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1 K 1595/19•Verwaltungsgericht Minden, 2024-04-29, 1 K 1595/19
1 K 1595/19Tribunale amministrativo29 apr 2024
Einzelfall, in dem ein Eigentümer einen Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der für das Nachbargrundstück erteilten Baugenehmigungen hat.
Entscheidungsdatum: 2024-04-29
Aktenzeichen: 1 K 1595/19
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2024:0429.1K1595.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: VwGO § 43 VwGO § 91 BauNVO § 15 Abs 1 VwVfG NRW § 43 Abs 2
Einzelfall, in dem ein Eigentümer einen Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der für das Nachbargrundstück erteilten Baugenehmigungen hat.
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Es wird festgestellt, dass die Baugenehmigungen vom 29. September 1967, 22. August 1969, 12. Mai 1976 und 16. März 2016 unwirksam sind.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist für den Kläger wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
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