkeiten finden mithin in der einverständlichen (Ehegatten-)Unterhaltsberechnung für die Zukunft weiter tragende Berücksichtigung und führen – auch über den Wegfall des Zahlungstitels ab dem Monat Juli 2009 hinaus – zur angemessenen Ausgleichsbeteiligung der Beklagten.

28 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – erstmals – den Wegfall des nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen einer (bereits Mitte 2009) verfestigten Lebensgemeinschaft der Beklagten (§ 1579 Nr. 2 BGB) behauptet hat, findet sich dafür – namentlich weder im Vergleichsprotokoll noch im Trennungsunterhaltsurteil – kein greifbarer Anhalt. Der Familiensenat hat – selbst nach dem bestrittenen Vortrag des Klägers – ausdrücklich eine Verfestigung der neuen Partnerschaft der Beklagten und damit eine (auch nur teilweise) Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruchs verneint (Urteil vom 5. Juni 2008 a.a.O. Seite 4). Umstände dafür, dass bereits wenige Monate nach dem Beginn des nachfolgenden – neuen – Unterhaltszeitraums das Zusammenleben der Beklagten mit ihrem neuen Partner den Charakter einer Unterhaltsgemeinschaft oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft angenommen hatte (vgl. Wendl/Staudigl a.a.O. § 4 Rn. 659 ff.), sind weder festgestellt noch auch nur ansatzweise substantiiert dargelegt.

29 2. Umbau-Planungskosten

30 Es kann dahinstehen, ob die betreffenden Aufwendungen des Klägers allein seinem Interesse als Alleineigentümer des Hausanwesens in … [X]. dienten. Jedenfalls sind die beiden Rechnungen im Trennungsunterhaltsurteil vollumfänglich als Abzugsposten bei der Bestimmung des bereinigten Erwerbseinkommens des Klägers berücksichtigt (Urteil vom 5. Juni 2008 a.a.O. Seite 8).

31 3. Girokonto

32 a) Den hälftigen Ausgleich für den vom Kläger zurückgeführten Sollsaldo auf dem früheren gemeinsamen Girokonto der Parteien bei der … [A-Bank] in Höhe von 3.077,33 € hat die Beklagte hingenommen.

33 b) Der Kläger selbst hat im Berufungsverfahren – unwidersprochen – vorgetragen, dass er die Zinsen und Kontoführungsgebühren des bis dahin gemeinsamen Girokontos bis zur Rückführung des Sollbetrages am 11. Juli 2007 allein getragen hat. Bis dahin ist die Beklagte auch insofern gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zum hälftigen Ausgleich verpflichtet, wobei der Kläger ausdrücklich nur einen „Ausgleichsanspruch bezüglich der Zinsen und Kontoführungsgebühren bis einschließlich 2. Quartal 2007“ geltend macht. Es errechnet sich demgemäß ein weiterer Ausgleich in Höhe von 221,28 € (6 Monate à 36,88 € [unstr. monatlicher ½-Anteil]) , mithin – unter Einbeziehung des Ausspruchs im landgerichtlichen Urteil in Höhe von 367,75 € (April bis Dezember 2006) – ein Anspruch in Höhe von insgesamt 589,03 €.

34 c) Die betreffenden Aufwandsposten haben im Rahmen der Unterhaltsberechnung (Trennungsunterhaltsurteil; Ehegattenunterhaltsvergleich) keine Berücksichtigung gefunden.

35 Der Zinsausspruch folgt aus § 288 Abs. 1 i.V.m. § 291 BGB.

III.

36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

IV.

37 Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs.2, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt auf

38 | | | | --- | --- | | - Berufung des Klägers | 40.104,28 € | | - Berufung der Beklagten | 3.459,14 € | | | 43.563,42 € |

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.