Verwaltungsgericht Münster, 2024-05-02, 8 K 1945/21

8 K 1945/21Tribunale amministrativo2 mag 2024

Regest

Ausweisung einer tadschikischen Staatsangehörigen wegen der Vermutung sich dem sogenannten Islamischen Staat angeschlossen zu haben. Einzelfall, in welchem unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles das Begleiten des Ehemannes, welcher sich dem sogenannten Islamischen Staat angeschlossen hat, nicht als Unterstützungshandlung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG angesehen werden kann. Für das Vorliegen der Anknüpfungstatsachen, aus denen die Schlussfolgerung gezogen werden soll, dass der Ausländer eine terroristische Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, ist die Ausländerbehörde beweispflichtig.

Testo completo

Verwaltungsgericht Münster — 8 K 1945/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-02

Aktenzeichen: 8 K 1945/21

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2024:0502.8K1945.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 25 Abs. 3 AufenthG; § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG

Leitsätze

Ausweisung einer tadschikischen Staatsangehörigen wegen der Vermutung sich dem sogenannten Islamischen Staat angeschlossen zu haben.

Einzelfall, in welchem unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles das Begleiten des Ehemannes, welcher sich dem sogenannten Islamischen Staat angeschlossen hat, nicht als Unterstützungshandlung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG angesehen werden kann.

Für das Vorliegen der Anknüpfungstatsachen, aus denen die Schlussfolgerung gezogen werden soll, dass der Ausländer eine terroristische Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, ist die Ausländerbehörde beweispflichtig.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2021 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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