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4 K 3717/19.A•Verwaltungsgericht Minden, 2022-03-11, 4 K 3717/19.A
4 K 3717/19.ATribunale amministrativo11 mar 2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-11
Aktenzeichen: 4 K 3717/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2022:0311.4K3717.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Dezember 2019 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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