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2 L 669/25•Verwaltungsgericht Minden, 2025-04-29, 2 L 669/25
2 L 669/25Tribunale amministrativo29 apr 2025
Entscheidungsdatum: 2025-04-29
Aktenzeichen: 2 L 669/25
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2025:0429.2L669.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller am 7. April 2025 erhobenen Anfechtungsklage - 2 K 2360/25 - wird wiederhergestellt, soweit der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 28. März 2025 die sofortige Vollziehung der Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung (Ziffer I.) und der Abgabepflicht des Führerscheins (Ziffer II.) angeordnet hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.538,53 € festgesetzt.
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