Verwaltungsgericht Münster, 2020-11-30, 9 K 2206/17.A

9 K 2206/17.ATribunale amministrativo30 nov 2020

Regest

1. Das Gericht hält an der Rechtsauffassung, dass eine Rechtspraxis, die im Widerspruch zu den gültigen Rechtsnormen des jeweiligen Staates stünde, für das Gericht als deutsches staatliches Gericht im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit nicht verbindlich ist, fest (a. A. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 19 A 1420/19.A -, juris, Rn. 40 ff.). 2. Die normativen Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsrechts der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien sowie des Staates Eritrea sind einer Auslegung nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck zugänglich.

Testo completo

Verwaltungsgericht Münster — 9 K 2206/17.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-30

Aktenzeichen: 9 K 2206/17.A

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2020:1130.9K2206.17A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Leitsätze

Das Gericht hält an der Rechtsauffassung, dass eine Rechtspraxis, die im Widerspruch zu den gültigen Rechtsnormen des jeweiligen Staates stünde, für das Gericht als deutsches staatliches Gericht im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit nicht verbindlich ist, fest (a. A. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 19 A 1420/19.A -, juris, Rn. 40 ff.).

Die normativen Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsrechts der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien sowie des Staates Eritrea sind einer Auslegung nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck zugänglich.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2017 wird in seinen Ziffern 4 bis 6 und zusätzlich insoweit aufgehoben, als der Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG abgelehnt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt ½, die Beklagte ½ der Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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