Verwaltungsgericht Minden, 2021-11-22, 3 K 2474/19

3 K 2474/19Tribunale amministrativo22 nov 2021

Regest

1. Der Tatbestand des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BHKG NRW, der einen Anspruch auf Erstattung von Feuerwehreinsatzkosten gegenüber der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen "im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften" vorsieht, ist nur dann erfüllt, wenn sich die abstrakte Gefährdung, auf die sich die Haftungsvorschrift bezieht, bei dem konkreten Feuerwehreinsatz auch tatsächlich realisiert hat. Das schlichte Vorhandensein einer Vorschrift über eine Gefährdungshaftung ohne jeden Bezug zum tatsächlichen Einsatzgeschehen genügt für sich genommen nicht. 2. Anlagen oder Anlagenbestandteile, in denen gefährliche Stoffe (hier: brennbare Gase) bestimmungsgemäß verwendet werden, sind kein "Lager" i. S. d. Nr. 78 des Anhangs 1 zum UmweltHG (hier: bestimmungsgemäße Verwendung von Ammoniak in einer geschlossenen Ammoniakkälteanlage). Nr. 78 des Anhangs 1 zum UmweltHG ist einer erweiternden oder analogen Auslegung nicht zugänglich. 3. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BHKG NRW besteht nur für Fälle der technischen Hilfeleistung. Die Kosten für Brandbekämpfungsmaßnahmen der Feuerwehr können nach dieser Vorschrift nicht erstattet verlangt werden, weil Feuerwehreinsätze bei Bränden, die durch den Umgang mit gefährlichen Stoffen entstanden, kostenlos sein sollen, um eine Ausweitung der Brandgefahren entweder durch Nichtalarmierung oder zu späte Alarmierung der Feuerwehr zu verhindern.

Testo completo

Verwaltungsgericht Minden — 3 K 2474/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-22

Aktenzeichen: 3 K 2474/19

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2021:1122.3K2474.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 52 BHKG NRW § 1 UmweltHG § 2 HaftPflG Nr. 78 des Anhangs 1 zum UmweltHG

Leitsätze

  1. Der Tatbestand des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BHKG NRW, der einen Anspruch auf Erstattung von Feuerwehreinsatzkosten gegenüber der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen "im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften" vorsieht, ist nur dann erfüllt, wenn sich die abstrakte Gefährdung, auf die sich die Haftungsvorschrift bezieht, bei dem konkreten Feuerwehreinsatz auch tatsächlich realisiert hat. Das schlichte Vorhandensein einer Vorschrift über eine Gefährdungshaftung ohne jeden Bezug zum tatsächlichen Einsatzgeschehen genügt für sich genommen nicht.

  2. Anlagen oder Anlagenbestandteile, in denen gefährliche Stoffe (hier: brennbare Gase) bestimmungsgemäß verwendet werden, sind kein "Lager" i. S. d. Nr. 78 des Anhangs 1 zum UmweltHG (hier: bestimmungsgemäße Verwendung von Ammoniak in einer geschlossenen Ammoniakkälteanlage). Nr. 78 des Anhangs 1 zum UmweltHG ist einer erweiternden oder analogen Auslegung nicht zugänglich.

  3. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BHKG NRW besteht nur für Fälle der technischen Hilfeleistung. Die Kosten für Brandbekämpfungsmaßnahmen der Feuerwehr können nach dieser Vorschrift nicht erstattet verlangt werden, weil Feuerwehreinsätze bei Bränden, die durch den Umgang mit gefährlichen Stoffen entstanden, kostenlos sein sollen, um eine Ausweitung der Brandgefahren entweder durch Nichtalarmierung oder zu späte Alarmierung der Feuerwehr zu verhindern.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 24.07.2019 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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