Verwaltungsgericht Münster, 2020-10-28, 1 K 728/18

1 K 728/18Tribunale amministrativo28 ott 2020

Regest

Zu den Voraussetzungen des Anspruchs einer Gemeinde auf Erstattung der Feuerwehrkosten gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BHKG i.V.m. der einschlägigen gemeindlichen Satzung. 1. Die Vornahme einer für den Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Prüfung i.S.v. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BHKG erfordert, dass der Sicherheitsdienst diejenigen Maßnahmen einleitet, die im Einzelfall zur zuverlässigen Klärung der Frage, ob tatsächlich ein Brandfall vorliegt, bei verständiger Würdigung erforderlich sind (sog. Alarmvorprüfung bzw. Alarmverifikation). 2. Ein erfolgloser Anruf des Sicherheitsdiensts bei einer hinterlegten Telefonnummer stellt grundsätzlich kein geeignetes Mittel zur verlässlichen Untersuchung der Gefährdungslage dar. 3. Für die Beantwortung der öffentlich-rechtlichen Frage, ob eine Kostentragungspflicht des Sicherheitsdiensts gegenüber der Gemeinde nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 HS 1 BHKG besteht, ist unbeachtlich, ob der Sicherheitsdienst gegenüber seinem Auftraggeber zivilrechtlich dazu verpflichtet war, die Feuerwehr ohne weitere Prüfungen sofort nach Alarmeingang zu alarmieren.

Testo completo

Verwaltungsgericht Münster — 1 K 728/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-10-28

Aktenzeichen: 1 K 728/18

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2020:1028.1K728.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: BHKG § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen des Anspruchs einer Gemeinde auf Erstattung der Feuerwehrkosten gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BHKG i.V.m. der einschlägigen gemeindlichen Satzung.

  1. Die Vornahme einer für den Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Prüfung i.S.v. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BHKG erfordert, dass der Sicherheitsdienst diejenigen Maßnahmen einleitet, die im Einzelfall zur zuverlässigen Klärung der Frage, ob tatsächlich ein Brandfall vorliegt, bei verständiger Würdigung erforderlich sind (sog. Alarmvorprüfung bzw. Alarmverifikation).

  2. Ein erfolgloser Anruf des Sicherheitsdiensts bei einer hinterlegten Telefonnummer stellt grundsätzlich kein geeignetes Mittel zur verlässlichen Untersuchung der Gefährdungslage dar.

  3. Für die Beantwortung der öffentlich-rechtlichen Frage, ob eine Kostentragungspflicht des Sicherheitsdiensts gegenüber der Gemeinde nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 HS 1 BHKG besteht, ist unbeachtlich, ob der Sicherheitsdienst gegenüber seinem Auftraggeber zivilrechtlich dazu verpflichtet war, die Feuerwehr ohne weitere Prüfungen sofort nach Alarmeingang zu alarmieren.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

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