Verwaltungsgericht Münster, 2022-11-29, 1 K 1246/20

1 K 1246/20Tribunale amministrativo29 nov 2022

Regest

Erstattung von Schülerfahrkosten wegen besonderer Gefährlichkeit des Schulwegs. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) entstehen Fahrkosten unabhängig von der Länge des Schulweges notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Nach Satz 2 der Vorschrift ist ein Schulweg insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2. SchfkVO benennt damit eine typische Fallgestaltung, in der der Schulweg aus der Sicht des Verordnungsgebers aus straßenverkehrlichen Gründen stets als besonders gefährlich anzusehen ist. Dies rechtfertigt es, sich insoweit an entsprechende straßenverkehrliche Bewertungen anzulehnen. Nach Übertragung der straßenverkehrlichen Bewertungen auf den Fall des § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2. SchfkVO ergibt sich, dass das Merkmal „verkehrsreich“ jedenfalls bei einem Verkehrsaufkommen von ungefähr 500 Kraftfahrzeugen pro Stunde erfüllt ist.

Testo completo

Verwaltungsgericht Münster — 1 K 1246/20 — Grundurteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-29

Aktenzeichen: 1 K 1246/20

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2022:1129.1K1246.20.00

Dokumenttyp: Grundurteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: SchfkVO § 2 Abs.1 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, SchulG NRW § 94 Abs. 4 Nr. 2, § 97 Abs. 1 Satz 1, StVO § 25 Abs. 3 Satz 2, § 26

Leitsätze

Erstattung von Schülerfahrkosten wegen besonderer Gefährlichkeit des Schulwegs.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) entstehen Fahrkosten unabhängig von der Länge des Schulweges notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Nach Satz 2 der Vorschrift ist ein Schulweg insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss.

  • 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2. SchfkVO benennt damit eine typische Fallgestaltung, in der der Schulweg aus der Sicht des Verordnungsgebers aus straßenverkehrlichen Gründen stets als besonders gefährlich anzusehen ist. Dies rechtfertigt es, sich insoweit an entsprechende straßenverkehrliche Bewertungen anzulehnen. Nach Übertragung der straßenverkehrlichen Bewertungen auf den Fall des § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2. SchfkVO ergibt sich, dass das Merkmal „verkehrsreich“ jedenfalls bei einem Verkehrsaufkommen von ungefähr 500 Kraftfahrzeugen pro Stunde erfüllt ist.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. Mai 2020 verpflichtet, der Klägerin die im Schuljahr 2020/2021 entstandenen Schülerfahrkosten für den Besuch der F. -C. -Realschule durch ihren Sohn N. zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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