Verwaltungsgericht Münster, 2023-04-26, 3 K 3067/21

3 K 3067/21Tribunale amministrativo26 apr 2023

Regest

Für den Eintritt der Vorteilslage ist unter dem Blickwinkel der Erkennbarkeit ausreichend, wenn die unmittelbar in der Erschließungsbeitragssatzung definierten Herstellungsmerkmale erfüllt sind, eine zweckentsprechende Anlagennutzung möglich ist, die Anlage aus Sicht eines objektiven Betrachters endgültig fertiggestellt erscheint und ein solcher nur durch das Studium des unveröffentlichten Bauprogramms von der mangelnden Umsetzung Kenntnis erlangen könnte. Das Erfordernis, den Ausbauzustand mit dem Bauprogramm zu vergleichen, ist jedenfalls dann unzumutbar, wenn aufgrund langen Zeitablaufs feststeht, dass mit einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr gerechnet werden kann und das ursprüngliche Bauprogramm zu einem dem Bürger nicht näher bekannten Zeitpunkt tatsächlich aufgegeben worden ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 – 9 C 12.21 – und OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2021 – 15 A 299/20 –).

Testo completo

Verwaltungsgericht Münster — 3 K 3067/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-04-26

Aktenzeichen: 3 K 3067/21

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2023:0426.3K3067.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 3 BauGB-AG NRW; § 127 BauGB

Leitsätze

Für den Eintritt der Vorteilslage ist unter dem Blickwinkel der Erkennbarkeit ausreichend, wenn die unmittelbar in der Erschließungsbeitragssatzung definierten Herstellungsmerkmale erfüllt sind, eine zweckentsprechende Anlagennutzung möglich ist, die Anlage aus Sicht eines objektiven Betrachters endgültig fertiggestellt erscheint und ein solcher nur durch das Studium des unveröffentlichten Bauprogramms von der mangelnden Umsetzung Kenntnis erlangen könnte. Das Erfordernis, den Ausbauzustand mit dem Bauprogramm zu vergleichen, ist jedenfalls dann unzumutbar, wenn aufgrund langen Zeitablaufs feststeht, dass mit einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr gerechnet werden kann und das ursprüngliche Bauprogramm zu einem dem Bürger nicht näher bekannten Zeitpunkt tatsächlich aufgegeben worden ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 – 9 C 12.21 – und OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2021 – 15 A 299/20 –).

Tenor

Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 1. September 2021 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Berufung wird zugelassen.

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