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12 K 3051/18•Verwaltungsgericht Minden, 2020-12-17, 12 K 3051/18
12 K 3051/18Tribunale amministrativo17 dic 2020
1. Welche formellen Anforderungen an eine Aufgabenübertragung von Befugnissen der obersten Dienstbehörde nach § 49 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG NRW a.F. bzw. § 57 Abs. 2 LBeamtVG NRW zu stellen sind, richtet sich nach dem rechtlichen Konstrukt der jeweiligen Übertragung. Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 VKZVKG ("im eigenen Namen und in Vertretung") hat der Landesgesetzgeber ein besonderes rechtliches Konstrukt zur Übertragung von Zuständigkeiten auf die Versorgungskassen geschaffen. Von einer Wirksamkeit der Aufgabenübertragung nach § 2 Abs. 2 VKZVKG ist jedenfalls dann auszugehen, wenn sogar die Anforderungen, die an eine (weitergehende) Delegation gestellt werden, eingehalten wurden. 2. Das anzusetzende Erwerbseinkommen ist auch dann gemäß § 66 Abs. 5 Satz 8 LBeamtVG unter Heranziehung des Einkommens des Kalenderjahres zu bestimmen, wenn die Anrechnung selbst während des Jahres endet und dadurch der Bezug zum Jahreszeitraum vorzeitig entfällt (wie VG Wiesbaden, Urteil vom 15. Mai 2012 - 3 K 1306/11.WI -, juris Rn. 18, und VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Februar 2010 - 8 K 1755/09 -, juris Rn.26 ff.).
Entscheidungsdatum: 2020-12-17
Aktenzeichen: 12 K 3051/18
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2020:1217.12K3051.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Welche formellen Anforderungen an eine Aufgabenübertragung von Befugnissen der obersten Dienstbehörde nach § 49 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG NRW a.F. bzw. § 57 Abs. 2 LBeamtVG NRW zu stellen sind, richtet sich nach dem rechtlichen Konstrukt der jeweiligen Übertragung. Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 VKZVKG ("im eigenen Namen und in Vertretung") hat der Landesgesetzgeber ein besonderes rechtliches Konstrukt zur Übertragung von Zuständigkeiten auf die Versorgungskassen geschaffen. Von einer Wirksamkeit der Aufgabenübertragung nach § 2 Abs. 2 VKZVKG ist jedenfalls dann auszugehen, wenn sogar die Anforderungen, die an eine (weitergehende) Delegation gestellt werden, eingehalten wurden.
Das anzusetzende Erwerbseinkommen ist auch dann gemäß § 66 Abs. 5 Satz 8 LBeamtVG unter Heranziehung des Einkommens des Kalenderjahres zu bestimmen, wenn die Anrechnung selbst während des Jahres endet und dadurch der Bezug zum Jahreszeitraum vorzeitig entfällt (wie VG Wiesbaden, Urteil vom 15. Mai 2012 - 3 K 1306/11.WI -, juris Rn. 18, und VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Februar 2010 - 8 K 1755/09 -, juris Rn.26 ff.).
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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