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7 K 2479/20•Verwaltungsgericht Münster, 2022-08-11, 7 K 2479/20
7 K 2479/20Tribunale amministrativo11 ago 2022
Es ist mit Art. 105 Abs. 2a GG vereinbar, dass die Zweitwohnungssteuer auch für solche Räume einer Wohnung erhoben wird, die als Arbeitszimmer genutzt werden. Die Befreiung kommunaler Mandatsträger anderer Gemeinden von der Zweitwohnungssteuer stellt sich gegenüber anderen Zweitwohnungssteuerverpflichteten nicht als Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG dar.
Entscheidungsdatum: 2022-08-11
Aktenzeichen: 7 K 2479/20
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2022:0811.7K2479.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 105 Abs. 2a GG, § 3 Abs. 1 KAG NRW
Es ist mit Art. 105 Abs. 2a GG vereinbar, dass die Zweitwohnungssteuer auch für solche Räume einer Wohnung erhoben wird, die als Arbeitszimmer genutzt werden.
Die Befreiung kommunaler Mandatsträger anderer Gemeinden von der Zweitwohnungssteuer stellt sich gegenüber anderen Zweitwohnungssteuerverpflichteten nicht als Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG dar.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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