progetti
1 Ta 93/10•Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer, 2010-05-28, 1 Ta 93/10
1 Ta 93/10Tribunale del lavoro / 1a camera28 mag 2010
Eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ist nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO im Zeitraum von 4 Jahren nach der Bewilligung verpflichtet, auf Aufforderung durch das Gericht zu erklären, ob sich seit der Bewilligung ihre für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.(Rn.09) Gibt die Partei die geforderte Erklärung nicht ab, kann die Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben werden.(Rn.7) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 28. Januar 2010, 7 Ca 1544/07, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-05-28
Aktenzeichen: 1 Ta 93/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:0528.1TA93.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 124 Nr 2 ZPO, § 120 Abs 4 S 2 ZPO
Rechtskraft: ja
Eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ist nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO im Zeitraum von 4 Jahren nach der Bewilligung verpflichtet, auf Aufforderung durch das Gericht zu erklären, ob sich seit der Bewilligung ihre für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.(Rn.09) Gibt die Partei die geforderte Erklärung nicht ab, kann die Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben werden.(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Koblenz, 28. Januar 2010, 7 Ca 1544/07, Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied- vom 28.01.2010 - 7 Ca 1544/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
2 Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat dem Kläger für die von ihm betriebene Lohnzahlungsklage Prozesskostenbeihilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
3 Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert, eine Erklärung über eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abzugeben. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 28.01.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 02.02.2010, aufgehoben.
4 Mit am 02.03.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Namen sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben. Nachdem die Beschwerde nicht weiter begründet wurde, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
5 Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig.
6 In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
7 Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beschwerdeführenden Kläger zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.
8 Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.
9 Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.
10 Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO trotz zahlreicher Aufforderungen, letztmals auch nach Aufforderung durch das erkennende Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.
11 Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
12 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.