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VK 3 - 15/23•Vergabekammer Westfalen, 2023-07-19, VK 3 - 15/23
VK 3 - 15/23Altro tribunale19 lug 2023
1. Ein Verstoß gegen § 134 GWB kann nachträglich geheilt werden. 2. Dem Auftraggeber steht bei der Bewertung von Konzepten ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann. 3. Nach Auffassung des BGH, Beschluss vom 4.4.2017, X ZB 3/17, ist die Prüfung der Benotung eines Angebots als solche wie auch in Relation zu den übrigen Angeboten, insbesondere des Zuschlagsprätendenten, zu untersuchen. 4. Die Bewertungsnote muss plausibel vergeben worden sein. 5. Soweit der Sachverhalt umfassend ermittelt wurde und keine willkürlichen, nicht nachvollziehbaren Gesichtspunkte in den Wertungsprozess einbezogen wurden, erfolgt keine Korrektur durch eine Nachprüfungsinstanz. 6. Bei der Überprüfung der Bewertung berücksichtigt die jeweilige Nachprüfungsinstanz sämtliche in der Vergabedokumentation enthaltenen und der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrundeliegenden Tatsachen, auch soweit diese wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit der Antragstellerin nicht offenbart werden durften. 7. Für die Antragsbefugnis ist allein das Vorhandensein eines Vergaberechtsverstoßes nicht ausreichend, sondern darüber hinaus muss der Bieter durch diesen Vergaberechtsverstoß auch tatsächlich in seinen Rechten gemäß § 168 Abs. 1 GWB verletzt sein. Er muss damit die Chance auf den Zuschlag verlieren.
Entscheidungsdatum: 2023-07-19
Aktenzeichen: VK 3 - 15/23
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3.
Normen: § 160 GWB; § 134 GWB; § 123 GWB
Ein Verstoß gegen § 134 GWB kann nachträglich geheilt werden.
Dem Auftraggeber steht bei der Bewertung von Konzepten ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann.
Nach Auffassung des BGH, Beschluss vom 4.4.2017, X ZB 3/17, ist die Prüfung der Benotung eines Angebots als solche wie auch in Relation zu den übrigen Angeboten, insbesondere des Zuschlagsprätendenten, zu untersuchen.
Die Bewertungsnote muss plausibel vergeben worden sein.
Soweit der Sachverhalt umfassend ermittelt wurde und keine willkürlichen, nicht nachvollziehbaren Gesichtspunkte in den Wertungsprozess einbezogen wurden, erfolgt keine Korrektur durch eine Nachprüfungsinstanz.
Bei der Überprüfung der Bewertung berücksichtigt die jeweilige Nachprüfungsinstanz sämtliche in der Vergabedokumentation enthaltenen und der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrundeliegenden Tatsachen, auch soweit diese wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit der Antragstellerin nicht offenbart werden durften.
Für die Antragsbefugnis ist allein das Vorhandensein eines Vergaberechtsverstoßes nicht ausreichend, sondern darüber hinaus muss der Bieter durch diesen Vergaberechtsverstoß auch tatsächlich in seinen Rechten gemäß § 168 Abs. 1 GWB verletzt sein. Er muss damit die Chance auf den Zuschlag verlieren.
Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen zu 1) und zu 2) wird für notwendig erklärt.
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