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3 L 189/23•Verwaltungsgericht Minden, 2023-05-12, 3 L 189/23
3 L 189/23Tribunale amministrativo12 mag 2023
1. Bei der im Rahmen der Auswahlentscheidung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW vorzunehmenden qualitativen Bewertung der konkurrierenden Spielhallen hinsichtlich der Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV 2021 setzt sich nicht automatisch die Spielhalle mit der geringsten Anzahl an Geldspielgeräten durch. Die Anzahl der für die jeweiligen Spielhallen im Einklang mit der SpielVO aufstellbaren Geldspielgeräte ist für die Auswahlentscheidung unerheblich. 2. Im Rahmen des Kriteriums der bestmöglichen Förderung der Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV ist der Umstand, ob bei der Bevorzugung einer Spielhalle insgesamt das geringste verfügbare Glücksspielangebot verbleibt, unbeachtlich. 3. Auch nach der seit dem 01.07.2021 geltenden Rechtslage hängt die Rechtmäßigkeit der im Rahmen der Schließungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO zu treffenden Ermessensentscheidung bezogen auf eine bisher rechtmäßig betriebene Bestandsspielhalle, für die ein vollständiger Erlaubnisantrag sowie die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen, grundsätzlich davon ab, ob dem in einem (vorgeschalteten) Auswahlverfahren nicht berücksichtigten Betreiber vor der vorgesehenen Schließung durch Setzen einer entsprechenden Frist zum einen Gelegenheit zu einer gerichtlichen Überprüfung einer negativen Auswahlentscheidung gewährt und zum anderen im Anschluss an eine gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung eine weitere Frist für gegebenenfalls noch vorzunehmenden Abwicklungsmaßnahmen eingeräumt worden ist. Angewendete Vorschriften:§ 15 Abs. 2 GewO§ 24 Abs. 1 GlüStV 2021§ 25 Abs. 1 GlüStV 2021§ 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW§ 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW§ 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW§ 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW
Entscheidungsdatum: 2023-05-12
Aktenzeichen: 3 L 189/23
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2023:0512.3L189.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Bei der im Rahmen der Auswahlentscheidung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW vorzunehmenden qualitativen Bewertung der konkurrierenden Spielhallen hinsichtlich der Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV 2021 setzt sich nicht automatisch die Spielhalle mit der geringsten Anzahl an Geldspielgeräten durch. Die Anzahl der für die jeweiligen Spielhallen im Einklang mit der SpielVO aufstellbaren Geldspielgeräte ist für die Auswahlentscheidung unerheblich.
Im Rahmen des Kriteriums der bestmöglichen Förderung der Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV ist der Umstand, ob bei der Bevorzugung einer Spielhalle insgesamt das geringste verfügbare Glücksspielangebot verbleibt, unbeachtlich.
Auch nach der seit dem 01.07.2021 geltenden Rechtslage hängt die Rechtmäßigkeit der im Rahmen der Schließungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO zu treffenden Ermessensentscheidung bezogen auf eine bisher rechtmäßig betriebene Bestandsspielhalle, für die ein vollständiger Erlaubnisantrag sowie die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen, grundsätzlich davon ab, ob dem in einem (vorgeschalteten) Auswahlverfahren nicht berücksichtigten Betreiber vor der vorgesehenen Schließung durch Setzen einer entsprechenden Frist zum einen Gelegenheit zu einer gerichtlichen Überprüfung einer negativen Auswahlentscheidung gewährt und zum anderen im Anschluss an eine gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung eine weitere Frist für gegebenenfalls noch vorzunehmenden Abwicklungsmaßnahmen eingeräumt worden ist.
Angewendete Vorschriften:§ 15 Abs. 2 GewO§ 24 Abs. 1 GlüStV 2021§ 25 Abs. 1 GlüStV 2021§ 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW§ 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW§ 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW§ 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
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