SG Trier 6. Kammer, 2014-04-15, S 6 SO 66/11

S 6 SO 66/11Tribunale delle assicurazioni sociali / Chamber 615 apr 2014

Regest

1. Der Therapienutzen der konduktiven Therapie nach Petö entspricht dem einer evidenz-basierten Krankengymnastik. (Rn.38) 2. Aufgrund der Nachrangigkeit der Leistungen der Sozialhilfe scheidet eine Kostenübernahme für die konduktive Therapie nach Petö bei gleichwertigem Therapieerfolg einer im Leistungskatalog der GKV enthaltenen Maßnahme aus. (Rn.40)

Testo completo

SG Trier 6. Kammer — S 6 SO 66/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-04-15

Aktenzeichen: S 6 SO 66/11

ECLI: ECLI:DE:SGTRIER:2014:0415.S6SO66.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 2 SGB 12, § 12 Nr 1 BSHG§47V, § 2 Abs 1 SGB 12 ... mehr

Leitsatz

  1. Der Therapienutzen der konduktiven Therapie nach Petö entspricht dem einer evidenz-basierten Krankengymnastik. (Rn.38)

  2. Aufgrund der Nachrangigkeit der Leistungen der Sozialhilfe scheidet eine Kostenübernahme für die konduktive Therapie nach Petö bei gleichwertigem Therapieerfolg einer im Leistungskatalog der GKV enthaltenen Maßnahme aus. (Rn.40)

Orientierungssatz

  1. Die Petö-Therapie ist als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie als Heilmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnet werden darf (vgl BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R = SozR 4-3500 § 54 Nr 6). (Rn.27)

  2. Gegenstand der Eingliederungshilfe können wegen des Nachrangs der Sozialhilfe solche Maßnahmen nicht sein, die Aufgabe der Schule und der in ihr tätigen Lehrer sind. Eine Kostenübernahme kann nur dann in Betracht kommen, wenn die begehrte Maßnahme über den Förderumfang der entsprechenden Förderschule hinausgeht und dazu geeignet ist, der Verbesserung der Beschulungsfähigkeit zu dienen (Rn.33)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand

1 Der minderjährige Kläger, vertreten durch seine Eltern, nachfolgend der Kläger, begehrt im Wege der Eingliederungshilfe die Erstattung der Kosten der konduktiven Förderung nach Petö ab dem 18.06.2010 sowie die zukünftige Übernahme der Kosten dieser Therapie.

2 Die konduktive Förderung nach Petö ist von dem ungarischen Arzt Dr. Petö als Ganzheitstherapie entwickelt worden, um cerebral geschädigte Kinder zu fördern und zu therapieren. Oberstes Ziel wird dabei angesehen, die Kinder soweit bewegungsfähig zu machen, dass sie einmal ein selbstständiges und unabhängiges Leben führen können (http://zentrum-konduktive-therapie.de). Zu dem Therapieansatz ist unter anderem angegeben: Diese Therapie ist nicht nur eine Therapie, die ein paar Stunden dauert, sondern möchte den behinderten Menschen und ihren Familien eine Lebensform geben. Es wird hier die motorische und kognitive Ebene gleichzeitig gefördert. Die konduktive Förderung möchte die geschädigten Funktionen (Disfunktion) mit Umwegen wieder neu herstellen (Orthofunktion) und dann die behinderten Menschen in die Gesellschaft integrieren. Die Kinder lernen/arbeiten in einer Gruppe, die von einer Person (Konduktorin) geführt wird. Das Tagesprogramm wird auf die Kinder angepasst und differenziert durchgeführt (http://zentrum-konduktive-therapie.de/Konduktive Therapie).

3 Der am 01.12.2000 geborene Kläger leidet an einer linksbetonten spastischen Tetraparese nach Hirnblutung, Epilepsie und Autismus. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung von 100 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche "G", "aG" und "H" anerkannt.

4 Seit September 2007 besuchte er das Hubertus-Rader-Förderzentrum, eine Förderschule für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf in den Bereichen Lernen und ganzheitliche Entwicklung.

5 Mit Schreiben vom 18.06.2010 beantragte der Kläger - unter Verweis

6 auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.09.2009 (B 8 SO 19/08 R) - die Gewährung von Leistungen im Wege der Eingliederungshilfe für die konduktive Förderung nach Petö für die Zeit ab Antragstellung bis zum 31.12.2010. Leistungserbringer sei das Akademische Lehrkrankenhaus der Universität B - Stiftshospital GmbH A. Die Therapie solle in Form von wöchentlichen Einzel- und Gruppenstunden bzw. in den Schulferien durch eine sogenannte Blocktherapie erfolgen. Die konduktive Förderung nach Petö sei eine für ihn geeignete und erforderliche Maßnahme, um ihm den Schulbesuch zu ermöglichen und zu erleichtern. Dem stehe nicht entgegen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die konduktive Therapie nach Petö nicht in die Liste der verschreibungsfähigen Heilmittel aufgenommen habe. Nach den Bestätigungen seiner Lehrer habe sich seine Fähigkeit zur Teilnahme am Schulunterricht und zur selbständigen Bewältigung des Schulalltags durch die konduktive Förderung sichtbar weiterentwickelt. Die Leistungen der konduktiven Förderung seien neben der gewährten krankengymnastischen Behandlung erforderlich. Im Gegensatz zu dieser konventionellen Behandlung verfolge die konduktive Förderung einen ganzheitlichen Ansatz und orientiere sich konsequent am Alltagsleben behinderter Kinder mit dem Bestreben, sie zu größtmöglicher Selbstständigkeit zu befähigen. Seine Weiterentwicklung in vielen Bereichen, insbesondere im schulischen Alltag, sei auf die konduktive Förderung nach Petö zurückzuführen.

7 Der Beklagte holte eine sozialmedizinische Stellungnahme von Frau Dr. G. und eine sozialpädagogische Stellungnahme Dipl.-Pädagogin Frau M. ein . Übereinstimmend wird in diesen darauf hingewiesen, dass der Kläger unabhängig von der konduktiven Therapie nach Petö eine umfangreiche Förderung sowohl im motorischen, intellektuellen und auch sozialemotionalen Bereich erhalte. Eine ganzheitliche Förderung nach Petö sei zwar eventuell förderlich, aber nicht zwingend notwendig. Zudem wird in Frage gestellt, ob die Petö-Methode behinderungsbedingt für den Kläger eine geeignete Eingliederungshilfe darstellt.

8 Der Kläger hat in der Zeit vom 18.06.2010 bis zum 31.12.2010 die konduktive Therapie nach Petö im -Stifts-Hospital GmbH, A., in Anspruch genommen.

9 Mit Bescheid vom 28.07.2011 lehnte der Beklagte die Gewährung der begehrten Hilfe ab. Die Petö-Therapie, deren Ziel das Erreichen von Bewegungsfähigkeit sei, um den behinderten Menschen zu einem möglichst selbständigen, selbstbestimmten und unabhängigen Leben zu befähigen, sei für eine Person mit einer Lernbeeinträchtigung, wie den Kläger, nur bedingt geeignet. Während der Sitzungen sei von den Teilnehmern volle Konzentration und Selbstmotivation gefordert. Dies könne bei Kindern mit einer geistigen Behinderung zu einer Überforderung führen. Die durch die Petö-Therapie erreichten Erfolge seien fast ausschließlich auf die motorischen Fähigkeiten beschränkt. Neben den verschiedenen Fördermaßnahmen in den Schulen erhalte der Kläger regelmäßig Krankengymnastik, zeitweise auch Hippotherapie und Logopädie. Große Fortschritte hätten auch durch die Autismustherapie erreicht werden können. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts könne die Petö-Therapie nicht als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung angesehen werden. Die mit der Petö-Therapie verfolgten Ziele würden bereits durch ein umfassendes Paket an Leistungen der Krankenkasse (Physiotherapie) und des örtlichen Jugendhilfeträgers (Autismustherapie) erreicht. Diese Hilfen seien zu einer angemessenen Schulbildung ausreichend. Eine darüber hinausgehende Eingliederungshilfe in Form der konduktiven Förderung nach Petö sei nicht erforderlich und auch nicht gerechtfertigt.

10 Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2011 unter Wiederholung der vorgenannten Erwägungen und unter Verweis auf den Nachranggrundsatz der Sozialhilfe zurückgewiesen.

11 Der Kläger hat am 21.12.2011 Klage erhoben. Er macht geltend, entgegen der Annahme des Beklagten könne er vollumfänglich von der Petö-Therapie profitieren. Zwar habe der Beklagte im Zusammenhang mit dem Nachranggrundsatz der Sozialhilfe auf die ihm im Rahmen seines Besuches der Förderschule gewährten Leistungen verwiesen, hierbei habe er jedoch außer Acht gelassen, dass dies lediglich den Bereich des Schulbesuches betreffe, nicht jedoch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Die Förderung nach Petö sei dazu geeignet und auch erforderlich, seinen Teilhabeanspruch zu verwirklichen. Zur Stützung seines Vorbringens hat der Kläger eine Stellungnahme seiner Klassenlehrerin vom 04.12.2011, einen Verlaufsbericht des -Stiftshospitals GmbH A. - Zentrum für Konduktive Therapie - vom 24.01.2012, Berichte des Autismus-Therapiezentrums T. gGmbH vom 16.01.2012 und 30.01.2012 vorgelegt.

12 Der Kläger beantragt,

13 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2011 zu verurteilen, ihm die Kosten der selbstverschafften Therapie nach Petö ab dem 18.6.2010 zu erstatten sowie zukünftig Eingliederungshilfe in Form der konduktiven Therapie nach Petö zu gewähren.

14 Der Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Zur Begründung verweist er auf die Feststellungen im Verwaltungsverfahren sowie die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und Widerspruchsbescheid.

17 Das Gericht hat Informationen zu den dem Kläger in dem fraglichen Zeitraum gewährten Leistungen durch die Förderschule, die Krankenkasse, den Jugendhilfeträger sowie ärztliche Befunde eingeholt.

18 In dem hier maßgeblichen Zeitraum ab dem Jahr 2010 erhielt und erhält der Kläger zu Lasten der Krankenkasse physiotherapeutische Leistungen (2 x wöchentlich in der Schule sowie auf Einzelverordnungen des Hausarztes von jeweils 6 Therapieeinheiten). Im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialhilfe (SGB VIII) werden dem Kläger seit dem 01.08.2009 Leistungen für die Teilnahme an der Autismus-Therapie im Autismus-Therapie-Zentrum Trier gewährt. Die zunächst gewährten monatlichen 10 Therapieeinheiten sind auf 8 Therapieeinheiten ab Februar 2011 reduziert worden, nachdem der Kläger die bewilligten Therapieeinheiten nicht vollumfänglich in Anspruch genommen hatte. Die dem Kläger seitens der Krankenkasse bewilligte Psychotherapie bei Dr. W. in B. ist nach Erläuterung des Therapieansatzes nach zwei Sitzungen im Jahr 2010 eingestellt worden.

19 Der Kläger hat die konduktive Therapie nach Petö seit Antragstellung ununterbrochen in Anspruch genommen.

20 Das Gericht hat sodann von Amts wegen ein Gutachten von Dr. V., H.-Jugendwerk Neurologisches Krankenhaus, G. am H., eingeholt. In seinem Gutachten vom 13.12.2013 führt der Sachverständige zusammenfassend aus, aus neurologisch-rehabilitativer Sicht sei eine Behandlung nach Petö bei dem Kläger auch nach Durchsicht der Videodokumentation und Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Literatur nicht notwendig zur besseren Integration in der Schule, zur Besserung seiner Schulleistungen und zur Erleichterung der Teilhabe am sozialen Leben. Die angebotenen Therapien (Krankengymnastik, Autismus-Therapie) und die schulische Förderung seien hierzu ausreichend. Eine Erhöhung der Krankengymnastik auf dreimal wöchentlich, intensive Ergotherapie im Sinne von Selbsthilfe-Training sowie ein tägliches regelmäßiges Stehen im Standing auch während des Schulunterrichts sei zu empfehlen.

21 Entgegen seiner Ankündigung im Schriftsatz vom 16.02.2014 hat der Kläger eine gutachterliche Stellungnahme, wonach die rein medizinische Sichtweise des Gutachtens für eine umfassende Beurteilung der Angelegenheit nicht ausreichend sein könne, nicht vorgelegt.

22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere hinsichtlich der durchgeführten Beweisaufnahme, wird auf die Prozessakte sowie die vorgelegte Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23 Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz ), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid vom 28.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 SGG). Er hat im Wege der Eingliederungshilfe weder einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der konduktiven Förderung nach Petö ab dem 18.06.2010, noch einen Anspruch auf zukünftige Übernahme der Kosten dieser Therapie.

24 Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Der Kläger gehört aufgrund der linksbetonten spastischen Tetraparese nach Hirnblutung, Epilepsie und Autismus unstreitig zum Kreis der Leistungsberechtigten im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII.

25 Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII umfassen die Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des SGB IX auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. Dabei entsprechen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit, § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.

26 § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII steht der Erbringung der Petö-Therapie als Leistung der Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung des individualisierten Ansatzes der Eingliederungshilfe nicht entgegensteht (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.2009

27 - B 8 SO 19/08 R -, juris). Die Petö-Therapie ist als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie als Heilmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnet werden darf (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R -, juris, Rn. 20).

28 Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne dieser Vorschrift umfasst nach § 12 Nr. 1 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3059) auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

29 Der Erstattung der Kosten für die Therapie steht jedoch vorliegend der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 SGB XII entgegen. Danach erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Dies gilt auch für die Hilfe zur angemessenen Schulbildung (VGH Baden-Württemberg, aaO; Bayerischer VGH, FEVS 53, 361; LSG Niedersachsen-Bremen, NVwZ-RR 2007, 538; Schleswig-Holsteinisches LSG, FEVS 60,567).

30 Gemäß § 1 Abs. 2 des Schulgesetzes für Rheinland-Pfalz (SchulG) hat die Schule den ihr auferlegten Erziehungsauftrag zu verwirklichen. Die Schularten umfassen nach § 9 Abs. 2 SchulG einen oder mehrere Bildungsgänge mit spezifischen Lernschwerpunkten und Lernanforderungen und ermöglichen die Organisation des Unterrichts in entsprechenden Lerngruppen. Schularten sind nach Absatz 3 der Vorschrift neben Grundschule, Realschule plus, Gymnasium, integrierte Gesamtschule, Berufsbildende Schule, Abendgymnasium und Kolleg die in Nr. 8 genannte Förderschule.

31 Gemäß § 10 Abs. 10 Satz 1 SchulG vermittelt die Förderschule Schülerinnen und Schülern, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben und nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 Satz 1 SchulG keine Schule einer anderen Schulart besuchen, die für die Förderschule vorgesehenen oder sonstige ihren Fähigkeiten entsprechende Schulabschlüsse. § 12 SchulG regelt die verschiedenen Formen der Förderschulen entsprechend der besonderen Förderbedürftigkeit des jeweiligen Schülers. Eine Förderschule hat demgemäß nach ihrer persönlichen und sachlichen Ausstattung und nach ihrer pädagogischen Ausrichtung der Eigenart ihrer jeweiligen Schüler Rechnung zu tragen.

32 Sonderpädagogische Förderung hat die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer individuellen Möglichkeiten zum selbständigen und gemeinsamen Leben, Lernen und Handeln zu befähigen, § 1 Abs. 2 Satz 1 Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen (SchulOSo) vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 219) idF vom 9. August 2006 (GVBl. S. 317). Nach Absatz 4 wird das Schulleben durch vielfältige Vorhaben gefördert und versteht sich die Schule als kind- und schülergerechter Lebens-, Lern- und Handlungsraum. Sie hat den Auftrag, entsprechend den Möglichkeiten, Bedürfnissen und Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler eine grundlegende Bildung zu vermitteln, an die sich weiterführende, berufsorientierte Bildungsangebote anschließen. Dabei hat sie die Schülerinnen und Schüler insbesondere in schulisches Leben, Lernen und Handeln einzuführen und damit zu entsprechenden Einsichten, Einstellungen, Kenntnissen, Fertigkeiten und Arbeitsformen zu verhelfen, ganzheitlich, helfend und leistungsorientiert zu fördern, im Vertrauen auf die eigenen Fähigkeiten zu bestärken, in ihrer Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit zu fördern, durch lebensorientierte und wirklichkeitsnahe Aufgaben auf erreichbare Ziele vorzubereiten, in gemeinschafts- und gesellschaftsbezogene Lebens- und Arbeitsformen einzubeziehen, nach deren Möglichkeiten und Fähigkeiten auf einen Wechsel an eine Schule einer anderen Schulart vorzubereiten. Die Förderschule ermöglicht den Schülerinnen und Schülern schulische und berufliche Eingliederung, gesellschaftliche Teilhabe und selbständige Lebensgestaltung, § 1 Abs. 5 SchulOSo.

33 Vor diesem Hintergrund können Gegenstand der Eingliederungshilfe wegen des Nachrangs der Sozialhilfe solche Maßnahmen nicht sein, die Aufgabe der Schule und der in ihr tätigen Lehrer sind. Eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Übernahme von Kosten für solche Maßnahmen, die zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit des Lehrers gehören, wird grundsätzlich mit der Begründung ausgeschlossen, es könne nicht Sache des Sozialhilfeträgers sein, das für die Förderung von schulpflichtigen Kindern erforderliche fachlich qualifizierte Personal zu stellen bzw. die Kosten hierfür zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg FEVS 48, 228 bezüglich der Kosten für eine zur Unterstützung eines behinderten Kindes im Unterricht engagierte Kraft, deren Aufgabe im Wesentlichen in der Hilfestellung beim Aufgabenlösen, der Aufmunterung zum Weiterarbeiten und der Überwachung der Aufgabenlösung bestand). Für Hilfen außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Förderung könne dagegen ein ergänzender Eingliederungsbedarf bestehen; Leistungen der Eingliederungshilfe seien nicht vollständig ausgeschlossen. Dies gelte etwa für die Fälle so genannter Schulbegleiter von behinderten Menschen, die eine Regelschule besuchten und einer ständigen Beaufsichtigung zur Vermeidung einer Selbstgefährdung und der Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen bedürften (vgl. BVerwG, FEVS 36, 1; OVG Rheinland-Pfalz ZfSH/SGB 2003, 614). Weiter hat das LSG Nordrhein-Westfalen etwa die Übernahme der Kosten einer Blocktherapie nach Petö bei Besuch einer integrativen Grundschule unter anderem unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung der Beschulungsfähigkeit im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht für geboten erachtet (Urteil vom 12. Februar 2011 - L 9 SO 11/08 , juris).

34 Auch unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist vorliegend von einem Nachrang der Sozialhilfe auszugehen. Der Kläger besucht gerade nicht eine Regelschule, sondern in Übereinstimmung mit der zuständigen Schulaufsichtbehörde das Hubertus-Rader-Förderzentrum, eine Förderschule für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf in den Bereichen Lernen und ganzheitliche Entwicklung. In einer derartigen Förderschule sind neben den Lehrern pädagogischen Fachkräfte, die nach § 25 Abs. 7 SchulG eine sozialpädagogische, pflegerische, therapeutische, unterrichtliche oder erzieherische Tätigkeit ausüben, tätig. Unter Anwendung obiger Maßstäbe ist aber eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Übernahme von Kosten für solche Maßnahmen, die zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit des Lehrers und/oder der pädagogischen Fachkraft gehören, auszuschließen.

35 Eine Kostenübernahme kann nur dann in Betracht kommen, wenn die begehrte Maßnahme über den Förderumfang der entsprechenden Förderschule hinaus geht und dazu geeignet ist, der Verbesserung der Beschulungsfähigkeit zu dienen. Der Erstattung der Kosten der selbstverschafften Therapie nach Petö ab dem 18.06.2010 wie auch der zukünftigen Übernahme der Kosten für diese Therapie steht jedoch entgegen, dass die konduktive Therapie nach Petö unter Zugrundelegung des nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens von Dr. V., H.-Jugendwerk Neurologisches Krankenhaus, G. am H., für die Verbesserung der Beschulungsfähigkeit des Klägers nicht geeignet und erforderlich ist und demgemäß dieser auch nicht dient. Insbesondere geht der Therapienutzen der konduktiven Therapie nach Petö, wie Dr. V. nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, nicht über den der dem Kläger von anderen Sozialleistungsträgern gewährten Leistungen hinaus.

36 In seinem Gutachten vom 13.12.2013 führt der Sachverständige zu der Frage, ob der Kläger im Zeitraum vom 18.06. bis 31.12.2010 bzw. in der nachfolgenden Zeit und derzeit aufgrund seines Gesundheitszustandes dazu in der Lage sei, das konduktive Programm der Petö-Methode in Vollem zu nutzen, aus, nach Durchsicht der vom Vater mittels Videodokumentation mitgebrachten, etwa dreistündigen Behandlung des Klägers sei Folgendes festzustellen: Die von der Neuropädiatrischen Gesellschaft geforderte homogene Gruppe liege in diesem Falle nicht vor. Von den drei Teilnehmern der Gruppe sei ein Kind wohl geistig schwer behindert und könne sich verbal nicht äußern, motorisch sei das Kind in der Lage, zu Fuß zu gehen. Das zweite Kind könne sich verbal äußern, sei Fußgänger und verstehe die an ihn gesellten Aufforderungen und führe sie auch aus. Der Kläger selbst sei Rollstuhlfahrer. Er könne sich nicht selbständig mit Hilfe eines Rollators fortbewegen. Er benötige dazu Hilfe. Intensive, viel verbale und auch körperliche Faszilitation sei notwendig, um seine Aufgaben umzusetzen. Die an ihn verbal gestellten Anforderungen setze der Kläger zum Teil selbständig oder auch mit verbaler oder körperlicher Hilfe um. Kleinere Pausen benötige der Kläger wohl, um sich zu erholen. Der Kläger nehme Kontakt zu seiner Therapeutin auf und zu dem Hilfstherapeuten sowohl motorisch als auch verbal. Streckenweise scheine er die anderen Gruppenmitglieder zu beobachten, eine direkte Kontaktaufnahme könne jedoch nicht festgestellt werden. Der Kläger nutze die motorische Förderung, die ihm durch das konduktive Programm geboten werde. Das gesamte konduktive Programm, so wie es beschrieben werde in der Literatur, könne der Kläger aufgrund der nicht homogenen Gruppenzusammensetzung und seiner Einschränkungen nicht in vollem Umfang nutzen. Die hier dokumentierte 3-stündige Petö-Therapie unterscheide sich nicht wesentlich von einer üblichen intensiven motorischen Rehabilitation.

37 Zu der Frage, ob das konduktive Programm nach Petö erforderlich und geeignet sei, um dem Kläger den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder die dem Kläger durch die Förderschule erbrachte Förderung einschließlich der von dem Beklagten sowie weiteren Leistungsträgern erbrachten Leistungen ausreichend und ebenso wirksam seien, hat der Sachverständige ausgeführt, die im Förderzentrum dem Kläger angebotenen Therapien einschließlich der Beschulung und die zusätzliche Behandlung seiner autistischen Störungen seien ausreichend für den Kläger. Die motorische Leistungssteigerung, die seit 2010 bei dem Kläger auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Arztberichtes vom Januar 2010 aus der Kinderklinik T. und der hier vorliegenden Berichte der Petö-Therapie erreicht worden sei, könnten im gleichen Umfang auch durch die von den Leistungsträgern zur Verfügung gestellten Therapien erreicht werden. Eine Steigerung der kognitiven Fähigkeiten sei durch die Petö-Therapie nicht erreicht worden. Als Hinweis sei festzuhalten, dass der Kläger in der Schule von der Leistungsstufe Lernbehinderung in die Stufe Lebenspraktischen Unterricht umgesetzt worden sei. Allenfalls könne man davon ausgehen, dass die Petö-Methode den jetzigen Stand des Kläger stabilisiert habe. Gleiches wäre jedoch auch mit anderen von den Leistungsträgern zur Verfügung gestellten Therapiemaßnahmen möglich gewesen.

38 Zu der Frage, ob die von dem Kläger begehrte Leistung des konduktiven Programms nach Petö eine über die dem Kläger angebotenen bzw. erbrachten Leistungen hinausgehende Behandlungsmaßnahme mit einem zusätzlichen Therapienutzen sei oder Überschneidungen bzw. Deckungsgleichheit mit den dem Kläger angebotenen bzw. erbrachten Leistungen bestünde und ein zusätzlicher über die angebotenen bzw. erbrachten Leistungen hinausgehender Therapienutzen nicht gegeben sei sowie im Falle eines darüber hinausgehenden Therapienutzens, ob der Therapienutzen des konduktiven Programms nach Petö auch durch Leistungen des Leitungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen gegebenenfalls einschließlich sämtlicher dem Kläger gewährter Leistungen erzielt werden könne, hat der Sachverständige ausgeführt, aus gutachterlicher Sicht werde durch das konduktive Programm nach Petö der jetzige Zustand des Klägers stabilisiert und eine wesentliche Verschlimmerung verhindert. Der gleiche Erfolg könne aber auch durch eine intensivere evidenz-basierte Krankengymnastik erreicht werden. Die jetzige neurologische Untersuchung des Klägers habe die Gefahr der Entwicklung einer Torsionsskoliose aufgezeigt, die einer genauen kinderorthopädischen Untersuchung bedürfe. Derartige Veränderungen der Wirbelsäule würden im Zusammenhang mit der Petö-Methode beschrieben. Entlastend müsse jedoch hier angemerkt werden, dass der Kläger sich derzeitig in einem Wachstumsschub befinde, der auch zu einer Imbalance zwischen Muskulatur und Wirbelsäule führen könne. Bemerkenswert sei, dass trotz der Petö-Therapie es nach der Operation 2011 (Behebung der Kontrakturen beider Kniegelenke) erneut zu einer Verkürzung der Sehnen und Muskeln der Kniebeuger gekommen sei.

39 Zusammenfassend ist der Sachverständige zu dem Schluss gekommen, dass aus neurologisch rehabilitativer Sicht eine Behandlung nach Petö bei dem Kläger auch nach Durchsicht der Videodokumentation und Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Literatur nicht notwendig zur besseren Integration in der Schule, zur Besserung seiner Schulleistungen und zur Erleichterung der Teilhabe am sozialen Leben sei. Die angebotenen Therapien (Krankengymnastik, Autismus-Therapie) und die schulische Förderung seien hierzu ausreichend. Eine Erhöhung der Krankengymnastik auf dreimal wöchentlich, intensive Ergotherapie im Sinne von Selbsthilfe-Training sowie ein tägliches regelmäßiges Stehen im Standing auch während des Schulunterrichts sei zu empfehlen.

40 Diesen umfassenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. V. schließt sich das Gericht nach kritischer Würdigung vollumfänglich an. Substantiierte Einwände gegen das Gutachten von Dr. V. hat der Kläger nicht vorgetragen. Aussagefähige ärztliche, physiotherapeutische, psychotherapeutische oder sozialtherapeutische Befunde, die dem Gutachten von Dr. V. entgegen zu halten wären oder Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen gegeben hätten, hat der Kläger trotz Ankündigung nicht vorgelegt. Kann der Kläger jedoch, wie dargestellt, das konduktive Programm nach Petö nicht vollumfänglich nutzen, ist die Maßnahme als nicht geeignet zu bewerten. Darüber hinausgehend hat der Sachverständige Dr. V. nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die dem Kläger im Förderzentrum angebotenen Therapien einschließlich der Beschulung, die zusätzliche Behandlung seiner autistischen Störungen sowie die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringenden Leistungen ausreichend sind, dem Kläger den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen. Daher ist auch angesichts des in § 2 Abs. 1 SGB XII verankerten Nachranggrundsatzes eine Leistungsgewährung des Beklagten auszuschließen.

41 Dem Kläger steht auch unter dem Gesichtspunkt der Teilhabe an der Gesellschaft gemäß des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 SGB IX kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der selbstverschafften konduktiven Therapie nach Petö bzw. zukünftige Gewährung von Leistungen für die konduktive Therapie nach Petö zu. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 SGB IX werden Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern. Dies sind insbesondere auch Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Hierauf zielt aber auch gemäß § 1 Abs. 5 SchulOSo die sonderpädagogische Förderung. Dass eine entsprechende Förderung durch das Hubertus-Rader-Förderzentrum als Förderschule mit dem Schwerpunkt ganzheitliche Entwicklung nicht erbracht wird beziehungsweise ein darüber hinausgehender von der Petö-Therapie zu deckender Bedarf des Klägers gegeben ist, wird weder von dem anwaltlich vertretenen Kläger substantiiert geltend gemacht, noch ist ein solcher ersichtlich.

42 Darüber hinaus hat der Sachverständige Dr. V. einen solchen allein von der konduktiven Therapie nach Petö zu deckenden Förderbedarf des Klägers, bezogen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, verneint. Er hat nachvollziehbar und überzeugend zu der Frage, ob das konduktive Programm nach Petö erforderlich und geeignet sei und/oder dem Kläger eine Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen oder die dem Kläger von dem Beklagten sowie weiteren Leistungsträgern erbrachten Leistungen ausreichend und ebenso wirksam seien, ausgeführt, gleiches gelte für die Teilhabe an der Gesellschaft. Der Kläger sei ein sicherer Rollstuhlfahrer. Soweit hier zu beobachten gewesen sei, sei er in den alltäglichen Verrichtungen in allen Bereichen auf Hilfe angewiesen. Auch hier sei eine wesentliche Besserung gegenüber dem Jahr 2010 nicht festzustellen. Die Verhaltensstörung werde durch das Autismuszentrum in T. in ausreichendem Maße und auch erfolgreich behandelt. Der Leistungsverpflichtung des Beklagten steht daher auch hier der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII entgegen.

43 Im Übrigen kann der Kläger, wie ausgeführt, behinderungsbedingt eine Förderung nach Petö nicht in vollem Umfang nutzen, so dass die konduktive Therapie ungeeignet ist.

44 Schließlich scheidet auch ein Anspruch des Klägers nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, § 26 SGB IX aus. Das BSG hat die Therapie als (neues) Heilmittel im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 32 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) eingestuft. Die Therapie ist mittlerweile in die Anlage [a) Nr. 12] der nicht verordnungsfähigen Heilmittel der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung - Heilmittel-Richtlinie (in der Fassung vom 20. Januar 2011/19. Mai 2011 - BAnz 2011; Nr. 96, S. 2247) aufgenommen, (92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V). Die Klassifizierung als Heilmittel im Sinne der GKV hat zur Folge, dass eine Leistungserbringung als Heilmittel auch nicht im Rahmen der medizinischen Rehabilitation erfolgen kann.

45 Der Kläger hat nach alledem weder einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die selbstverschaffte konduktive Therapie nach Petö, noch einen Anspruch auf zukünftige Übernahme der Kosten diese Therapie.

46 Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.

47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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