Verwaltungsgericht Minden, 2021-03-03, 3 K 1860/20

3 K 1860/20Tribunale amministrativo3 mar 2021

Regest

1. Gegen den in §§ 24 Abs. 1, 25 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 und Abs. 3 AG GlüStV NRW normierten glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt für Spielhallen bestehen ebenso wie gegen das Mindestabstandsgebot, die Bestimmung des Mindestabstands sowie das Verbundverbot keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. 2. Aus dem Inhalt des Umlaufbeschlusses der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 8. September 2020 ergibt sich bezogen auf den Bereich des Verbots von öffentlichen Glücksspielen im Internet in § 4 Abs. 4 GlüStV mit dem Ausnahmevorbehalt in § 4 Abs. 5 GlüStV kein normativ angelegtes Vollzugsdefizit, welches die Eignung der glücksspielrechtlichen Regelungen für Spielhallen in Frage stellen würde. 3. Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 SpielbG NRW angelegte Möglichkeit zur Zulassung zweier weiterer Spielbanken in Nordrhein-Westfalen begründet keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken hinsichtlich des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalts oder des Verbundverbots. 4. Die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende, in zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen bestätigte gesetzgeberische Wertung, wonach von (Verbund-)Spielhallen eine besondere Gefährlichkeit ausgeht, wird auch durch die Einführung der Technischen Richtlinie 5 im November 2018 und deren Version 2 zum 1. März 2021 sowie die Einführung der Spielerkarte nicht durchgreifend in Frage gestellt. 5. Die für die Zeit nach dem 30. Juni 2021 angedachte gesetzliche Neuregelung im neuen Glücksspielstaatsvertrag und dem entsprechenden Ausführungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - insbesondere § 17a des Gesetzesentwurfs der Landesregierung vom 21. Januar 2021 - ist ungeeignet, eine unbillige Härte i. S. v. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i. V. m. § 18 Satz 2 AG GlüStV NRW zu begründen.

Testo completo

Verwaltungsgericht Minden — 3 K 1860/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-03

Aktenzeichen: 3 K 1860/20

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2021:0303.3K1860.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Leitsätze

  1. Gegen den in §§ 24 Abs. 1, 25 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 und Abs. 3 AG GlüStV NRW normierten glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt für Spielhallen bestehen ebenso wie gegen das Mindestabstandsgebot, die Bestimmung des Mindestabstands sowie das Verbundverbot keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken.

  2. Aus dem Inhalt des Umlaufbeschlusses der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 8. September 2020 ergibt sich bezogen auf den Bereich des Verbots von öffentlichen Glücksspielen im Internet in § 4 Abs. 4 GlüStV mit dem Ausnahmevorbehalt in § 4 Abs. 5 GlüStV kein normativ angelegtes Vollzugsdefizit, welches die Eignung der glücksspielrechtlichen Regelungen für Spielhallen in Frage stellen würde.

  3. Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 SpielbG NRW angelegte Möglichkeit zur Zulassung zweier weiterer Spielbanken in Nordrhein-Westfalen begründet keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken hinsichtlich des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalts oder des Verbundverbots.

  4. Die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende, in zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen bestätigte gesetzgeberische Wertung, wonach von (Verbund-)Spielhallen eine besondere Gefährlichkeit ausgeht, wird auch durch die Einführung der Technischen Richtlinie 5 im November 2018 und deren Version 2 zum 1. März 2021 sowie die Einführung der Spielerkarte nicht durchgreifend in Frage gestellt.

  5. Die für die Zeit nach dem 30. Juni 2021 angedachte gesetzliche Neuregelung im neuen Glücksspielstaatsvertrag und dem entsprechenden Ausführungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - insbesondere § 17a des Gesetzesentwurfs der Landesregierung vom 21. Januar 2021 - ist ungeeignet, eine unbillige Härte i. S. v. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i. V. m. § 18 Satz 2 AG GlüStV NRW zu begründen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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