Verwaltungsgericht Münster, 2021-06-30, 9 Nc 67/20

9 Nc 67/20Tribunale amministrativo30 giu 2021

Regest

1. Zur – hier ausgeschöpften – Aufnahmekapazität der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für das 1. Fachsemester des Masterstudiengangs Betriebswirtschaftslehre (WS 2020/2021) 2. Der Bandbreitenregelung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 – KapVO NRW 2017) liegt die Erwägung zu Grunde, dass den Hochschulen im Rahmen der ihnen durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit für Bachelor- und Masterstudiengänge ein – von den Gerichten zu respektierender – Gestaltungsspielraum eingeräumt wird. 3. Das Recht der Hochschule bzw. der Hochschullehrer zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung des Studienplans (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) sowie das – ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte – Recht der immatrikulierten Studierenden an einer qualitativ möglichst hochwertigen Ausbildung konkurrieren mit dem Recht der Studienbewerber an einer möglichst kapazitätsgünstigen Festsetzung der Zulassungszahl (Art. 12 Abs. 1 GG). In diesem grundrechtlichen Spannungsverhältnis verpflichtet das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung die Hochschulen nicht dazu, der Festsetzung des Curricularwerts diejenige Gruppengröße zugrunde zu legen, die zur höchsten Kapazität, aber zur (relativ) schlechtesten Ausbildung führt. Erforderlich ist vielmehr lediglich eine sachgerechte Abwägung der jeweils betroffenen Interessen im Rahmen der Festlegung der in die Curricularwertberechnung eingehenden Gruppengrößen. Mangels verbindlicher landesrechtlicher Vorgaben können die Hochschulen insoweit auf die in der Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 enthaltenen Richtwerte für die jeweiligen Veranstaltungsarten zurückgreifen. 4. Zu berücksichtigen ist, das die Gruppengröße für Vorlesungen in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika usw., und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte steht. Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach dem maßgeblichen Kapazitätsrecht zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl; letzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studierenden; auf Grund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht unbegrenzt erhöht werden; die gleichwohl von der Hochschule normativ zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studierenden kann nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was wiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte auf der Lehrangebotsseite voraussetzen würde. 5. Die Zulassungszahl kann als u.a. aus der Gruppengröße folgendes Berechnungsergebnis nicht selbst in die Berechnung eingehen, sondern setzt die Bestimmung einer abstrakten Gruppengröße als Berechnungsparameter vielmehr voraus. Alles andere würde zu einem logischen Zirkelschluss bzw. zu einer „Endlosspirale, die eine wirksame Kapazitätsfestsetzung vereiteln würde“, führen. 6. Ebenso wenig kann deswegen die Gruppengröße durch eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Zulassungs- bzw. Einschreibungszahlen bzw. die tatsächlichen (ggf. im Online-Vorlesungsverzeichnis prognostizierten) Belegungszahlen der jeweiligen Veranstaltung bestimmt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob insoweit nur Studierende des jeweiligen Studiengangs oder auch Studierende anderer Studiengänge die jeweilige Veranstaltung besuchen. 7. Für die Gruppengrößen der Lehrveranstaltungsarten Vorlesung und Übung hat die Antragsgegnerin hier beanstandungsfrei die Untergrenze der Bandbreite nach der Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 zugrunde gelegt. Die Antragsgegnerin, die sich insoweit auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen kann, hat zur Begründung diesbezüglich beanstandungsfrei ausgeführt, dass innerhalb des streitbetroffenen Masterstudiengangs Betriebswirtschaftslehre ein breites Spektrum an Wahlmöglichkeiten besteht. Ein hoher Spezialisierungsgrad der eingeschriebenen Studierenden bzw. (nach Absolvierung des Studiums) der Studienabsolventen setzt eine qualitativ hochwertige Ausbildung in den jeweiligen, als Schwerpunkt des Studiengangs gewählten Teilbereichen zwingend voraus. Hieraus folgt die Notwendigkeit einer erhöhten Betreuungsintensität bzw. Betreuungsrelation in den jeweiligen Kleingruppen, woraus sich – wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehungen – auch eine erhöhte Betreuungsrelation in den jeweiligen Vorlesungen ergibt. 8. Es ist, selbst wenn in einem anderen Studiengang der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft ungenutzt gebliebene Ausbildungskapazität vorhanden sein sollte, nicht erkennbar, weshalb aus dem Grundsatz der horizontalen Substitution folgen müsste, dass nach Ablauf der Einschreibungs- und Rückmeldungsfristen nicht ausgeschöpfte Lehrkapazität in einem Studiengang der Lehreinheit einem anderen Studiengang – hier dem Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre – zu Gute kommen müsste.

Testo completo

Verwaltungsgericht Münster — 9 Nc 67/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-30

Aktenzeichen: 9 Nc 67/20

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2021:0630.9NC67.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Leitsätze

    1. Zur – hier ausgeschöpften – Aufnahmekapazität der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für das 1. Fachsemester des Masterstudiengangs Betriebswirtschaftslehre (WS 2020/2021)
    1. Der Bandbreitenregelung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 – KapVO NRW 2017) liegt die Erwägung zu Grunde, dass den Hochschulen im Rahmen der ihnen durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit für Bachelor- und Masterstudiengänge ein – von den Gerichten zu respektierender – Gestaltungsspielraum eingeräumt wird.
    1. Das Recht der Hochschule bzw. der Hochschullehrer zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung des Studienplans (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) sowie das – ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte – Recht der immatrikulierten Studierenden an einer qualitativ möglichst hochwertigen Ausbildung konkurrieren mit dem Recht der Studienbewerber an einer möglichst kapazitätsgünstigen Festsetzung der Zulassungszahl (Art. 12 Abs. 1 GG). In diesem grundrechtlichen Spannungsverhältnis verpflichtet das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung die Hochschulen nicht dazu, der Festsetzung des Curricularwerts diejenige Gruppengröße zugrunde zu legen, die zur höchsten Kapazität, aber zur (relativ) schlechtesten Ausbildung führt. Erforderlich ist vielmehr lediglich eine sachgerechte Abwägung der jeweils betroffenen Interessen im Rahmen der Festlegung der in die Curricularwertberechnung eingehenden Gruppengrößen. Mangels verbindlicher landesrechtlicher Vorgaben können die Hochschulen insoweit auf die in der Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 enthaltenen Richtwerte für die jeweiligen Veranstaltungsarten zurückgreifen.
    1. Zu berücksichtigen ist, das die Gruppengröße für Vorlesungen in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika usw., und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte steht. Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach dem maßgeblichen Kapazitätsrecht zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl; letzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studierenden; auf Grund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht unbegrenzt erhöht werden; die gleichwohl von der Hochschule normativ zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studierenden kann nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was wiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte auf der Lehrangebotsseite voraussetzen würde.
    1. Die Zulassungszahl kann als u.a. aus der Gruppengröße folgendes Berechnungsergebnis nicht selbst in die Berechnung eingehen, sondern setzt die Bestimmung einer abstrakten Gruppengröße als Berechnungsparameter vielmehr voraus. Alles andere würde zu einem logischen Zirkelschluss bzw. zu einer „Endlosspirale, die eine wirksame Kapazitätsfestsetzung vereiteln würde“, führen.
    1. Ebenso wenig kann deswegen die Gruppengröße durch eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Zulassungs- bzw. Einschreibungszahlen bzw. die tatsächlichen (ggf. im Online-Vorlesungsverzeichnis prognostizierten) Belegungszahlen der jeweiligen Veranstaltung bestimmt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob insoweit nur Studierende des jeweiligen Studiengangs oder auch Studierende anderer Studiengänge die jeweilige Veranstaltung besuchen.
    1. Für die Gruppengrößen der Lehrveranstaltungsarten Vorlesung und Übung hat die Antragsgegnerin hier beanstandungsfrei die Untergrenze der Bandbreite nach der Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 zugrunde gelegt. Die Antragsgegnerin, die sich insoweit auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen kann, hat zur Begründung diesbezüglich beanstandungsfrei ausgeführt, dass innerhalb des streitbetroffenen Masterstudiengangs Betriebswirtschaftslehre ein breites Spektrum an Wahlmöglichkeiten besteht. Ein hoher Spezialisierungsgrad der eingeschriebenen Studierenden bzw. (nach Absolvierung des Studiums) der Studienabsolventen setzt eine qualitativ hochwertige Ausbildung in den jeweiligen, als Schwerpunkt des Studiengangs gewählten Teilbereichen zwingend voraus. Hieraus folgt die Notwendigkeit einer erhöhten Betreuungsintensität bzw. Betreuungsrelation in den jeweiligen Kleingruppen, woraus sich – wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehungen – auch eine erhöhte Betreuungsrelation in den jeweiligen Vorlesungen ergibt.
    1. Es ist, selbst wenn in einem anderen Studiengang der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft ungenutzt gebliebene Ausbildungskapazität vorhanden sein sollte, nicht erkennbar, weshalb aus dem Grundsatz der horizontalen Substitution folgen müsste, dass nach Ablauf der Einschreibungs- und Rückmeldungsfristen nicht ausgeschöpfte Lehrkapazität in einem Studiengang der Lehreinheit einem anderen Studiengang – hier dem Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre – zu Gute kommen müsste.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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