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12 K 1047/19.A•Verwaltungsgericht Minden, 2020-09-25, 12 K 1047/19.A
12 K 1047/19.ATribunale amministrativo25 set 2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-25
Aktenzeichen: 12 K 1047/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2020:0925.12K1047.19A.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 12. Kammer
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. März 2019 mit Ausnahme der Feststellung, dass die Klägerin nicht nach T abgeschoben werden darf, aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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