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3 L 93/21•Verwaltungsgericht Münster, 2021-03-12, 3 L 93/21
3 L 93/21Tribunale amministrativo12 mar 2021
Bei einem Ausländer, der in Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist, ist, wenn nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vorliegen, die Androhnung der Abschiebung nur in den Staat zulässig, der die Aufenthaltsberechtigung-EU ausgestellt hat.
Entscheidungsdatum: 2021-03-12
Aktenzeichen: 3 L 93/21
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2021:0312.3L93.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: §38a AufenthG; Art. 22 Richtlinie 2003/109/EG; §59 AufenthG
Bei einem Ausländer, der in Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist, ist, wenn nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vorliegen, die Androhnung der Abschiebung nur in den Staat zulässig, der die Aufenthaltsberechtigung-EU ausgestellt hat.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 392/21 der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. 1. 2021 wird hinsichtlich der Ziffern 6 und 7 angeordnet; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 12500 Euro festgesetzt.
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