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12 L 548/22.A•Verwaltungsgericht Minden, 2022-08-02, 12 L 548/22.A
12 L 548/22.ATribunale amministrativo2 ago 2022
1. Dublin-Rückkehrern droht im Falle ihrer Überstellung nach Polen keine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCh aufgrund systemischer Schwachstellen der dortigen Aufnahmebedingungen. 2. Die Abschiebung kann durchgeführt werden, nachdem Polen erklärt hat ab dem 1. August 2022 wieder Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems entgegenzunehmen.
Entscheidungsdatum: 2022-08-02
Aktenzeichen: 12 L 548/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2022:0802.12L548.22A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: EMRK Art 3 EU-Grundrechtecharta Art 4 VO 604/2013 Art 3 Abs 2 Unterabs 2; AsylG § 29 Abs 1 Nr 1 lit a) AsylG § 34a
Dublin-Rückkehrern droht im Falle ihrer Überstellung nach Polen keine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCh aufgrund systemischer Schwachstellen der dortigen Aufnahmebedingungen.
Die Abschiebung kann durchgeführt werden, nachdem Polen erklärt hat ab dem 1. August 2022 wieder Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems entgegenzunehmen.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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