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1 K 1426/24.A•Verwaltungsgericht Minden, 2024-07-10, 1 K 1426/24.A
1 K 1426/24.ATribunale amministrativo10 lug 2024
1. Interner Schutz scheidet sowohl bezogen auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch bezogen auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus schon gemäß §§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG, 4 Abs. 3 AsylG aus, wenn dem Ausländer in dem anderen Landesteil mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht und er dort keinen Schutz nach § 3d AsylG erhält. 2. Zur aktuellen Sicherheits- und wirtschaftlichen Lage im Libanon. VG Minden, Urteil vom 10. Juli 2024 - 1 K 1426/24.A.
Entscheidungsdatum: 2024-07-10
Aktenzeichen: 1 K 1426/24.A
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2024:0710.1K1426.24A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: AsylG § 3e AsylG § 4 Abs 3 RL 2011/95/EU Art 8 Abs 1
Interner Schutz scheidet sowohl bezogen auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch bezogen auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus schon gemäß §§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG, 4 Abs. 3 AsylG aus, wenn dem Ausländer in dem anderen Landesteil mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht und er dort keinen Schutz nach § 3d AsylG erhält.
Zur aktuellen Sicherheits- und wirtschaftlichen Lage im Libanon.
VG Minden, Urteil vom 10. Juli 2024 - 1 K 1426/24.A.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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