Verwaltungsgericht Münster, 2023-11-07, 9 K 2809/21

9 K 2809/21Tribunale amministrativo7 nov 2023

Regest

21 Abs. 2 GlüStV 2021 ist mit höherrangigem Recht vereinbar. 21 Abs. 2 GlüStV 2021 regelt – bei i. V. m. § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW möglicher verfassungs- und unionsrechtskonformer Auslegung – keine vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich unzulässige bzw. vor dem Hintergrund des von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgestellten Kohärenzgebots unionsrechtlich unzulässige Privilegierung von Spielhallen und Spielbanken gegenüber Wettvermittlungsstellen. 21 Abs. 2 GlüStV 2021 (i. V. m. § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW) ist grundsätzlich so zu verstehen, dass die Glücksspielstätte (Spielhalle/Spielbank bzw. Wettvermittlungsstelle), die über die in zeitlicher Hinsicht frühere glücksspielrechtliche Erlaubnis verfügt, im Falle der Annahme eines gemeinsamen Gebäudes oder Gebäudekomplexes die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis an die in zeitlicher Hinsicht nachfolgende Glücksspielstätte (Spielhalle/Spielbank bzw. Wettvermittlungsstelle) ausschließt. Wenn eine Wettvermittlungsstelle zeitlich vor Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis an eine Spielhalle/Spielbank hingegen offensichtlich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erfüllte und aus vom Sportwettveranstalter bzw. Sportwettvermittler nicht zu vertretenden Gründen nur deshalb keine glücksspielrechtliche Erlaubnis für sie erlangt werden konnte, weil (für den Zeitraum bis Oktober 2020) Sportwettveranstalter faktisch keine Konzessionen erhalten konnten, so kann § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 der Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Wettvermittlungsstelle nicht entgegengehalten werden. Die zur Annahme eines gemeinsamen Gebäudekomplexes i. S. v. § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 erforderliche Nähebeziehung liegt jedenfalls bei in geschlossener Bauweise unmittelbar aneinandergrenzenden Grundstücken auch dann vor, wenn eine Möglichkeit, im Gebäudeinnern zwischen den verschiedenen Glücksspielstätten zu wechseln, nicht besteht, sondern zum Wechsel der öffentliche Straßenraum betreten werden muss.

Testo completo

Verwaltungsgericht Münster — 9 K 2809/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-07

Aktenzeichen: 9 K 2809/21

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2023:1107.9K2809.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Leitsätze

  • 21 Abs. 2 GlüStV 2021 ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
  • 21 Abs. 2 GlüStV 2021 regelt – bei i. V. m. § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW möglicher verfassungs- und unionsrechtskonformer Auslegung – keine vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich unzulässige bzw. vor dem Hintergrund des von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgestellten Kohärenzgebots unionsrechtlich unzulässige Privilegierung von Spielhallen und Spielbanken gegenüber Wettvermittlungsstellen.
  • 21 Abs. 2 GlüStV 2021 (i. V. m. § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW) ist grundsätzlich so zu verstehen, dass die Glücksspielstätte (Spielhalle/Spielbank bzw. Wettvermittlungsstelle), die über die in zeitlicher Hinsicht frühere glücksspielrechtliche Erlaubnis verfügt, im Falle der Annahme eines gemeinsamen Gebäudes oder Gebäudekomplexes die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis an die in zeitlicher Hinsicht nachfolgende Glücksspielstätte (Spielhalle/Spielbank bzw. Wettvermittlungsstelle) ausschließt.

Wenn eine Wettvermittlungsstelle zeitlich vor Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis an eine Spielhalle/Spielbank hingegen offensichtlich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erfüllte und aus vom Sportwettveranstalter bzw. Sportwettvermittler nicht zu vertretenden Gründen nur deshalb keine glücksspielrechtliche Erlaubnis für sie erlangt werden konnte, weil (für den Zeitraum bis Oktober 2020) Sportwettveranstalter faktisch keine Konzessionen erhalten konnten, so kann § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 der Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Wettvermittlungsstelle nicht entgegengehalten werden.

Die zur Annahme eines gemeinsamen Gebäudekomplexes i. S. v. § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 erforderliche Nähebeziehung liegt jedenfalls bei in geschlossener Bauweise unmittelbar aneinandergrenzenden Grundstücken auch dann vor, wenn eine Möglichkeit, im Gebäudeinnern zwischen den verschiedenen Glücksspielstätten zu wechseln, nicht besteht, sondern zum Wechsel der öffentliche Straßenraum betreten werden muss.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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