Verwaltungsgericht Münster, 2020-04-25, 5 L 361/20

5 L 361/20Tribunale amministrativo25 apr 2020

Regest

Zum (hier bejahten) Anspruch auf Erteilung einer infektionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur Durchführung einer Versammlung im Wege der einstweiligen Anordnung (Höchstteilnehmerzahl, Mindestabstände, örtliche Gestaltung, Abgrenzung der Verantwortlichkeiten, Aufgaben der Sicherheits- und Ordnungskräfte).

Testo completo

Verwaltungsgericht Münster — 5 L 361/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-25

Aktenzeichen: 5 L 361/20

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2020:0425.5L361.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Leitsätze

Zum (hier bejahten) Anspruch auf Erteilung einer infektionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur Durchführung einer Versammlung im Wege der einstweiligen Anordnung (Höchstteilnehmerzahl, Mindestabstände, örtliche Gestaltung, Abgrenzung der Verantwortlichkeiten, Aufgaben der Sicherheits- und Ordnungskräfte).

Tenor

  1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Durchführung der von ihm angemeldeten Versammlung am B. -L. -Weg/Ecke S.----straße in N. am 00.00.0000 in der Zeit von 11.00 bis 13.00 Uhr eine Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO NRW mit folgenden Maßgaben zu erteilen:
  • Die Versammlungsleitung erfolgt durch den Antragsteller.

  • Die Teilnehmerzahl wird auf maximal 35 Personen begrenzt.

  • Ein Umzug findet nicht statt.

  • Flugblätter oder sonstige Materialien werden nicht verteilt.

  • Die Teilnehmer, soweit sie nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, haben einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einzuhalten und Mund und Nase mindestens mit einem einfachen Mund-Nasen-Schutz zu bedecken.

  • Für die Teilnehmer sind Abstandsmarkierungen auf dem Boden aufzubringen.

  • Personen, die eine Corona-Symptomatik aufweisen (Husten, Fieber, Atembeschwerden), dürfen nicht teilnehmen.

  • Der Veranstaltungsleiter hat die Teilnehmer zu Beginn der Versammlung über die Auflagen zu informieren.

  • Der Veranstaltungsleiter stellt zwei Personen als Ordner ab.

  1. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt

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